Zivilrecht · Definition
Weiterfresserschaden
§ 823 Abs. 1 BGB
Ein Schaden, bei dem ein ursprünglich nur mangelhafter Teil einer Sache den Mangel auf weitere Teile der Sache oder die gesamte Sache ausweitet. In diesem Fall kann eine Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB vorliegen, da es nicht nur um den 'eingebauten' Mangel geht, sondern um eine zusätzliche Beschädigung der übrigen Sachsubstanz.