Schwerpunkt · ~300 Min.
Imponiergehabe mit Folgen
ZJS 2009, S. 185
Sachverhalt
Im idyllischen Itzstedt will A am Donnerstagabend kurz vor 22.00 Uhr im kleinen „Edeka“-Laden des X eine Schachtel Pralinen der Marke „Lindt“ zum Preis von 5,95 € für seine Freundin Z kaufen. X verweigert jedoch den Verkauf mit dem Hinweis auf das Ladenschlussgesetz, das einen Verkauf nach 22.00 Uhr verbiete. Tatsächlich weiß X ganz genau, dass ihm noch fünf Minuten verbleiben, bevor er sein Geschäft schließen muss. Es geht X vielmehr darum, A „eins auszuwischen“, weil A und nicht X die Zuneigung der Dorfschönheit Z erworben hat.
Da „Lindt“ die Lieblingspralinen der Z sind, missachtet A die Weigerung des X, ihm die Pralinen zu verkaufen, legt die 5,95 € passend auf den Kassentisch und verlässt mit den Pralinen das Geschäft. X ist stocksauer über die Missachtung seiner Autorität, eilt A nach und ruft ihm zu, er solle die Pralinen umgehend zurückbringen. In der Absicht, die Lieblingspralinen der Z zu retten, steigt A schnell in seinen vor dem Geschäft des X parkenden Opel Manta und verriegelt die Türen. Um die Flucht mit „seinen“ Pralinen zu verhindern, stellt sich X vor das Auto des A und schlägt wutentbrannt mehrfach gegen die Windschutzscheibe. A ist nun seinerseits erzürnt über das penetrante Verhalten des X und sieht zur Rettung der Pralinen nur die Möglichkeit, durch ein gewagtes Fahrmanöver den nervenden X abzuschütteln. Er fährt kurz rückwärts, dann scharf vorwärts und braust mit Vollgas von dannen. Der über die Kaltblütigkeit des A erschrockene X kann nur durch einen Sprung zur Seite verhindern, dass er von A überfahren wird. Allerdings wird X – was A nicht bemerkt – noch leicht vom Fahrzeug des A gestreift und erleidet einen Bluterguss an der Hüfte. A hatte zuvor erkannt, dass er X hätte lebensgefährlich verletzen können, vertraute aber darauf, dass X rechtzeitig Platz machen und somit nicht von ihm erfasst werde.
Nach einem gelungenen Donnerstagabend planen A und Z für Freitag einen Ausflug an den Timmendorfer Strand. Auf dem Weg nach Timmendorf bleibt das Fahrzeug mit einem dampfenden Kühler stehen. A verständigt den ADAC, der den Opel in die Werkstatt des Y schleppt. Auf die Frage des A, was die Reparatur kosten werde, macht Y einen Kostenvoranschlag in Höhe von 250 €. Da A daran gelegen ist, möglichst bald mit Z an die Ostsee zu gelangen, bittet er Y, den Schaden sofort zu beheben.
Während Y das Fahrzeug repariert, hebt A in Begleitung der nörgelnden Z die letzten 250 € von seinem Konto an einem Geldautomaten ab. Über einen Dispositionskredit verfügt A nicht. Nach seiner Rückkehr eröffnet ihm Y, dass die Reparaturkosten wider Erwarten 315 € betragen, da der Mangel schwerwiegender war, als zunächst erkennbar. Hierbei handelt es sich um eine angemessene Vergütung. Obwohl A nur die abgehobenen 250 € sowie weitere 10 € bei sich hat, besteht Y auf Zahlung der vollen Summe und verweigert die Herausgabe des Fahrzeugs bzw. der Autoschlüssel gegen eine Teilzahlung von 260 €.
Empört über das Verhalten des Y knallt A dem Y die 260 € auf den Tisch und reißt ihm gewaltsam die Autoschlüssel aus der Hand. Sodann eilt er zu seinem Fahrzeug, fordert Z auf, in das Auto zu steigen, und fährt mit Vollgas davon. Nachdem A die Rechnung von Y zugesandt bekommen hat, überweist er die restlichen 55 €. Ob er dazu finanziell in der Lage gewesen wäre, wusste er zum Zeitpunkt der Reparatur nicht.
