Zivilrecht · Streitstand
Liegt eine Vindikationslage (und damit ein EBV) auch beim „nicht-so-berechtigten“ Besitzer vor, der ein Besitzrecht hat, dessen Grenzen er aber überschreitet?
§ 985 BGB§ 986 BGB§ 987 BGB
Abgrenzung, ob die Sperrwirkung der §§ 987 ff. überhaupt eröffnet ist, wenn der Besitzer grundsätzlich ein Recht zum Besitz (§ 986) hat.
Herrschende Meinung · h.M.
Solange ein wirksames Recht zum Besitz besteht, fehlt es an der Vindikationslage; das EBV ist nicht eröffnet, und es gelten die vertraglichen Regeln. Erst bei Wegfall des Besitzrechts entsteht ein EBV.
- § 986 schließt den Herausgabeanspruch aus – ohne durchsetzbaren § 985 keine Vindikationslage.
- Das Vertragsverhältnis regelt die wechselseitigen Pflichten vorrangig und sachnäher.
Mindermeinung
Bereits die Überschreitung des Besitzrechts begründet partiell ein EBV, soweit der Besitzer „nicht so“ berechtigt ist.
- Lückenloser Eigentumsschutz auch innerhalb bestehender Besitzrechte.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Ein bestehendes Besitzrecht verdrängt § 985; das EBV ist Auffangregime für den besitzrechtslosen Zustand. Pflichtverletzungen innerhalb eines Besitzrechts sind vorrangig vertraglich (bzw. über § 991 II beim Exzess) zu lösen.