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Fortgeschrittenenhausarbeit: „Kaufrausch mit Katerstimmung

ZJS 2025, S. 1992

§ 985 BGB§ 285 BGB§ 946 BGB§ 989 BGB§ 814 BGB§ 242 BGB

Sachverhalt

M betreibt auf seinem Grundstück im Heidelberger Süden eine Kfz-Reparaturwerkstatt mit gelegentlichem Einzelteileverkauf.

Um seinen Betrieb zu modernisieren, beabsichtigt M eine Reifenwuchtmaschine vom Händler S zu erwerben. Hierfür möchte M seine mobile Hebebühne in Zahlung geben, die einen Verkehrswert von 10.000 € hat. Obwohl beide Parteien noch keine Einigkeit über den angemessenen Kaufpreis für die Reifenwuchtmaschine erzielt haben, übergibt M seine Hebebühne an S, um den Abschluss des Kaufvertrags zu fördern, was S auch erkennt. Schließlich kommt der Kaufvertrag aber doch nicht zustande, weil die Preisvorstellungen beider Parteien zu weit auseinandergehen. Da sich S weigert, die Hebebühne an M zurückzugeben, erwirkt dieser gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil auf Herausgabe der Hebebühne. Anstatt die Hebebühne urteilsgemäß zurückzugeben, veräußert sie S jedoch an den nicht herausgabebereiten X und erlöst dafür 14.000 €. M verlangt diese Summe von S heraus.

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# Lösungsvorschlag

I. §§ 985, 285 BGB

M könnte gegen S einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses i.H.v. 14.000 € aus §§ 985, 285 BGB haben.

1. Anwendbarkeit

Die Anwendbarkeit des schuldrechtlichen § 285 BGB auf den dinglichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB ist umstritten. Während das Reichsgericht diese Frage bejahte,1 lehnt die nunmehr einhellige Auffassung die Anwendbarkeit zu Recht ab. Hierfür spricht die fehlende Identität des nach § 985 BGB geschuldeten Gegenstandes und eines etwaigen vom Dritten erlangten Ersatzes bzw. Ersatzanspruchs. Denn bei Veräußerung der Sache erlangt der Schuldner des Herausgabeanspruchs den Kaufpreis nicht für den von ihm gegenüber dem Eigentümer geschuldeten Gegenstand – § 985 BGB ist auf bloße Besitzverschaffung gerichtet (reine Auskehrfunktion) –, sondern für die (vermeintliche) Übertragung des Eigentums an den Dritten. Hinzu kommt, dass sich selbst ein gutgläubiger und unverklagter Besitzer in den Fällen des Abhandenkommens im Grundsatz der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme von Eigentümer (§§ 985, 285 BGB) und Erwerber (Sekundäransprüche aus allgemeinem Schuldrecht) ausgesetzt sähe.2 Ferner ist der Veräußerungserlös als Eigentumssurrogat systematisch mit dem Eigentumsfortwirkungsanspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB abzuschöpfen, der dem Eigentümer nach § 185 Abs. 2 Var. 1 BGB die Option einer Genehmigung eröffnet. Daher stellen die §§ 989 ff. BGB gegenüber §§ 985, 285 BGB abschließende Sondervorschriften dar.3

2. Ergebnis

Ein Anspruch des M gegen S aus §§ 985, 285 BGB scheidet aus.

II. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB

Ein Anspruch des M gegen S auf Herausgabe des Veräußerungserlöses i.H.v. 14.000 € könnte sich jedoch aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB ergeben.

1. Anwendbarkeit

Der Anspruch dürfte nicht vom Vorrang eines etwaigen Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (nachfolgend: EBV) gesperrt sein.

