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Übungshausarbeit: Nichts als Fehlkäufe ...

ZJS 2018, S. 1184

§ 434 BGB§ 14 BGB§ 275 BGB§ 13 BGB§ 212 BGB§ 277 BGB

Sachverhalt

– Teil I

Der selbständige Fliesenleger K ist auf der Suche nach einem neuen Fahrzeug für seinen Betrieb. Anfang Juni 2015 wird er bei Hobbybastler V fündig und kauft dort einen gebrauchten VW T4 Bulli zum Preis von 20.000 €. K legt als beruflicher Vielfahrer besonders großen Wert auf eine Klimaanlage, weshalb im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wird, dass der Bus über eine funktionierende Klimaanlage verfügt. Im Rahmen der ausführlichen Vertragsverhandlungen wurde das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht gegen einen Preisnachlass ausgeschlossen. Da die Klimaanlage von V nachgerüstet werden muss, kann K diese bei seiner ausgiebigen Probefahrt nicht auf ihre Funktionstüchtigkeit prüfen. Das Fahrzeug wird vereinbarungsgemäß mit nachgerüsteter Klimaanlage am 30.6.2015 von V an K ausgeliefert. Mitte Juli 2015 wird es besonders heiß und K schaltet zum ersten Mal die Klimaanlage ein. Er muss aber enttäuscht feststellen, dass die Anlage gar nicht funktioniert. Grund hierfür ist ein Defekt des Kompressors, der schon Ende Juni 2015 vorlag. K verlangt am 20.7.2015 von V Reparatur der Klimaanlage. V, dem das technische Problem bislang unbekannt war, entschuldigt sich bei K und tauscht den Kompressor innerhalb einer – als angemessen zu sehenden – Woche auf eigene Kosten, aber ausdrücklich aus Kulanz, aus. K holt den Bulli sodann am 27.7.2015 ab.

Ab Januar 2017 beginnt V damit, restaurierte VW-Busse gewerbsmäßig zu veräußern.

In der Folgezeit muss K aufgrund zahlreicher Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung seinen Führerschein für längere Zeit abgeben. Als er an dem besonders heißen Tag des 3.7.2017 wieder fahren darf, bemerkt K, dass die Klimaanlage erneut nicht funktioniert. Es stellt sich heraus, dass V damals unwissentlich einen defekten Kompressor verbaut hat. K wendet sich noch am selben Tag an V, den er in seinem neuen Laden antrifft, und verlangt erneut Reparatur.

Kann K von V, der meint, nach so langer Zeit zu nichts mehr verpflichtet zu sein, am 3.7.2017 Reparatur der Klimaanlage verlangen?

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# Lösungsvorschlag

zu Fall I

A. Anspruch des K gegen V auf Reparatur des Bullis

K könnte gegen V einen Anspruch auf Reparatur des Bullis aus §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB haben.

I. Anspruch entstanden

Der Anspruch des K gegen V auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 Abs. 1 Alt. 1 BGB ist entstanden, wenn V und K einen wirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben, die Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel nach § 434 BGB aufwies und die Gewährleistungsrechte des K nicht ausgeschlossen sind.

1. Kaufvertrag, § 433 BGB

K und V haben Anfang Juni 2015 einen Kaufvertrag über einen VW T4 Bulli geschlossen.

2. Sachmangel bei Gefahrübergang, § 434 BGB

a) Mangel im Sinne des § 434 BGB

Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn der Kaufgegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. K und V haben ausdrücklich vereinbart, dass der Bus eine funktionsfähige Klimaanlage besitzen soll. Eine Klimaanlage ist zwar vorhanden, sie ist jedoch nicht funktionsfähig, sodass ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vorliegt.

b) Bei Gefahrübergang, § 446 BGB

Die Klimaanlage funktionierte auch schon bei Gefahrübergang, d.h. nach § 446 S. 1 BGB im Zeitpunkt der Übergabe (Ende Juni) nicht.

Hinweis: Eine Prüfung der dahingehenden gesetzlichen Vermutung gem. § 476 a.F. BGB1 für Verbrauchsgüterkäufe im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB bedarf es hier offensichtlich nicht. Laut Sachverhalt lag der Mangel bereits bei Übergabe Ende Juni und damit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vor. Im Übrigen liegt ein Verbrauchsgüterkauf auch nicht vor.

c) Zwischenergebnis

Der Sachmangel lag bereits bei Gefahrübergang vor.

