Zivilrecht · Definition

Berechtigte GoA als Rechtfertigungsgrund

§ 677 BGB§ 683 BGB§ 823 BGB

Die berechtigte GoA gibt dem Geschäftsführer einen Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in den Rechtskreis des Geschäftsherrn. Er haftet für dabei verursachte Schäden nicht aus pFV oder § 823 BGB, sofern sich die konkrete schadensstiftende Handlung noch im Interesse des Geschäftsherrn geschah und von seinem Willen gedeckt war.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Berechtigte Geschäftsführung ohne AuftragGeschäftsführung ohne Auftrag · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Berechtigte GoA als Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGBWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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