Zivilrecht · Definition
Condictio ob turpem vel iniustam causam
§ 817 BGB
Die condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB) ermöglicht die Rückforderung einer Leistung, wenn der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat. Die Rückforderung des Leistenden ist jedoch nach § 817 S. 2 BGB gesperrt, wenn auch ihm selbst ein solcher Verstoß zur Last fällt.