Nach h.M. kann der Eigentümer die Ansprüche infolge angemaßter Eigengeschäftsführung gem. § 687 Abs. 2 S. 1 BGB und die Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB stets gleichzeitig geltend machen.4 Hierfür spricht, dass die gleichzeitige Anwendung für den Eigentümer insbesondere wegen der weitergehenden Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche (§§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 666 BGB) und der „Zufallshaftung“ gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB günstig ist.5 Diese Meistbegünstigung erscheint angemessen, da der Geschäftsanmaßer nicht schutzwürdig ist.6 Die Gegenauffassung argumentiert, dies würde ein in sich wertungskonsistentes Haftungsregime aus dem Gleichgewicht bringen. Sie spricht sich dafür aus, danach abzugrenzen, ob jemand altruistisch tätig wird (dann §§ 677 ff. BGB) oder ob jemand eigennützig tätig wird (dann §§ 987 ff. BGB). Der angemaßte Eigengeschäftsführer hafte demnach nur nach den §§ 987 ff. BGB.7 Letztlich muss danach differenziert werden, worauf sich das Begehren des Geschäftsherrn richtet. Verlangt er die Herausgabe des Veräußerungserlöses nach §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 Alt. 2 BGB, ergibt sich hieraus kein Konkurrenzproblem mit den §§ 987 ff. BGB. Die §§ 987 ff. BGB regeln nur Ansprüche wegen Nutzung oder Verschlechterung der Sache und wegen Verwendungen auf die Sache. Ansprüche wegen Veräußerung der Sache, die sich auf die Herausgabe des Erlöses richten, bestehen daher neben und unabhängig von den §§ 987 ff. BGB.8 Folglich ist § 687 Abs. 2 S. 1 BGB anwendbar.

2. Fremdes Geschäft

Mit der Veräußerung der Hebebühne hat S eine Geschäftsbesorgung vorgenommen.9 Das Geschäft müsste aus Sicht des S fremd sein. Objektiv fremd ist ein Geschäft, welches die Rechtsordnung nach Inhalt, Natur oder äußerem Erscheinungsbild einem anderen Rechts- und Interessenkreis als dem des Handelnden zuordnet.10 Die Veräußerung einer Sache obliegt als Ausfluss des Eigentumsrechts i.S.d. § 903 BGB dem Eigentümer, hier also M.11 S hat demnach ein objektiv fremdes Geschäft geführt.

3. Behandlung als eigenes Geschäft

S müsste dieses fremde Geschäft als eigenes geführt haben. Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsführer ausschließlich mit Eigengeschäftsführungsabsicht handelt. Eigengeschäftsführungsabsicht liegt vor, wenn der Geschäftsanmaßer die Vorteile aus dem Geschäft nur für sich selbst will. Die Absicht muss sich dabei in der Anmaßungshandlung äußerlich manifestieren.12 S wollte den Veräußerungserlös für sich behalten. Er war nicht bereit, die Hebebühne an M herauszugeben und hatte demnach auch im Rahmen der Veräußerung nicht den Willen, ein Geschäft des M zu führen. Jedenfalls mit der Übergabe an X hat S seine Eigengeschäftsführungsabsicht auch äußerlich manifestiert.

4. Fehlende Berechtigung und positive Kenntnis der Fremdheit

S war nicht zur Veräußerung berechtigt. Jedenfalls mit dem Herausgabeverlangen des M dürfte jede Berechtigung des S, über die Hebebühne zur verfügen, erloschen sein. S hatte positive Kenntnis von der Fremdheit des Geschäfts. Er wusste um seine fehlende Berechtigung, da er bereits rechtskräftig zur Herausgabe verurteilt wurde.

5. Rechtsfolge

Als Rechtsfolge verweist § 687 Abs. 2 S. 1 BGB auf § 681 BGB, dieser wiederum verweist in S. 2 auf § 667 Alt. 2 BGB. Der Herausgabeanspruch nach dieser Vorschrift erstreckt sich nach dem klaren Wortlaut der Norm („alles“) auch auf den – hier über den objektiven Wert hinausgehenden – Veräußerungsgewinn.13 M steht damit gegen S ein Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses i.H.v. 14.000 € zu.

III. Ansprüche auf Schadensersatz

Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz – etwa aus §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB oder § 989 BGB – sind im Lichte des Begehrens des M nicht zielführend, da sich sein Schaden nach der Differenzhypothese lediglich auf den objektiven Wert i.H.v. 10.000 € beläuft und er demnach den höheren Veräußerungserlös nicht verlangen kann.

