Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 4 — Ansprüche aus dem Eigentum

§ 989 BGB – Schadensersatz nach Rechtshängigkeit

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.

§ 989 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Definitionen zu § 989 BGB

Schadensersatz im EBV

Klausuren, in denen § 989 BGB drankommt

Fortgeschrittenenklausur: Der konfliktgeladene iPod · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Aufstieg und Fall des Tommy M. · SchwerpunktFortgeschrittenenklausur: Großer Streit, keine Erholung · SchwerpunktExamensübungsklausur: „Glücklose Geschäfte · StaatsexamenExamensübungsklausur: Sehnsucht nach Kiel · StaatsexamenFortgeschrittenenklausur Erbrecht: Monopoly und Oldtimer · SchwerpunktFortgeschrittenenhausarbeit: „Kaufrausch mit Katerstimmung · Schwerpunkt
Dazu eine Klausur schreiben →Alle Normen im BGB