Zivilrecht · Definition

Eigentum

§ 903 BGB§ 985 BGB§ 1004 BGB

Was versteht man unter „Eigentum“?

Umfassendstes dingliches Herrschaftsrecht an einer Sache: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.

Rechtsprechung zu diesen Normen

Fleet-FallBGH VI ZR 162/79 · BGHZ 82, 219SchwarzfahrerBGH VI ZR 247/68 · BGHZ 55, 128

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 121/24Urteil vom 07.11.2025 · zu § 903 BGB

Ein Überbau muss nur unter den Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB geduldet werden; liegen diese nicht vor, kann eine Pflicht zur dauerhaften Duldung des Überbaus weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot hergeleitet werden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 112/22Urteil vom 21.07.2023 · zu § 903 BGB

1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte wird unter den Voraussetzungen des Art. 26 EuGVVO auch dann begründet, wenn der sich rügelos einlassende Beklagte seinen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union hat. 2. Die auf wahren Tatsachen beruhende Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank stellt keine …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 7/21Urteil vom 13.05.2022 · zu § 903 BGB

Die Darlegungs- und Beweislast für die einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB ausschließende Einwilligung des Eigentümers in die Einwirkung auf sein Eigentum trägt der Anspruchsgegner.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 92/25Urteil vom 26.06.2026 · zu § 985 BGB

Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 903 BGB · Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

§ 985 BGB · Herausgabeanspruch

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

§ 1004 BGB · Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 S. 1 BGB).

Wird geprüft in

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

SacheRecht zum BesitzWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen