Zivilrecht · Definition
Vertrag zugunsten Dritter
§§ 328 ff. BGB
Eine Vereinbarung, bei der eine Leistung an einen Außenstehenden zu erbringen ist, wobei dieser (beim echten Vertrag) ein eigenes Recht erwirbt, die Leistung direkt zu fordern.
Zivilrecht · Definition
Eine Vereinbarung, bei der eine Leistung an einen Außenstehenden zu erbringen ist, wobei dieser (beim echten Vertrag) ein eigenes Recht erwirbt, die Leistung direkt zu fordern.