Zivilrecht · Definition

Berechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB

§ 812 BGB§ 677 BGB

Die berechtigte GoA bildet einen Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB für Leistungen, die im Rahmen der Geschäftsführung erbracht werden, sodass eine Kondiktion ausscheidet.

Wird geprüft in

LeistungskondiktionBereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eingriffskondiktion (Nichtleistungskondiktion)Bereicherungsrecht · Prüfungsschema ansehen →Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

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