Strafbarkeit von A? Etwaige erforderliche Strafanträge sind gestellt.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
1. Handlungsabschnitt: Das Geschehen rund um den Edeka-Laden
A. Versuchter Totschlag gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1,
12 Abs. 11
Indem A auf X zufuhr, könnte er sich eines versuchten Totschlags gem. §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 schuldig gemacht haben.2
I. Tatbestand
Fraglich ist, ob A Vorsatz hatte, einen Menschen zu töten. Vorsatz in Form des dolus directus 1. oder 2. Grades scheidet aus, da es weder das Ziel des A war, eine Person zu töten, noch wusste er sicher, dass jemand sterben würde. A könnte allerdings dolus eventualis in Bezug auf den Tod des X gehabt haben. Über die Voraussetzungen des dolus eventualis herrscht jedoch Streit.3
1. Die sog. Vorstellungstheorien verlangen ausschließlich ein intellektuelles Element für das Vorliegen des Eventualvorsatzes. Die insoweit überwiegend vertretene Möglichkeitstheorie fordert hierfür, dass sich der Täter der konkreten Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung bewusst sein muss. A war die Lebensgefährlichkeit seines Verhaltens bewusst. Daher hielt er es konkret für möglich, dass der Tod eines anderen Menschen eintreten könnte, so dass bedingter Vorsatz anzunehmen ist.
2. Die Vertreter der sog. Willenstheorien verlangen neben der intellektuellen zusätzlich eine voluntative Vorsatzkomponente. Welche Voraussetzungen an diese zu stellen sind, ist streitig. Nach der vom BGH vertretenen Billigungstheorie handelt der Täter mit Eventualvorsatz, wenn er den Erfolgseintritt billigend in Kauf nimmt. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung – wegen der höheren Hemmschwelle gegenüber der Tötung eines Menschen – die Lebensgefährlichkeit bestimmter Handlungen zwar ein gewichtiges Indiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter.5 Nach der überwiegend vertretenen Ernstnahmetheorie kommt es darauf an, ob der Täter die konkrete Gefahr einer Rechtsgutsverletzung erkannt, diese Gefahr erstgenommen und sich schließlich mit dem Risiko des Erfolgseintritts abgefunden hat.6 Wendet man vorliegend die vom BGH vertretene Billigungstheorie unter Berücksichtigung der Hemmschwellentheorie an, kann man nicht zwingend aufgrund der Gefährlichkeit der Handlung darauf schließen, dass A den Todeseintritt billigte. Die Ernstnahmetheorie kommt aufgrund der Tatsache, dass A darauf vertraute, X werde zur Seite springen, zu dem Ergebnis, dass A die Lebensgefahr des X zwar erkannte, sich mit einem Todeseintritt aber nicht abgefunden hätte. Der Vorsatz ist demnach auf der Grundlage der Willenstheorien zu verneinen.
3. Den Vorzug verdienen die Willenstheorien. Selbst die Vorsatzformen, die ausschließlich über die Wissens- bzw. Willenskomponenten definiert werden, erfüllen beide Vorsatzkomponenten – Wissen und Wollen. Nimmt der mit dolous directus 1. Grades handelnde Täter eine zielgerichtete Handlung vor, täte er dies nicht, wenn er den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nicht auch für möglich hielte.7 Der mit dolus directus 2. Grades agierende Täter, der weiß, dass der ihm an sich unerwünschte Erfolg eintreten wird, billigte dennoch den Erfolgseintritt, andernfalls würde er die Tathandlung nicht ausführen.8 Dies spricht dafür, dass auch der Eventualvorsatz dieser Grundstruktur anzupassen ist. Außerdem ermöglicht nur eine voluntative Vorsatzkomponente eine rechtssicher handhabbare Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorliegend ist ein bedingter Tötungsvorsatz mangels Vorliegens eines voluntativen Elements zu verneinen.
II. Ergebnis
A hat sich nicht wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht.