Veräußerung der Sache, die sich auf Herausgabe des Erlöses richten, bestehen daher neben und unabhängig von den §§ 987 ff. BGB.15

2. Etwas durch Leistung erlangt

S müsste „etwas“ erlangt haben. Darunter ist jeder vermögenswerte Vorteil zu verstehen.16 Die Besitzerlangung an der Hebebühne führte zu einer Vermögensmehrung des S. M müsste gegenüber S eine Leistung erbracht haben. Darunter ist jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen.17 M wollte S Besitz an der Hebebühne verschaffen, als er ihm diese übergab. Danach liegt eine Leistung des M an S vor.

3. Mit Leistung bezweckter Erfolg

Allerdings hat M nicht geleistet, um eine Kaufpreisschuld zu tilgen, da ein Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr ist die Zuwendung (Übergabe der Hebebühne) zu einem anderen Zweck als zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt.

Wenn eine Leistung nicht den Erfolg bezweckt, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, sondern in der Erwartung erfolgt, den Empfänger zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, zu dem er sich rechtlich nicht verpflichten kann oder will, ist nicht die condictio indebiti gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, sondern vielmehr die condictio ob rem gem. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB einschlägig.18 Es liegt ein sog. „Veranlassungsfall“ vor, nämlich der Wunsch des M nach dem Abschluss eines Kaufvertrags.

4. Nichteintritt des bezweckten Erfolges

Der nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg dürfte zudem nicht eingetreten sein. M übergab S die Hebebühne einerseits nicht schon als Gegenstand einer vertraglichen Bindung (siehe oben) und andererseits auch nicht vor dem Hintergrund einer einseitigen Erwartung, sodass der bezweckte Erfolg mehr als ein Motiv des Leistenden und weniger als eine erzwingbare Verbindlichkeit anzusehen ist. Es handelt sich um eine Willenseinigung derart, dass der Empfänger (S) die Zweckbestimmung des Leistenden (M) kennt und er durch die Annahme zu verstehen gibt, die Zweckbestimmung zu billigen. Da hier die vereinbarte Zweckbestimmung die alleinige Grundlage der Leistung ist und nicht neben einen anderen Rechtsgrund tritt, liegt der Fall im gesicherten Anwendungsbereich des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB.19

5. Ausschlussgründe

Dem Anspruch steht auch § 814 BGB nicht entgegen, obwohl M wusste, dass er nicht zur Leistung verpflichtet war. § 814 BGB ist auf die condictio ob rem des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB bereits seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Vielmehr ist auf diese Kondiktionsart allein § 815 BGB als Ausschlussgrund anzuwenden.20 Dessen tatbestandliche Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Weder war der Vertragsschluss im Hinblick auf die Reifenwuchtmaschine von Anfang an unmöglich noch hat M diesen Vertragsschluss selbst wider Treu und Glauben verhindert.

6. Rechtsfolge

Fraglich ist, ob der von S erzielte Veräußerungserlös (commodum ex negotiatione) unter die Rechtsfolge des § 818 Abs. 1 BGB fällt.21 Die wohl h.M. lehnt die Einbeziehung des Veräußerungserlöses als rechtsgeschäftliches Surrogat in die Herausgabepflicht ab. Hierfür spricht der Wortlaut des Gesetzes bzw. ein systematischer Vergleich. Anders als beispielsweise in § 2111 Abs. 1 S. 1 BGB umfasst § 818 Abs. 1 BGB nicht das „durch Rechtsgeschäft mit Mitteln des Erlangten Erworbene“.22 Danach ließe sich lediglich ein Wertersatzanspruch des M i.H.v. 10.000 € für den objektiven Wert der Hebebühne begründen.

