Zivilrecht · Definition
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
Was versteht man unter „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“?
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein durch Rechtsfortbildung anerkanntes 'sonstiges Recht' i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, das als Auffangtatbestand subsidiär gegenüber anderen geschützten Rechtspositionen wirkt. Geschützt ist der Betrieb als solcher; erforderlich ist ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff. Beispiele sind rechtswidrige Streiks und Blockaden.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Rundholz BW 1. Die gemeinsame Vermarktung von Nadel-Stammholz (Rundholz) aus staatlichem und kommunalem Wald durch die Forstverwaltung eines Bundeslands stellt eine unternehmerische Tätigkeit im Sinn des Kartellrechts dar. 2. Die Kartellbetroffenheit kann auch dadurch schlüssig dargelegt werden, dass der Kläger vorträgt, er habe in einem bestimmten Zeitabschnitt bestimmte kartellbetroffene Waren …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die identifizierende Berichterstattung über eine in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannte Person.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB nur subsidiär zu prüfen und setzt einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff voraus.