B. Diebstahl gem. § 242 Abs. 1
Indem A die Pralinen an sich nahm, könnte er sich eines Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 schuldig gemacht haben.9
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Fraglich ist, ob die Pralinenschachtel für A eine fremde bewegliche Sache ist. Fremd ist die Sache, wenn sie wenigstens auch einem anderen als dem Täter gehört.10 Möglicherweise hat A gem. § 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe Eigentum an den Pralinen erworben. A und X haben sich jedoch nicht über den Eigentumsübergang geeinigt, da X ausdrücklich erklärt hat, er wolle die Pralinen nicht an A veräußern. A hat folglich kein Eigentum gem. § 929 S. 1 BGB erworben, so dass die Pralinen für A eine fremde bewegliche Sache darstellen.
b) Spätestens in dem Moment, in dem A das Geschäft des X verließ, hat er gegen den ausdrücklichen Willen des X eine Gewahrsamsverschiebung vorgenommen und somit die Pralinen weggenommen.
2. Subjektiver Tatbestand
a) A handelte in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und mithin vorsätzlich.11
b) Darüber hinaus handelte A mit Zueignungsabsicht.12 Er wollte X dauernd enteignen und beabsichtigte ferner, sich die Pralinen anzueignen, indem er den in den Pralinen verkörperten Wert durch die Schenkung wirtschaftlich sinnvoll nutzen wollte.
c) Schließlich müsste die beabsichtigte Zueignung der Pralinen rechtswidrig gewesen sein, d.h. A dürfte keinen fälligen und einredefreien Anspruch gegen X auf Übereignung der Pralinen gehabt haben. Ein Übereignungsanspruch könnte sich aus einem Kaufvertrag gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben. Allerdings fehlt es auch hier an einer Einigung. Denn A hat durch die Auslage der Pralinen noch kein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben, sondern nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum)13. Darüber hinaus hat A auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Kaufvertrages, da die Abschlussfreiheit nicht durch einen Kontrahierungszwang verdrängt wird. Das Geschäft betrifft keinen wichtigen Teilbereich der Daseinsvorsorge.14 Ein fälliger und einredefreier Anspruch besteht somit nicht, so dass die beabsichtigte Zueignung rechtswidrig gewesen ist, was A auch wusste.15
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Schließlich handelte A auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
A hat er sich eines Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 schuldig gemacht.
C. Schwerer räuberischer Diebstahl gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 lit. b
Dadurch, dass A mit dem Auto auf X losfuhr, könnte er sich eines schweren räuberischen Diebstahls gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 lit. b schuldig gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) A ist in der Beendigungsphase eines Diebstahls in unmittelbarer Nähe zum Tatort als Täter wahrgenommen worden und damit auf frischer Tat betroffen.
b) Weiterhin müsste er ein Nötigungsmittel in Form der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt haben. Gewalt gegen eine Person liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter eine körperliche Kraftentfaltung vornimmt und beim Opfer ein körperlich wirkender Zwang entsteht.16 A entfaltete Kraft, da er unter Zuhilfenahme von Muskelkraft das Gaspedal betätigte und das Fahrzeug lenkte. Dabei berührte er die Hüfte des X, so dass auch ein körperlich wirkender Zwang bei X gegeben ist und damit die objektiven Voraussetzungen der Gewalt gegen eine Person anzunehmen sind. Überdies hat A durch sein Verhalten dem X konkludent angekündigt, er werde ihn überfahren, wenn er nicht zur Seite spränge, und folglich mit einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben des X gedroht.
c) A könnte bei der Ausführung des räuberischen Diebstahls ein gefährliches Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 verwendet haben, indem er das Fahrzeug benutzte. Was unter einem gefährlichen Werkzeug i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 zu verstehen ist, ist streitig. Dies kann aber dahinstehen, da das Fahrzeug sowohl bei konkreter als auch bei abstrakter Betrachtungsweise ein gefährliches Werkzeug darstellt.17 Denn das Fahrzeug war in der konkreten Art seiner Verwendung geeignet, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Darüber hinaus ist die Beschaffenheit eines Autos generell geeignet, bei normalem Umgang typischerweise erhebliche Verletzungen zu verursachen.
e) Ferner hat A den X durch die Tat in die konkrete Gefahr des Todes gem. § 250 Abs. 2 Nr. 3 lit. b gebracht. Es hing nur noch vom Zufall ab, ob X durch einen von A verursachten Unfall sterben wird oder rechtzeitig zur Seite springen konnte.18
2. Subjektiver Tatbestand
Weiterhin müsste A vorsätzlich und mit Beutesicherungsabsicht gehandelt haben. Problematisch erscheint allein der Vorsatz bzgl. des Nötigungsmittels. Da A davon ausging, dass X zur Seite springen und er ihn nicht erfassen werde, stellte er sich keine Umstände vor, die eine körperliche Zwangseinwirkung beim Opfer begründeten, so dass er keinen Vorsatz bzgl. der Gewalt gegen eine Person hatte.19 Jedoch kannte A die Umstände, die die konkludente Drohung begründeten. Schließlich handelte A mit Beutesicherungsabsicht.
