Zivilrecht · Definition

Verkehrssicherungspflichten

§ 823 Abs. 1 BGB

Verkehrssicherungspflichten sind Rechtspflichten zum Handeln, die den Hauptfall des haftungsbegründenden Unterlassens im Deliktsrecht bilden. Sie verpflichten denjenigen, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, die zur Vermeidung von Schäden erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Ihre Erfüllung kann auf Gehilfen übertragen werden, was jedoch nicht zur vollständigen Haftungsbefreiung führt.

Wird geprüft in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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