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Zivilrecht · Sachenrecht

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)

§ 1004 BGB

Abwehranspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen, die nicht in Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes liegen.

Aufbau

  1. I. Eigentum (oder § 1004 analog für sonstige absolute Rechte)
  2. II. BeeinträchtigungJede Eigentumsstörung außer Besitzentzug (dann § 985).
  3. III. Störereigenschaft des AnspruchsgegnersHandlungs- oder Zustandsstörer.
  4. IV. Keine Duldungspflicht · § 1004 Abs. 2 BGBz.B. §§ 906, 912; nachbarrechtliche oder vertragliche Duldung.
  5. V. Rechtsfolge: Beseitigung; bei Wiederholungsgefahr Unterlassung

Typische Klausurfehler

  • Abgrenzung Störungsbeseitigung (§ 1004) ↔ Schadensersatz/Naturalrestitution (§§ 823, 249).
  • Mittelbarer Handlungsstörer: Zurechnung adäquat verursachter Störungen Dritter.
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Schemata