Zivilrecht · Definition

Schutzzweck der Norm (Zurechnung)

§ 823 Abs. 1 BGB

Trotz bestehender Adäquanz erfolgt keine Zurechnung, wenn die Rechtsgutverletzung außerhalb des Schutzzwecks der verletzten Norm liegt, weil sie erst aufgrund des Hinzutretens besonderer Umstände eingetreten ist. Die Bestimmung erfolgt durch eine Wertung.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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