Zivilrecht · Definition
Recht zum Besitz
§ 986 BGB
Der Besitzer kann die Herausgabe verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Besitzrechte können dinglicher (z.B. Nießbrauch) oder obligatorischer Natur (z.B. Miete) sein.