Zivilrecht · Sachenrecht
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)
§ 1004 BGB
Abwehranspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen, die nicht in Entziehung/Vorenthaltung des Besitzes liegen.
Aufbau
- I. Eigentum (oder § 1004 analog für sonstige absolute Rechte)
- II. BeeinträchtigungJede Eigentumsstörung außer Besitzentzug (dann § 985).
- III. Störereigenschaft des AnspruchsgegnersHandlungs- oder Zustandsstörer.
- IV. Keine Duldungspflicht · § 1004 Abs. 2 BGBz.B. §§ 906, 912; nachbarrechtliche oder vertragliche Duldung.
- V. Rechtsfolge: Beseitigung; bei Wiederholungsgefahr Unterlassung
Typische Klausurfehler
- Abgrenzung Störungsbeseitigung (§ 1004) ↔ Schadensersatz/Naturalrestitution (§§ 823, 249).
- Mittelbarer Handlungsstörer: Zurechnung adäquat verursachter Störungen Dritter.