II. Ergebnis
Im Übrigen handelte A rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich gem. §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 lit. b schuldig gemacht.
D. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b
A könnte sich ferner wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Dann müsste A einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vorgenommen haben. § 315b Abs. 1 Nr. 3 enthält eine Generalklausel für sonstige verkehrsfremde Außeneingriffe, die denen in Nr. 1 und 2 genannten von ihrer Bedeutung gleichkommen müssen.20 Grundsätzlich erfasst § 315b aber nur von außen kommende verkehrsfremde Eingriffe, während Vorgänge des ruhenden und fließenden Verkehrs abschließend unter § 315c fallen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird gemacht, wenn der Verkehrsteilnehmer den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert und damit das Fahrzeug bewusst zweckentfremdet.21 Dies setzt in objektiver Hinsicht eine grobe Einwirkung auf den Verkehr voraus. Subjektiv muss der Täter verkehrsfeindlich, d.h. in der Absicht handeln, den Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr zu pervertieren. Seit der Grundsatzentscheidung vom 20.2.2003 muss – nach Ansicht des BGH – das Täterverhalten darüber hinaus wenigstens von bedingtem Schädigungsvorsatz getragen sein.22
Vorliegend hat A das Fahrzeug als Waffe gegen einen Dritten verwendet und daher objektiv eine grobe Einwirkung auf den Verkehr vorgenommen.23 Dabei handelte A in verkehrsfeindlicher Absicht. Fraglich ist allerdings, ob ein bedingter Schädigungsvorsatz gegeben ist, der sich in der intellektuellen Vorsatzkomponente nicht vom Gefährdungsvorsatz unterscheidet.24 Unterschiede können sich aber im voluntativen Vorsatzbereich ergeben. Denn der Täter kann zwar eine Gefahr erkannt und ihre Realisierung für möglich gehalten haben, sich aber nicht mit dem Erfolgseintritt abfinden. So liegt der Fall hier: Zwar erkannte A die Gefährlichkeit seines Handelns. Gleichwohl vertraute er darauf, dass X ausweichen und die von ihm geschaffene Gefahr sich nicht realisieren werde. Ein Schädigungsvorsatz ist daher abzulehnen.
Dem Erfordernis des Schädigungsvorsatzes ist im Schrifttum zu Recht mit Kritik begegnet worden. Zunächst vermag der Grundgedanke des BGH, die verkehrsfeindliche Absicht durch einen bedingten Schädigungsvorsatz zu konkretisieren, nicht zu überzeugen.25 Denn die Absicht, sich verkehrsfeindlich zu verhalten und der Schädigungsvorsatz haben verschiedene Bezugspunkte: Während sich die verkehrsfeindliche Absicht auf den Zweck des Verkehrsvorgangs (Pervertierung des Fahrzeugs zur Waffe) bezieht, betrifft der Schädigungsvorsatz die Nebenwirkungen (Verletzung eines weiteren Rechtsguts), die der Täter bereit war in Kauf zu nehmen.26 Ebenso wenig überzeugt die Begründung, dass das Nötigungselement allein nicht ausreiche, um ein verkehrswidriges Verhalten zu einem gefährlichen Eingriff zu qualifizieren und es auf die „moralische Bewertung“ der Tätermotive, aus denen der Täter sein Interesse an einer unbehinderten Weiterfahrt höher gewichtet als das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer, nicht ankommen dürfe.27 Zwar ist zuzugeben, dass der Nötigungscharakter Bestandteil einer Vielzahl alltäglicher bewusst regelwidriger Verkehrsvorgänge ist und deshalb ein Nötigungselement nicht ausreicht, um ein alltägliches verkehrswidriges Verhalten zu einem gefährlichen Eingriff zu qualifizieren. Liegt aber ein verkehrsfeindliches Handeln vor, so kann man nicht mehr von einem alltäglichen Verkehrsverhalten