Zivilrecht · Definition
Berechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB
§ 812 BGB§ 677 BGB
Die berechtigte GoA bildet einen Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB für Leistungen, die im Rahmen der Geschäftsführung erbracht werden, sodass eine Kondiktion ausscheidet.