3. Kein Ausschluss der Gewährleistung

K und V haben sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen auf den Ausschluss des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts geeinigt. Fraglich ist jedoch, ob dieser wirksam ist und sofern ja, ob sich der Verkäufer V auch hinsichtlich des konkreten Mangels auf den Ausschluss berufen kann.

a) Wirksamkeit

Der Gewährleistungsausschluss wurde individuell ausgehandelt, sodass es sich nicht um AGB im Sinne des § 305 BGB handelt. Eine Unwirksamkeit nach §§ 307 ff. BGB kommt daher nicht in Betracht.

Der Ausschluss der Gewährleistungsrechte könnte jedoch nach § 475 Abs. 1 a.F. BGB (§ 476 Abs. 1 n.F. BGB) unwirksam sein. Dafür müsste es sich bei dem zwischen K und V geschlossenen Vertrag um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB handeln. Käufer K hat den Bulli für seine selbstständige, berufliche Tätigkeit als Fliesenleger und damit als Unternehmer gem. § 14 BGB erworben. Verkäufer V hingegen handelt bei Abschluss des Kaufvertrages nicht in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (Hobbybastler), sodass er den Vertrag als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB geschlossen hat. Vorliegend kauft also Unternehmer K von Verbraucher V, eine Unwirksamkeit nach § 475 Abs. 1 a.F. BGB (§ 476 Abs. 1 n.F. BGB) kommt daher nicht in Betracht. Der Gewährleistungsausschluss ist wirksam.

Hinweis: Der Umstand, dass V im Januar 2017, also nach Vertragsschluss, bereits vor Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche durch K zum Unternehmer im Sinne des § 14 BGB geworden ist, führt nicht dazu, dass der ursprünglich zwischen K und V geschlossene Vertrag nun zu einem Verbrauchsgüterkaufvertrag wird. Zum einen ist K nach wie vor Unternehmer und zum anderen ist der Zweck des Geschäfts zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich.

b) Reichweite des Ausschlusses

aa) Garantie im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB

V als Verkäufer könnte sich hinsichtlich des konkreten Mangels nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, sofern er eine Beschaffenheitsgarantie für das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage übernommen hätte, vgl. § 444 Alt. 2 BGB. Hierfür ist erforderlich, dass der Verkäufer für sämtliche Folgen im Falle des Fehlens der Beschaffenheit, unabhängig von einem evtl. eigenen Verschulden, einstehen wollte.2 Hier haben K und V ausgehandelt, dass der Bulli über eine funktionsfähige Klimaanlage verfügen soll, es ist aber nicht ersichtlich, dass V eine über die Beschaffenheitsvereinbarung hinausgehende Garantie übernehmen wollte.

bb) Vollumfänglicher Gewährleistungsausschluss?

Es könnte jedoch sein, dass der vorhandene Defekt von dem Gewährleistungsausschluss dennoch nicht erfasst wird. Dies ist durch Auslegung der Vereinbarung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Mit einer solchen möchte der Verkäufer aus der Sicht eines objektiven Dritten verhindern, dass er für evtl. bereits bei Gefahrübergang vorhandene Mängel nach dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht einzustehen hat; etwa weil das Risiko der Haftung (auch) für ihn nicht überschaubar ist. Der Käufer hingegen kann ein Interesse an einer solchen Vereinbarung haben, um den Kaufgegenstand zu einem günstigeren Preis zu erwerben. Für ihn entsteht damit das Risiko, einen evtl. bei Übergabe bereits vorhandenen Mangel auf seine eigenen Kosten beseitigen zu müssen. Fraglich ist jedoch, wie sich der Umstand auswirkt, dass hier neben dem Gewährleistungsausschluss auch eine konkrete Beschaffenheit – Vorhandensein einer funktionstüchtigen Klimaanlage – für den Bus – vereinbart wurde. Wäre der Defekt an der Klimaanlage von dem Ausschluss erfasst, wäre die Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Klimaanlage überflüssig.3 Die Parteien vereinbaren eine bestimmte Beschaffenheit daher vielmehr deswegen, weil die Haftung für bestimmte, dem Käufer besonders wichtige Eigenschaften, beim Verkäufer verbleiben soll. Auf diese Weise verteilen sie das Risiko, für die Mangelfreiheit Sorge tragen zu müssen, entsprechend der für sie – insbesondere den Käufer – wichtigen Eigenschaften der Sache. Der Gewährleistungsausschluss ist somit dahingehend auszulegen, dass er gerade nicht die Sachmängelhaftung für solche Eigenschaften erfasst, die Gegenstand der ausdrücklichen Beschaffenheitsvereinbarung sind. Das Gewährleistungsrecht für das Fehlen und/oder nicht funktionieren der Klimaanlage ist demnach nicht zwischen K und V ausgeschlossen.