ausgehen. Das verkehrsfeindliche „Rammen“ eines verfolgenden Polizeifahrzeugs – so der vom BGH entschiedene Sachverhalt – kann nicht mit einer alltäglichen Vorfahrtsverletzung gleichgesetzt werden. Dies gilt im besonderen Maße für die hier relevante Fallgruppe des „Aufeinen-Menschen-Zufahrens“. Schief ist auch der Rückgriff des BGH auf die Moral. Agiert der Täter verkehrsfeindlich, ist unerheblich, aus welchen moralischen Motiven er handelt, etwa um rechtzeitig zum Fußballspielen zu gelangen oder um eine Straftat zu verdecken. Ein verkehrsfeindliches Verhalten ist keine bloße Moralwidrigkeit. Es handelt sich vielmehr um eine rechtswidrige – strafrechtlich relevante – Zwecksetzung, die einen gefährlichen Eingriff begründen kann. Die Voraussetzung des Schädigungsvorsatzes ist also entbehrlich. Ein ähnlicher, ebenso gefährlicher Eingriff i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 3 ist daher gegeben.
b) Durch den Eingriff hat A eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bewirkt. Denn er hat einen Zustand geschaffen, in dem der Eintritt einer konkreten Gefahr für X deutlich wahrscheinlicher geworden ist und die gefahrlose Teilnahme für andere am Straßenverkehr nicht mehr möglich war.28
c) Dadurch hat A eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr für Leib und Leben des X verursacht. Eine verkehrsspezifische konkrete Gefahr liegt vor, wenn die Gefahr – wie hier – auf die Wirkungsweise der für die Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte zurückzuführen ist bzw. die Gefahr in einer inneren Verbindung mit der Dynamik des Straßenverkehrs steht.29
2. Subjektiver Tatbestand
a) Da A in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelte, hatte er Vorsatz.
b) Darüber hinaus könnte A in der Absicht gehandelt haben, gem. §§ 315b Abs. 3, 315 Abs. 3 Nr. 1 lit. b eine andere Straftat zu ermöglichen. Die Ermöglichungsabsicht setzt voraus, dass der Eingriff i.S.d. § 315b als Mittel zur Begehung weiteren kriminellen Unrechts dient. Daher darf die Tat nach § 315b nicht mit der ermöglichten weiteren Straftat zusammenfallen.30 Allerdings ist anerkannt, dass ein tateinheitliches Zusammentreffen die Ermöglichungsabsicht nicht ausschließt, wenn über den Eingriff i.S.d. § 315b hinaus ein weiterer unrechtsbegründender Teilakt vorgenommen werden muss.31 Vorliegend war der zweckwidrige Einsatz des Fahrzeugs nicht Mittel, um eine Straftat i.S.d. § 252 zu ermöglichen. Vielmehr stellte der Eingriff gleichzeitig die nötigende Handlung i.S.d. § 252 dar. Das Unrecht des § 252 wurde folglich vollständig durch die Begehung des § 315b verwirklicht. Ein weiterer unrechtsbegründender Teilakt war daher nicht mehr erforderlich. Darüber hinaus diente der zweckwidrige Einsatz des Kfz auch keinem weiteren eigentumsverletzenden Unrecht, denn dies wurde bereits durch die Vollendung des § 242 verwirklicht.32 A hat daher nicht in der Absicht gehandelt, eine weitere Straftat zu ermöglichen.
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
Ferner war das Verhalten des A auch rechtswidrig und schuldhaft.
III. Ergebnis
Daher hat er sich eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3 schuldig gemacht.
E. Gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5
Eine gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 scheidet aus, da A die erforderlich voluntative Komponente des Körperverletzungsvorsatzes fehlte.
F. Fahrlässige Körperverletzung gem. § 229
Gleichwohl hat sich A durch sein sorgfaltswidriges Verhalten einer fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 schuldig gemacht.
G. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 und § 142 Abs. 2 Nr. 2
Mangels Vorsatzes bzgl. des Tatumstands „Unfall“ scheidet eine Strafbarkeit gem. § 142 Abs. 1 Nr. 1 aus.
Da der Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass A später Kenntnis von dem Unfallgeschehen erlangt hat, ist die Frage, ob ein unvorsätzlichen Entfernen einem „berechtigten“ oder „entschuldigten“ Entfernen i.S.d. § 142 Abs. 2 Nr. 2 gleichzusetzen ist, nicht aufzuwerfen.
H. Konkurrenzen
Der Diebstahl gem. § 242 tritt hinter § 252 wegen Spezialität zurück. A hat sich wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. §§ 252, 229, 315b, 52 strafbar gemacht.
2. Handlungsabschnitt: Das Geschehen rund um die Werkstatt
A. Raub gem. § 249 Abs. 1
Indem A den Autoschlüssel aus der Hand des Y riss und mit dem Fahrzeug davon fuhr, hat er sich keines Raubes schuldig gemacht, da sowohl das Fahrzeug als auch die dazugehörigen Schlüssel im Eigentum des A standen und er mithin keine fremde Sache weggenommen hat.
B. Räuberische Erpressung gem. §§ 253, 255
Durch dasselbe Verhalten könnte er sich aber wegen räuberischer Erpressung gem. §§ 253, 255 strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. A hat Y gewaltsam die Autoschlüssel entrissen und daher Gewalt gegen eine Person eingesetzt.
2. Mit der Duldung der Wegnahme ist auch der erforderliche Nötigungserfolg eingetreten. Umstritten ist jedoch, ob der Nötigungserfolg zugleich eine Vermögensverfügung darstellen muss oder ob zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und dem Eintritt des Vermögensnachteils bloße Kausalität ausreicht.
a) Die Rechtsprechung und ein Teil der Literatur lassen als Verknüpfung zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem Vermögensnachteil bloße Kausalität ausreichen.33 Denkt man sich das Entreißen der Schlüssel und das Wegfahren mit dem Auto weg, läge ein Vermögensnachteil nicht vor. Folglich ist nach dieser Ansicht eine ausreichende Verknüpfung gegeben.
b) Der überwiegende Teil im Schrifttum fordert, dass der Nötigungserfolg eine Vermögensverfügung darstellen muss.34 Die Erpressung wird danach als ein dem Betrug ähnliches Selbstschädigungsdelikt betrachtet. Eine Vermögensverfügung i.S.d. §§ 253, 255 ist gegeben, wenn der Genötigte meint, eine Wahl zu haben zwischen der Aufgabe einer vermögenswerten Position und dem Erdulden der Gewalt oder des angekündigten Übels. Y stand keine die Vermögensverschiebung verhindernde Handlungsmöglichkeit zur Verfügung, da die Anwendung der Gewalt bereits die Gewahrsamsverschiebung und mithin den Vermögensnachteil verursachte. Eine Vermögensverfügung ist demnach nicht gegeben.
c) Die Rechtsprechung vermag nicht zu überzeugen. Ihr liegt die Annahme zugrunde, dass eine durch Wegnahme begründete Gewahrsamsverschiebung das Vorliegen einer Erpressung nicht ausschließt, der Raub vielmehr von der Erpressung mit umfasst wird. Die Rechtsprechung berücksichtigt nicht, dass es sich beim Raub um ein Eigentumsdelikt, bei der räuberischen Erpressung um ein Vermögensdelikt handelt.35 Nicht jeder Raub kann zugleich eine räuberische Erpressung darstellen. So begründet etwa die Zueignung wertloser Gegenstände keinen Vermögensnachteil. Außerdem wäre § 249 überflüssig, wenn man in § 255 die allgemeinere Vorschrift sähe.36 Schließlich unterläuft die Rechtsprechung die Privilegierung der Gebrauchsanmaßung. Handelt der Täter ohne Zueignungsabsicht, aber mit Gewalt, würde er gleich einem Räuber bestraft werden, obwohl die Gebrauchsanmaßung straflos sein soll.37
II. Ergebnis
Eine räuberische Erpressung scheidet mangels Vermögensverfügung aus.
C. Pfandkehr gem. § 289 Abs. 1
A könnte sich jedoch gem. § 289 Abs. 1 wegen Pfandkehr strafbar gemacht haben.
