Zivilrecht · Definition

Recht zum Besitz

§ 986 BGB§ 985 BGB

Was versteht man unter „Recht zum Besitz“?

Einwendung gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers: Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. In Betracht kommen schuldrechtliche wie dingliche Besitzrechte.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 3. Zivilsenat III ZB 93/22Beschluss vom 28.09.2023 · zu § 986 BGB

Zur Bemessung der Rechtsmittelbeschwer des die Herausgabe eines in seinem Eigentum stehenden Grundstücks begehrenden, in der Vorinstanz unterlegenen Klägers, wenn sich der Beklagte auf einen das Grundstück betreffenden Kleingartenpachtvertrag beruft.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 317/18Urteil vom 20.03.2020 · zu § 986 BGB

1. Die Abgrenzung zwischen einem Grundstücksnießbrauch und einer Benutzungsdienstbarkeit richtet sich allein formal danach, ob dem Berechtigten eine umfassende Nutzungsbefugnis (ggfs. unter Ausschluss einzelner Nutzungen) oder nur einzelne Nutzungsmöglichkeiten eingeräumt werden. 2a. Ein Sondernutzungsrecht kann nicht selbständig mit einer Dienstbarkeit belastet werden. 2b. Ausübungsbereich einer …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 985 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 247/24Urteil vom 21.01.2026 · zu § 985 BGB

1. Bei der Einbringung vermieteten und an den Mieter überlassenen Wohnraums durch den vermietenden Alleineigentümer in eine aus ihm, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine Veräußerung im Sinne von § 577a BGB. 2. Die Ausnahmeregelung des § 577a Abs. 1a Satz 2 BGB zur Privilegierung des Erwerbs vermieteten Wohnraums durch …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 986 BGB · Einwendungen des Besitzers

(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen. (2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.

§ 985 BGB · Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Der Herausgabeanspruch scheitert, wenn dem Besitzer ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer zusteht (§ 986 Abs. 1 BGB).

Wird geprüft in

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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