Hinweis: Auf die Frage, wie sich eine Beschaffenheitsvereinbarung zu einem ebenfalls vereinbarten Gewährleistungsausschluss verhält, muss nur kurz eingegangen werden. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss könnte uneingeschränkt gelten oder neben der Beschaffenheitsvereinbarung bestehen. Der BGH5 bejahte vor einigen Jahren letzteres. Sofern sich die Bearbeiter/-innen diesem nicht anschließen, sollte die Prüfung zumindest in einem Hilfsgutachten fortgesetzt werden, da ansonsten das Hauptproblem des Falles nicht angesprochen würde.

cc) Zwischenergebnis

Der Mangel an dem Bus – defekte Klimaanlage – wird von dem Gewährleistungsausschluss nicht erfasst.

c) Zwischenergebnis

Das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht ist jedenfalls im Hinblick auf die Klimaanlage nicht wirksam vertraglich ausgeschlossen worden. Auch ein gesetzlicher Ausschluss der Gewährleistung nach § 442 Abs. 1 S. 2 BGB kommt nicht in Betracht, da K bezüglich des Mangels nicht in grob fahrlässiger Unkenntnis war; er konnte die Klimaanlage zum Zeitpunkt der Probefahrt nicht austesten.

4. Ausübung des Wahlrechts, § 439 Abs. 1 BGB

K hat sein Wahlrecht ordnungsgemäß ausgeübt, indem er sich für die Nachbesserung (Reparatur) entschieden und diese am Sitz des Verkäufers V verlangt hat.

5. Zwischenergebnis

Der Anspruch auf Reparatur ist entstanden.

II. Anspruch erloschen

Rechtsvernichtende Einwendungen sind nicht ersichtlich.

III. Anspruch durchsetzbar

Der Anspruch des K auf Reparatur des Fahrzeugs ist durchsetzbar, wenn ihm keine rechtshemmenden Einreden entgegenstehen. Vorliegend könnte die Durchsetzbarkeit jedoch nach § 214 Abs. 1 BGB dauerhaft gehemmt sein, wenn der Anspruch verjährt ist. Grundsätzlich verjähren die Gewährleistungsansprüche für bewegliche Sachen gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB nach 2 Jahren. Die Frist beginnt nach § 438 Abs. 2 BGB mit der Ablieferung, d.h. der Übergabe der Sache an den Käufer. Diese erfolgte am 30.6.2015, sodass die Frist für die Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs gem. § 187 Abs. 1 BGB6 am 1.7.2015 um 0:00 Uhr zu laufen begonnen hat. Nach § 188 Abs. 2 BGB7 endete die Frist grundsätzlich am 30.6.2017 um 24:00 Uhr. Danach wäre der Anspruch des K auf Reparatur, den er am 3.7.17 gegenüber V geltend macht, verjährt.

Es könnte jedoch sein, dass sich der von V vorgenommene Reparaturversuch an der Klimaanlage (Austausch des Kompressors) auf die Verjährung auswirkt. Schließlich handelt es sich bei dem nun defekten Teil der Klimaanlage nicht mehr um dasselbe Teil, welches im Zeitpunkt der Übergabe, d.h. zum Zeitpunkt des Fristbeginns, vorhanden war.

1. Neubeginn der Verjährungsfrist nach § 212 BGB

In Betracht kommt zunächst ein Neubeginn der Verjährungsfrist nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Danach beginnt die Verjährungsfrist für einen Anspruch im Falle eines Anerkenntnisses des Schuldners neu zu laufen.

Hier könnte ein Anerkenntnis des V darin liegen, dass er die Reparatur der Klimaanlage vornimmt. Ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist jedes tatsächliche Verhalten, durch das der Schuldner gegenüber dem Gläubiger unzweideutig das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs erkennen lässt. Das kann auch in Form der Vornahme der Nacherfüllungshandlung vorliegen.9 Kein Anerkenntnis wird dagegen angenommen, wenn die Leistung des Schuldners lediglich aus Kulanz geschieht.10 Vorliegend hat Verkäufer V ausdrücklich nur aus Kulanz die Reparatur vorgenommen. Damit scheidet ein Anerkenntnis und folglich auch ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus.

