Zivilrecht · Definition

Schutzgesetz

§ 823 Abs. 2 BGB

Eine Rechtsnorm, die nach ihrem Zweck zumindest auch dazu dient, Einzelpersonen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines konkreten Rechtsguts zu schützen.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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