Zivilrecht · Definition

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

§ 1004 BGB

Was versteht man unter „Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch“?

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Eigentumsbeeinträchtigung, Störereigenschaft (Handlungs-/Zustandsstörer) und keine Duldungspflicht (§ 1004 II).

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 214/25Urteil vom 21.07.2026 · zu § 1004 BGB

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 97/22Urteil vom 23.06.2026 · zu § 1004 BGB

1. Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO. 2. Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 68/25Urteil vom 12.06.2026 · zu § 1004 BGB

1. Der aus § 20 Abs. 1 WEG folgende Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt grundsätzlich auch für eine aus zwei Mitgliedern bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (hier: Doppelhaushälften). Das Beschlusserfordernis kann allerdings in der Gemeinschaftsordnung abbedungen werden, etwa durch Formulierungen dahin, dass die Einheiten so behandelt werden sollen, als ob es sich um real …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 1004 BGB · Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Klausurformel

Wie formuliert man das in der Klausur?

Analog auf andere absolute Rechte und Rahmenrechte anwendbar (quasinegatorischer Anspruch).

Wird geprüft in

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Herausgabeanspruch des Eigentümers (Vindikation)WillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen