Zivilrecht · Definition

Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

§ 823 Abs. 1 BGB

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein durch Rechtsfortbildung anerkanntes 'sonstiges Recht' i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB, das als Auffangtatbestand subsidiär gegenüber anderen geschützten Rechtspositionen wirkt. Geschützt ist der Betrieb als solcher; erforderlich ist ein unmittelbarer, betriebsbezogener Eingriff. Beispiele sind rechtswidrige Streiks und Blockaden.

Klausurformel – so schreibst du es

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB nur subsidiär zu prüfen und setzt einen unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff voraus.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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