Zivilrecht · Definition
Nutzungsherausgabe im EBV
§ 987 BGB§ 990 BGB§ 993 BGB
Der Besitzer hat dem Eigentümer die nach Eintritt der Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen herauszugeben. Der verklagte sowie der bösgläubige Besitzer haftet auch auf schuldhaft nicht gezogene Nutzungen; der gutgläubige, unverklagte Besitzer haftet grundsätzlich nicht (Privilegierung).