Zivilrecht · Definition
Schutzgesetz
§ 823 Abs. 2 BGB
Eine Rechtsnorm, die nach ihrem Zweck zumindest auch dazu dient, Einzelpersonen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines konkreten Rechtsguts zu schützen.
Zivilrecht · Definition
Eine Rechtsnorm, die nach ihrem Zweck zumindest auch dazu dient, Einzelpersonen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines konkreten Rechtsguts zu schützen.