Zivilrecht · Streitstand
Liegt eine Vindikationslage (und damit ein EBV) auch beim „nicht-so-berechtigten“ Besitzer vor, der ein Besitzrecht hat, dessen Grenzen er aber überschreitet?
Worum geht es?
Abgrenzung, ob die Sperrwirkung der §§ 987 ff. überhaupt eröffnet ist, wenn der Besitzer grundsätzlich ein Recht zum Besitz (§ 986) hat.
Herrschende Meinung · h.M.
Welche Auffassung ist herrschend?
Solange ein wirksames Recht zum Besitz besteht, fehlt es an der Vindikationslage; das EBV ist nicht eröffnet, und es gelten die vertraglichen Regeln. Erst bei Wegfall des Besitzrechts entsteht ein EBV.
- § 986 schließt den Herausgabeanspruch aus – ohne durchsetzbaren § 985 keine Vindikationslage.
- Das Vertragsverhältnis regelt die wechselseitigen Pflichten vorrangig und sachnäher.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Bereits die Überschreitung des Besitzrechts begründet partiell ein EBV, soweit der Besitzer „nicht so“ berechtigt ist.
- Lückenloser Eigentumsschutz auch innerhalb bestehender Besitzrechte.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Ein bestehendes Besitzrecht verdrängt § 985; das EBV ist Auffangregime für den besitzrechtslosen Zustand. Pflichtverletzungen innerhalb eines Besitzrechts sind vorrangig vertraglich (bzw. über § 991 II beim Exzess) zu lösen.