Zivilrecht · Definition
Schutzzweck der Norm (Zurechnung)
§ 823 Abs. 1 BGB
Trotz bestehender Adäquanz erfolgt keine Zurechnung, wenn die Rechtsgutverletzung außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm liegt, weil sie erst aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände eingetreten ist. Die Bestimmung erfolgt durch eine Wertung.