2. (Teilweiser) Neubeginn der Verjährung

Weiterhin ließe sich annehmen, dass für das neu eingesetzte Teil, hier also den ausgetauschten, aber immer noch defekten Kompressor, eine neue Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der der Rückgabe an den Käufer K nach § 438 Abs. 2 BGB zu laufen beginnt. Dies wird in der Literatur für den Fall der Nachlieferung teilweise vertreten.11 Einzelne Stimmen sehen sogar in einer Rückgabe an den Käufer nach erfolgter Nachbesserung eine solche (erneute) Ablieferung.12 K hat den Bulli nach Austausch des Klimaanlagenkompressors (Nachbesserung) am 27.7.2015 zurück erhalten. Die Verjährung des Gewährleistungsanspruchs hätte im Hinblick auf den Kompressor dann nach §§ 438 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB am 28.7.2015 zu laufen begonnen. Nach § 188 Abs. 2 BGB würde die Frist am 27.7.2017 enden, sodass der Anspruch auf Reparatur am 3.7.2017 noch nicht verjährt wäre.

3. Hemmung der Verjährung

Nach anderer Ansicht könnte die ursprünglich in Gang gesetzte Verjährung aber auch für den Zeitraum der Reparatur analog § 203 S. 1 BGB gehemmt gewesen sein.13 Vorliegend dauerte die Reparatur 7 Tage, sodass diese Tage nach § 209 BGB in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen wären. Danach würde der Gewährleistungsanspruch des K am 7.7.2017 verjähren. Folglich wäre am 3.7.2017 ebenfalls noch keine Verjährung eingetreten.

4. Keine Auswirkungen

Denkbar wäre aber auch, dass der Austausch eines defekten Teils (außerhalb der Norm des § 212 BGB – deren Voraussetzungen hier nicht vorliegen) keinen Einfluss auf die Verjährung hätte.14 Der Anspruch des K auf Reparatur wäre also am 3.7.2017 bereits verjährt (siehe oben).

Hinweis: Das Problem, ob und wenn ja, welche Auswirkungen eine vom Verkäufer durchgeführte (erfolglose) Nacherfüllung auf die Verjährungsfrist der Mängelansprüche nach § 438 BGB hat, ist besonders im Schrifttum umstritten.15 Das Problem stellt sich wie hier besonders dann, wenn die Voraussetzungen des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erfüllt sind. Grundsätzlich sind alle Ansichten mit entsprechender Begründung vertretbar. Bei der Argumentation sollte jedoch besonderes Augenmerk auf die bei mehreren erfolglosen Nacherfüllungsversuchen drohende Gefahr der sog. „Kettengewährleistung“ gelegt werden. Dieses Problem beschreibt die Situation, dass die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche immer wieder neu entstehen könnte. Besonders nach der Ansicht, die in der Rückgabe nach erfolgter Reparatur eine erneute Ablieferung im Sinne des § 438 Abs. 3 Nr. 1 BGB sieht, droht ein solcher Zustand. Gar keine Auswirkungen einer erfolgten (und erfolglosen) Nacherfüllung scheinen jedoch auch nicht interessengerecht, da dann die Frist von zwei Jahren effektiv verkürzt würde. Die Hemmung nach § 203 S. 1 BGB analog scheint danach die Interessen am ehesten auszugleichen. Zum einen wird die Frist dadurch nicht effektiv verkürzt, zum anderen jedoch läuft sie auch nicht weiter, solange der Käufer keine Zugriffsmöglichkeit auf die Sache hat. Für einen Neubeginn spricht dagegen, dass der Käufer im Falle der Nachbesserung und gerade der Nachlieferung nur so effektiv eine zweijährige Verjährungsfrist bezogen auf solche Mängel hat, die erst durch eine Reparatur entstehen oder die der als Ersatz gelieferten Sache anhaften.16

5. Zwischenergebnis

Der Anspruch des K auf Reparatur ist nicht/ist verjährt.

IV. Ergebnis

K hat einen/hat keinen Anspruch auf Reparatur des Bullis.

Zur Vertiefung

Artz/Pielsticker/Reimann, ZJS 2018, S. 1184.

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