Zivilrecht · Definition

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

§ 1004 BGB

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Eigentumsbeeinträchtigung, Störereigenschaft (Handlungs-/Zustandsstörer) und keine Duldungspflicht (§ 1004 II).

Klausurformel – so schreibst du es

Analog auf andere absolute Rechte und Rahmenrechte anwendbar (quasinegatorischer Anspruch).

Wird geprüft in

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