a) Verweis auf § 292 Abs. 1 BGB

§ 818 Abs. 4 BGB verweist auf die „allgemeinen Vorschriften“. Dies wird primär als Verweis auf §§ 291, 292 BGB verstanden.25 Vorliegend geht es um die Herausgabe eines Gegenstandes, sodass § 292 Abs. 1 BGB einschlägig ist. S ist es „aus einem anderen Grunde“ unmöglich, die Hebebühne an M herauszugeben. Daher verweist die Norm auf die Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer ab Rechtshängigkeit gelten, demnach § 989 BGB. Dieser gewährt M gegen S einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn S hinsichtlich der Unmöglichkeit der Herausgabe der Hebebühne ein Verschulden (§ 276 Abs. 1 BGB) zur Last fällt. S dürfte hinsichtlich der Veräußerung der Hebebühne sogar vorsätzlich gehandelt haben. Indes umfasst der Anspruch nicht die von M begehrten 14.000 €, da ihm lediglich ein Schaden nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB zu ersetzen ist.26 Dieser beträgt jedoch nur 10.000 €.

b) Verweis auf § 285 BGB?

Fraglich ist, ob daneben auch § 285 BGB zu den in § 818 Abs. 4 BGB genannten „allgemeinen Vorschriften“ zählt. Dies wird von der ganz h.M. in der Literatur und vom BGH angenommen.27 Das erscheint konsequent. Wenn es für Nutzungen zutrifft, dass § 818 Abs. 1 BGB durch §§ 818 Abs. 4, 292, 987 BGB verdrängt wird, liegt es nahe, auch hinsichtlich der Surrogate eine Spezialität des § 285 BGB anzunehmen. Zudem erfasst § 818 Abs. 1 BGB gerade keine rechtsgeschäftlichen Surrogate, sodass der verschärften Haftung ein erweiterter Anwendungsbereich zukäme.

Damit müssten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 285 BGB vorliegen. S ist die Herausgabe der Hebebühne subjektiv unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Zwar hat er als Nichtberechtigter verfügt, gleichwohl hat X nach §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB gutgläubig Eigentum an der Hebebühne erworben und ist auch nicht zur Herausgabe bereit.

Fraglich ist, ob das Erfordernis der Identität i.S.d. § 285 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Denn S schuldet nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB die Besitzverschaffung und keine Rückübereignung, während er den Kaufpreis als Surrogat für die Eigentumsübertragung der Hebebühne an X erlangt. Ob zwei Gegenstände „funktionell vergleichbar“ und deshalb identisch i.S.d. § 285 Abs. 1 BGB sind, ist letztlich jedoch eine Wertungsfrage, die sich nur im Einzelfall im Hinblick auf den Zweck der gesetzlichen Regelung entscheiden lässt.28 Daher spricht maßgeblich für eine weite Auslegung des Identitätserfordernisses, dass nur der bösgläubige und verklagte Bereicherungsschuldner vom Gesetz in §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB – anders als bei einer Anwendung von §§ 985, 285 BGB – durchgängig schlechter gestellt wird als der gutgläubige und unverklagte Bereicherungsschuldner. Eine pauschale, nach gutem Glauben und Rechtshängigkeit nicht differenzierende Anwendung von §§ 985, 285 BGB würde hingegen auch den gutgläubigen und unverklagten Vindikationsschuldner schlechter stellen, weil er sich in den Fällen des Abhandenkommens der Sache der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme von Eigentümer (§§ 985, 285 BGB) und Erwerber (Sekundäransprüche aus dem allgemeinen Schuldrecht) ausgesetzt sähe. Demgegenüber ergibt sich eine Schlechterstellung des bösgläubigen oder verklagten Besitzers auch aus den – mit den Fällen der verschärften Bereicherungshaftung insoweit vergleichbaren – §§ 989, 990 BGB, da der Herausgabeschuldner letztlich einen am Wiedererlangungsinteresse des Eigentümers ausgerichteten Schadensersatz leisten muss, obwohl § 985 BGB – wie § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB in unserem Fall – auf Herausgabe des Besitzes gerichtet ist.29 Als Folge dieser weiten – am Zweck der verschärften Bereicherungshaftung ausgerichteten – Auslegung-, ist das Identitätserfordernis gewahrt.

