Zivilrecht · Definition
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
§ 1004 BGB
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Eigentumsbeeinträchtigung, Störereigenschaft (Handlungs-/Zustandsstörer) und keine Duldungspflicht (§ 1004 II).
Klausurformel – so schreibst du es
Analog auf andere absolute Rechte und Rahmenrechte anwendbar (quasinegatorischer Anspruch).