Zivilrecht · Definition

Condictio ob turpem vel iniustam causam

§ 817 BGB

Was versteht man unter „Condictio ob turpem vel iniustam causam“?

Die condictio ob turpem vel iniustam causam (§ 817 S. 1 BGB) ermöglicht die Rückforderung einer Leistung, wenn der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat. Die Rückforderung des Leistenden ist jedoch nach § 817 S. 2 BGB gesperrt, wenn auch ihm selbst ein solcher Verstoß zur Last fällt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 9. Zivilsenat IX ZR 89/23Urteil vom 18.04.2024 · zu § 817 BGB

Vermittelt ein Dritter einem Rechtsanwalt den Auftrag eines Mandanten zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung und lässt er sich für die Leistung bezahlen, ist die dem zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 9. Zivilsenat IX ZR 247/19Urteil vom 01.10.2020 · zu § 817 BGB

1. Eine nicht formularmäßige Verjährungsvereinbarung über einen Anspruch erstreckt sich im Zweifel auch auf solche Ansprüche, die mit dem Anspruch konkurrieren oder wirtschaftlich an dessen Stelle treten, wenn nicht durch Auslegung ein gegenteiliger Wille der Parteien ermittelt wird. Dies gilt auch für den einseitigen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. 2. Zur Auslegung der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 817 BGB · Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

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