Zivilrecht · Definition
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Was versteht man unter „Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch“?
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Eigentumsbeeinträchtigung, Störereigenschaft (Handlungs-/Zustandsstörer) und keine Duldungspflicht (§ 1004 II).
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO. 2. Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Der aus § 20 Abs. 1 WEG folgende Beschlusszwang für bauliche Veränderungen gilt grundsätzlich auch für eine aus zwei Mitgliedern bestehende Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (hier: Doppelhaushälften). Das Beschlusserfordernis kann allerdings in der Gemeinschaftsordnung abbedungen werden, etwa durch Formulierungen dahin, dass die Einheiten so behandelt werden sollen, als ob es sich um real …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Analog auf andere absolute Rechte und Rahmenrechte anwendbar (quasinegatorischer Anspruch).