Zivilrecht · Definition

Nutzungsherausgabe im EBV

§ 987 BGB§ 990 BGB§ 993 BGB

Was versteht man unter „Nutzungsherausgabe im EBV“?

Der Besitzer hat dem Eigentümer die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der verklagte sowie der bösgläubige Besitzer haftet auch auf schuldhaft nicht gezogene Nutzungen; der gutgläubige, unverklagte Besitzer haftet grundsätzlich nicht (Privilegierung).

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 5. Zivilsenat V ZR 45/25Urteil vom 10.07.2026 · zu § 987 BGB

Der Miteigentümer eines Grundstücks kann Ansprüche gegen Dritte aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nur im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft gemäß § 1011 BGB geltend machen, indem er Leistung an alle Miteigentümer verlangt; ob der Anspruchsgegner Dritter in diesem Sinne ist, entscheidet sich bei der Entstehung des Anspruchs und ändert sich nicht dadurch, dass er später Miteigentümer …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 152/23Urteil vom 26.03.2025 · zu § 987 BGB

Zum kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 113/22Urteil vom 23.03.2023 · zu § 987 BGB

1. Ist ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung als „Wohnungsrecht“ bezeichnet, handelt es sich im Zweifel nicht um ein Wohnnutzungsrecht, sondern um ein Wohnungsrecht im Sinne des § 1093 BGB. 2. Der Eigentümer, der die von dem Wohnungsrecht erfassten Räume anstelle …

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BGH 5. Zivilsenat V ZR 26/20Urteil vom 11.12.2020 · zu § 990 BGB

Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer von ihm nach den Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses Schadensersatz jedenfalls in Höhe der von dem Hauptmieter bei Nichträumung …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 987 BGB · Nutzungen nach Rechtshängigkeit

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht. (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

§ 990 BGB · Haftung des Besitzers bei Kenntnis

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

§ 993 BGB · Haftung des redlichen Besitzers

(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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