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) A müsste die Schlüssel weggenommen haben. Über den Begriff der Wegnahme i.S.d. § 289 Abs. 1 herrscht Uneinigkeit. Nach einer Ansicht ist die Wegnahme i.S.d. § 289 identisch mit der des § 242.38 Die überwiegende Ansicht nimmt bereits eine Wegnahme i.S.d. § 289 Abs. 1 an, wenn der Täter die Sache dem Einflussbereich des Berechtigten so entzieht, dass dieser seine Rechte nicht mehr ausüben kann.39 A hat gegen den Willen des Berechtigten Y eine Gewahrsamsverschiebung herbeigeführt, so dass bereits nach der engeren Ansicht eine Wegnahme i.S.d. § 289 zu bejahen ist. b) Durch die Wegnahme muss die Ausübung eines der in § 289 Abs. 1 aufgezählten Rechte vereitelt worden sein. Vorliegend könnte das Werkunternehmerpfandrecht des Y an dem Fahrzeug gem. § 647 BGB betroffen sein. Voraussetzung für die Entstehung eines Pfandrechts gem. § 647 BGB ist, dass Y gegen A aus einem Werkvertrag eine wirksame Forderung hat. A und Y haben einen wirksamen Werkvertrag über die Reparatur des Fahrzeugs gem. § 631 BGB abgeschlossen. Fraglich ist aber, ob A und Y sich über eine Vergütung in Höhe von 315 € geeinigt haben, da der Kostenvoranschlag nur 250 € zugrunde gelegt hatte. Bei dem Kostenvoranschlag handelt es sich um eine fachmännische, aber unverbindliche Berechnung der zu erwartenden Kosten. Er ist bloße Geschäftsgrundlage, nicht aber Vertragsbestandteil, so dass die konkrete Vergütung durch den Kostenvoranschlag noch nicht bestimmt war. Gem. § 632 Abs. 2 BGB ist dann die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, so dass eine Forderung in Höhe von 315 € entstand. Diese Forderung und das Werkunternehmerpfandrecht sind auch nicht durch die Teilzahlung in Höhe von 260 € erloschen. Denn gem. § 266 BGB ist der Schuldner nicht zu Teilzahlungen berechtigt. Selbst wenn man annimmt, dass § 266 BGB durch § 242 BGB einzuschränken ist, und die Annahme von Teilleistungen zumutbar wäre, wäre die Forderung nur in Höhe von 260 € erloschen, so dass zur Sicherung der restlichen 55 € noch immer ein Werkunternehmerpfandrecht bestünde, das A vereitelt hat.
2. Subjektiver Tatbestand
a) A handelte in Kenntnis aller objektiven Tatumstände und mithin vorsätzlich.
b) Ferner müsste A in der rechtswidrigen Absicht gehandelt haben, das an der weggenommenen Sache bestehende Recht zu vereiteln. Umstritten ist, ob hierfür Absicht i.S.d. dolus directus 2. Grades ausreicht, oder ob dolus directus 1. Grades erforderlich ist. Dies kann vorliegend dahinstehen, da es A durch sein Verhalten gerade darauf ankam, seine Situation als Schuldner zu verbessern. Denn er wusste nicht, ob seine finanziellen Mittel später ausreichen, um die Restschuld zu begleichen. Folglich handelte er mit Absicht in Form des dolus directus 1. Grades.
II. Ergebnis
Da A auch rechtswidrig und schuldhaft handelte, hat er sich wegen Pfandkehr strafbar gemacht.
D. Nötigung gem. § 240
A hat sich darüber hinaus wegen Nötigung gem. § 240 strafbar gemacht, da er den Y dazu nötigte, die Wegnahme der Autoschlüssel zu erdulden.
E. Konkurrenzen und Endergebnis
A hat sich in Tateinheit wegen Pfandkehr und Nötigung gem. §§ 289, 240, 52 strafbar gemacht.
Gesamtergebnis
A hat sich wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tatmehrheit wegen tateinheitlich begangener Pfandkehr und Nötigung gem. §§ 252, 229, 315b, 52; 289, 240, 52; 53 schuldig gemacht.
Zur Vertiefung
Brüning, ZJS 2009, S. 185.