Zivilrecht · Definition

Herausforderungsformel (Verfolgerfälle)

§ 823 Abs. 1 BGB

In sog. Verfolgerfällen wird die Rechtsgutverletzung dem Handelnden zugerechnet, wenn der Verfolgte eine mit dem Gesetz im Einklang stehende Verfolgung herausgefordert hat, zwischen dem Zweck der Verfolgung und den damit verbundenen Risiken ein angemessenes Verhältnis besteht und die Rechtsgutverletzung durch die mit der Verfolgung verbundenen Risiken eingetreten ist.

Klausurformel – so schreibst du es

Die Rechtsgutverletzung ist zuzurechnen, wenn der Verfolgte eine gesetzeskonforme Verfolgung herausgefordert hat, ein angemessenes Verhältnis zwischen Verfolgungszweck und Risiko besteht und die Verletzung durch das mit der Verfolgung verbundene Risiko eingetreten ist.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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