1. Anwendbarkeit

Die Norm dürfte wiederum nicht durch den Anwendungsvorrang des EBVs gesperrt sein. Die ganz h.M. geht davon aus, dass § 816 Abs. 1 S. 1 BGB neben den §§ 987 ff. BGB anwendbar ist.32 Ein Konkurrenzproblem ergibt sich daraus abermals nicht, weil §§ 987 ff. BGB den Fall der Erlösherausgabe gar nicht erfassen.33 §§ 987 ff. BGB regeln nur Ansprüche wegen Nutzung oder Verschlechterung der Sache und wegen Verwendungen auf die Sache. Ansprüche wegen Veräußerung der Sache bestehen daher neben und unabhängig von §§ 987 ff. BGB.34 Folglich ist § 816 Abs. 1 S. 1 BGB anwendbar.

2. Verfügung als Nichtberechtigter

S müsste mit der Übereignung der Hebebühne an X über diese verfügt haben. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar auf die Veränderung, Übertragung oder Aufhebung eines bestehenden Rechts gerichtet ist.35 Die Übertragung des Eigentums stellt eine solche Verfügung dar. S war weder Eigentümer der Hebebühne noch zur Verfügung über diese ermächtigt. Er handelte somit als Nichtberechtigter.

3. Wirksamkeit der Verfügung gegenüber dem Berechtigten

Die Verfügung war auch gegenüber M gem. §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB wirksam. S hat sich mit X über den Übergang des Eigentums geeinigt und ihm den unmittelbaren Besitz an der Hebebühne übertragen. Die fehlende Berechtigung des S wurde gem. § 932 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB überwunden, da X gutgläubig auf das Eigentum des S an der Hebebühne vertraute. Ein Fall des Abhandenkommens (§ 935 BGB) liegt nicht vor, da M die Hebebühne freiwillig S überlassen hat. Durch den gutgläubigen Erwerb des X kann M die Hebebühne nicht von ihm herausverlangen.

4. Rechtsfolge

Nach wohl h.M. umfasst § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auch den anlässlich der Verfügung erzielten Gewinn.36 Es sei das Recht des Eigentümers, seine Sache gewinnbringend zu verwerten. Daher stehe ihm auch der Gewinn zu, der dem Nichtberechtigten zugeflossen ist. Grobe Unbilligkeiten sollen im Einzelfall mit § 242 BGB ausgeglichen werden.37 Die Gegenansicht steht auf dem Standpunkt, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur das durch die Verfügung Erlangte herauszugeben ist. Der Veräußerer erlange durch seine wirksame Verfügung die Befreiung von der gegen ihn gerichteten Forderung. Da diese Befreiung nicht in natura herausgegeben werden könne, komme es gem. § 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz, der sich nach dem Wert des Gegenstandes bestimme, auf dessen Leistung die Forderung gerichtet war.38 Zudem solle das Verkaufsgeschick eines gutgläubigen Nichtberechtigten nicht dem Eigentümer in Form des Übererlöses zugutekommen.40 Für die h.M. spricht, dass die Veräußerung einer Sache und damit auch die Möglichkeit eines potenziellen Übererlöses vom Zuweisungsgehalt des Eigentums erfasst ist.41 Dem Eigentümer wird durch die Verfügung des Nichtberechtigten die Chance genommen, die Sache durch eigenes Verhandlungsgeschick gewinnbringend zu veräußern. Folglich umfasst die Herausgabepflicht den gesamten Veräußerungserlös.

5. Ergebnis

M kann von S die Herausgabe der 14.000 € aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen.

VI. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, 818 Abs. 4, 820, 285 BGB

Ansprüche aus Eingriffskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (hinsichtlich des Eigentums) scheitern daran, dass § 816 Abs. 1 S. 1 BGB insoweit die speziellere Norm darstellt.42

VII. Gesamtergebnis

S muss den Veräußerungserlös i.H.v. 14.000 € nach der hier vertretenen Auffassung an M herausgeben.

Zur Vertiefung

Feith/Wanner, ZJS 2025, S. 1992.

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