Zivilrecht · Definition

Vertrag zugunsten Dritter

§§ 328 ff. BGB

Eine Vereinbarung, bei der eine Leistung an einen Außenstehenden zu erbringen ist, wobei dieser (beim echten Vertrag) ein eigenes Recht erwirbt, die Leistung direkt zu fordern.

Wird geprüft in

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten DritterSchuldrecht AT · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)AnnahmeUnklarheitenregel
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen