Zivilrecht · § 1004 BGB
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 5 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
E und N sind Eigentümer zweier benachbarter, an der Waldgrenze gelegener Grundstücke und seit Jahren verfeindet. Die Gemeinde X, in der sich die Grundstücke befinden, ist wegen ihrer zahlreichen Eichenbäume überregional als Erholungsgebiet bekannt. Im Herbst 2017 beginnt der Streit zwischen E und N aufs Neue.
Im Frühjahr hatte sich N den Wunsch erfüllt, als Erster in der Region einen Pool in seinem Garten zu errichten. Von einer auf dem Grundstück des E stehenden Eiche werden seit Herbstbeginn größere Mengen Laub auf das Grundstück des N herüber geweht. Die Eiche hatte E vor zehn Jahren unter Verstoß gegen den öffentlich-rechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand angepflanzt. In der Vergangenheit hatte N zwar kein Problem mit dem überfallenden Laub, allerdings sammeln sich nun die Blätter auch in dem neu angelegten Pool und verstopfen dessen Filter. Die Reinigung, die N deswegen jede Woche vornehmen lassen muss, würde ihn jedes Jahr 1000 € kosten. Der Laubüberfall ließe sich dadurch vermeiden, dass E den Grenzzaun erhöhen lässt, was 15.000 € kosten würde. Im Unterschied zu einem üblichen Grundstückseigentümer, der durch solche Kosten unzumutbar belastet würde, wäre es E, einem millionenschweren Schönheitschirurgen, ohne Weiteres möglich, die Kosten aufzubringen. Gleichwohl weigert er sich auch nur einen Cent für seinen Erzfeind auszugeben. Auch will er weder die Kosten der Reinigung übernehmen noch sonstige Zahlungen leisten.
Auf dem Grundstück des E steht zudem ein Apfelbaum. Ein Ast des Baumes ragt in einer Höhe von einem Meter für ca. zwei Meter auf das Grundstück des N. Auch dieses Jahr trägt der Baum zahlreiche Früchte. N sieht sich durch den Überwuchs in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt. So befürchtet er, dass der Baum seinen Blumen, die unter dem Ast des Baumes wachsen, das notwendige Wasser entzieht. Jedenfalls aber werde den Pflanzen das Licht entzogen. Schließlich könne er die sich unter dem Ast befindliche Gartenbank nicht nutzen. N fordert E daher am 1.10. auf, den Ast innerhalb einer Woche zu entfernen. E, der am 5.10. eine vierwöchige Kreuzfahrt antreten wird, hat kein Interesse daran, nun noch im Garten für Ordnung zu sorgen. Als überzeugter Naturfreund ist er ohnehin nicht willens, seine Bäume durch das Abschneiden von Ästen in ihrem natürlichen Wuchs zu behindern. E tritt daher, ohne den Ast entfernt zu haben, den Urlaub an. N, der seine Gartenarbeiten schon seit Jahren vom Gärtner G ausführen lässt, bittet diesen am 8.10., den Ast abzuschneiden und zu entsorgen. G stellt N für das Abschneiden 25 € und für die Entsorgung des Astes 10 € in Rechnung, was für solche Arbeiten üblich ist. Als E von der Kreuzfahrt zurückkehrt, traut er seinen Augen nicht und ist erbost über die Dreistigkeit des N, den Ast eigenmächtig entfernt zu haben. Er verlangt daraufhin von N die Äpfel, die sich am abgeschnittenen Ast befunden haben. N entgegnet, dass E genug Zeit gehabt habe, den Ast selbst zu entfernen. Als neuer Eigentümer der Äpfel freue er sich bereits, aus diesen einen Apfelkuchen zu backen. Zugleich verlangt N von E die Zahlung der von G in Rechnung gestellten 35 € für die Beseitigung und Entsorgung des Astes. E ärgert sich insbesondere über die Entsorgungskosten. Denn üblicherweise nutzt er die im Garten abgebrochenen Äste und sonstige Holzreste, um damit sein Haus zu heizen.
Frage 1: Wie ist die Rechtslage?
Frage 2: Nehmen Sie an, dass N den E auf Unterlassen des Laubüberfalls verklagen wollte. Was müssten Sie als Prozessbevollmächtige(r) für Fälle wie diesen beachten?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Eigentum (oder § 1004 analog für sonstige absolute Rechte)
- II.BeeinträchtigungJede Eigentumsstörung außer Besitzentzug (dann § 985).
- III.Störereigenschaft des AnspruchsgegnersHandlungs- oder Zustandsstörer.
- IV.Keine Duldungspflicht§ 1004 Abs. 2 BGB · z.B. §§ 906, 912; nachbarrechtliche oder vertragliche Duldung.
- V.Rechtsfolge: Beseitigung; bei Wiederholungsgefahr Unterlassung
Welche Fehler passieren hier häufig?
- Abgrenzung Störungsbeseitigung (§ 1004) ↔ Schadensersatz/Naturalrestitution (§§ 823, 249).
- Mittelbarer Handlungsstörer: Zurechnung adäquat verursachter Störungen Dritter.
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
- Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Voraussetzung: Eigentumsbeeinträchtigung, Störereigenschaft (Handlungs-/Zustandsstörer) und keine Duldungspflicht (§ 1004 II).
- Eigentum
- Umfassendstes dingliches Herrschaftsrecht an einer Sache: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
- Recht zum Besitz
- Einwendung gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers: Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. In Betracht kommen schuldrechtliche wie dingliche Besitzrechte.
Bei § 1004 BGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Liegt eine Vindikationslage (und damit ein EBV) auch beim „nicht-so-berechtigten“ Besitzer vor, der ein Besitzrecht hat, dessen Grenzen er aber überschreitet?
Abgrenzung, ob die Sperrwirkung der §§ 987 ff. überhaupt eröffnet ist, wenn der Besitzer grundsätzlich ein Recht zum Besitz (§ 986) hat.
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Solange ein wirksames Recht zum Besitz besteht, fehlt es an der Vindikationslage; das EBV ist nicht eröffnet, und es gelten die vertraglichen Regeln. Erst bei Wegfall des Besitzrechts entsteht ein EBV.
- § 986 schließt den Herausgabeanspruch aus – ohne durchsetzbaren § 985 keine Vindikationslage.
- Das Vertragsverhältnis regelt die wechselseitigen Pflichten vorrangig und sachnäher.
Gegenauffassung: Bereits die Überschreitung des Besitzrechts begründet partiell ein EBV, soweit der Besitzer „nicht so“ berechtigt ist.
- Lückenloser Eigentumsschutz auch innerhalb bestehender Besitzrechte.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Ein bestehendes Besitzrecht verdrängt § 985; das EBV ist Auffangregime für den besitzrechtslosen Zustand. Pflichtverletzungen innerhalb eines Besitzrechts sind vorrangig vertraglich (bzw. über § 991 II beim Exzess) zu lösen.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Eigentum.
Die Definition, die du gerade hattest
Umfassendstes dingliches Herrschaftsrecht an einer Sache: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Examensklausur – Zivilrecht: Haus am See für Tag am MeerStaatsexamen · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.