Zivilrecht · Definition

Psychisch vermittelte Kausalität

§ 823 Abs. 1 BGB

Psychisch vermittelte Kausalität liegt vor, wenn der Schaden nicht durch einen unmittelbaren physischen Eingriff, sondern durch eine psychische Reaktion einer Person auf ein schädigendes Ereignis vermittelt wird (z.B. Schockschäden naher Angehöriger). Die Zurechenbarkeit hängt davon ab, ob der Schaden in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

Haftungsbegründende KausalitätWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen