Zivilrecht · Definition
Psychisch vermittelte Kausalität
§ 823 Abs. 1 BGB
Psychisch vermittelte Kausalität liegt vor, wenn der Schaden nicht durch einen unmittelbaren physischen Eingriff, sondern durch eine psychische Reaktion einer Person auf ein schädigendes Ereignis vermittelt wird (z.B. Schockschäden naher Angehöriger). Die Zurechenbarkeit hängt davon ab, ob der Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.