Zivilrecht · Streitstand

Liegt eine Vindikationslage (und damit ein EBV) auch beim „nicht-so-berechtigten“ Besitzer vor, der ein Besitzrecht hat, dessen Grenzen er aber überschreitet?

§ 985 BGB§ 986 BGB§ 987 BGB

Abgrenzung, ob die Sperrwirkung der §§ 987 ff. überhaupt eröffnet ist, wenn der Besitzer grundsätzlich ein Recht zum Besitz (§ 986) hat.

Herrschende Meinung · h.M.

Solange ein wirksames Recht zum Besitz besteht, fehlt es an der Vindikationslage; das EBV ist nicht eröffnet, und es gelten die vertraglichen Regeln. Erst bei Wegfall des Besitzrechts entsteht ein EBV.

  • § 986 schließt den Herausgabeanspruch aus – ohne durchsetzbaren § 985 keine Vindikationslage.
  • Das Vertragsverhältnis regelt die wechselseitigen Pflichten vorrangig und sachnäher.

Mindermeinung

Bereits die Überschreitung des Besitzrechts begründet partiell ein EBV, soweit der Besitzer „nicht so“ berechtigt ist.

  • Lückenloser Eigentumsschutz auch innerhalb bestehender Besitzrechte.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Ein bestehendes Besitzrecht verdrängt § 985; das EBV ist Auffangregime für den besitzrechtslosen Zustand. Pflichtverletzungen innerhalb eines Besitzrechts sind vorrangig vertraglich (bzw. über § 991 II beim Exzess) zu lösen.

Wird relevant in

Herausgabeanspruch des Eigentümers (§ 985)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Definitionen

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