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Gut gesichert?

ZJS 2014, S. 781

§ 242 BGB§ 826 BGB§ 407 BGB§ 398 BGB§ 139 BGB§ 263 StGB

Sachverhalt

Heinrich Höhenflug (H) hegt seit langem den Traum vom eigenen Onlinehandel für Kletterzubehör. Einem guten Vorsatz für das Jahr 2013 folgend, schreitet H endlich zur Tat und sucht am 3.1.2013 eine Filiale der B-Bank in Leipzig auf. Diese zeigt sich, zur Freude des H, kooperativ und begrüßt das gewählte Geschäftsmodell. Sie gewährt ihm ein Darlehen in Höhe von 50.000 Euro, damit er eine formidable Onlinepräsentation erstellen und sein Warenlager ausstatten kann. Zur Sicherheit des Kredites vereinbaren H und B die Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des H gegen alle Drittschuldner (Kunden) bis zu einem Wert von 110 % des Kreditrahmens. B erklärt, Forderungen, die einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt unterfallen, auf Verlangen des Lieferanten – soweit der gesicherte Anspruch noch nicht getilgt ist – an diesen abzutreten oder ihn aus dem eingezogenen Erlös zu befriedigen. Überdies verpflichtet sich H sein Konto bei der B als alleinige Zahlstelle auf allen Rechnungen an die Kunden anzugeben, wobei die Zession nicht angezeigt wird. Die auf diesem Konto verbuchten Beträge sollen der Bank ferner als Sicherheit für alle ihre Ansprüche dienen, weshalb sie sich die freie Verfügung vorbehält.∗

Ende Januar wird H mit dem szenebekannten und -beliebten Markenhersteller Leguan Sport (L) vertragseinig, fortan deren Kletterschuhe und -gurte zu beziehen. Zuerst erwirbt H Produkte im Wert von 20.000 Euro. Wie für die Branche üblich, vereinbaren die Beiden, dass die Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum der L verbleiben soll sowie die Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. H wird ermächtigt die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen.

Das Geschäft des H läuft gut an und er verkauft ausschließlich Produkte des L im Wert von 15.000 Euro. Die Kunden zahlen rege auf sein Konto bei B. Im Juli wird es aber schwerer, da einige Konkurrenzportale eröffnet wurden, die dem H langsam das Wasser abgraben, und L zunehmend seinen guten Ruf in der Szene einbüßt. Wegen des Abschwungs droht H die Zahlungsunfähigkeit. B bedient sich gemäß der Verfügungsabrede am Kontoguthaben in Höhe von 15.000 Euro um ihre Ausfälle zu minimieren. Die Forderungen der L in Höhe von 20.000 Euro hatte H noch nicht beglichen.

L verlangt nunmehr von B Zahlung der 15.000 Euro, da es eine ungebührliche Geschäftspraxis sei Warenlieferanten den verlängerten Eigentumsvorbehalt zunichte zu machen. Darauf erwidert die B, das sie doch teilweise auf die Forderungen verzichte. Zudem sei sie nicht einmal auf eine Abtretung angewiesen, da sie über das von H eingerichteten Zahlungskonto verfügen darf.

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# Lösungsvorschlag

I. Vorüberlegung: Berechtigender Vertrag zugunsten Dritter

Die schuldrechtliche Teilverzichtsklausel in der Sicherungsabrede kann als begünstigender Vertrag zu Gunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB verstanden werden.1 Dieser Weg ist denkbar, führt er letztendlich zu einer Vielzahl der relevanten Problemfelder. Schließlich muss auch hierbei die Wirksamkeit der Sicherungsabrede überprüft werden. Folgt man der überzeugenden Ansicht, so genügt eine lediglich schuldrechtliche Verzichtsklausel freilich nicht aus, um die Sittenwidrigkeit der Globalzession zu verhindern (vgl. unten V. 1. b) aa) (3). Die Klausel ist demnach unwirksam, weshalb ein Anspruch aus § 328 Abs. 1 BGB ausscheidet. Folgen müsste dem eine Prüfung der kondiktionsrechtlichen Ansprüche, weshalb deren Prüfung zur Lösung maßgeblich und ausreichend ist.

II. Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

L könnte gegen B ein Anspruch auf Zahlung der 15.000 Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zustehen. Dazu müsste B etwas durch Leistung des L ohne Rechtsgrund erlangt haben. Der Anspruch scheitert jedoch offensichtlich mangels Leistungsbeziehung zwischen L und B. Es besteht kein Anspruch des L gegenüber B aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.

III. Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Denkbar erscheint die Anwendung der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB. Dabei ist jedoch an das Konkurrenzverhältnis zu § 816 Abs. 2 BGB zu denken. Handelt es sich bei letztgenannter Norm doch um einen Sonderfall der Eingriffskondiktion, die § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB als lex specialis vorgeht.2

Also könnte die Anwendung zum einen ausscheiden, wenn § 816 Abs. 2 BGB anwendbar ist, was im Folgenden zu untersuchen sein wird. Zum anderen ist der erforderliche Zurechnungszusammenhang („auf dessen Kosten“) zwischen vermögensrelevanter Beeinträchtigung und Vermögensvorteil fraglich. Der Vorbehaltsverkäufer ermächtigt den Vorbehaltskäufer die Kaufpreisforderungen einzuziehen. Die Zahlung der Kunden an H tilgt also nach §§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB die Schuld aus der Kaufpreisforderung. Die Verpflichtung des Vorbehaltskäufers (H), den erzielten Erlös weiterzuleiten, ist davon zu unterscheiden, da es sich um unterschiedliche Verpflichtungen handelt. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt ist lediglich eine Sicherheit auf Zeit.3 Mit Zahlung des Abnehmers an den Vorbehaltskäufer erlischt er und das gezahlte Geld gehört dem Vorbehaltskäufer. Folglich ist das Kriterium „auf Kosten“ nicht erfüllt.

Es besteht kein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB.

IV. § 816 Abs. 2 BGB als spezieller Fall der Eingriffskondiktion

L könnte ein Anspruch auf Zahlung von 15.000 Euro gegen B aus § 816 Abs. 2 BGB zustehen. Dies ist der Fall, wenn die Leistung an einen Nichtberechtigten dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.

1. Leistung an einen Nichtberechtigten

Die 15.000 Euro müssten an B als Nichtberechtigten geleistet worden sein. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Die Kunden zahlten vorliegend auf das Konto des H bei B. Egal ob man einem normativen Leistungsbegriff folgt oder diesen aus dem objektiven Empfängerhorizont bestimmt, muss man feststellen, dass die Leistung der Kunden allenfalls H gebührte. Ein Anspruch gegen die Bank über die Schuldnerschutzvorschrift des § 407 BGB käme nur in Betracht, wenn die Abtretung offenkundig ist. B fungiert in diesem Verhältnis lediglich als Zahlstelle.6

2. Zwischenergebnis

Mangels Leistung an B scheidet eine direkte Anwendung von § 816 Abs. 2 BGB aus.

V. § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 BGB

Möglicherweise muss sich B, obwohl sie nicht Leistungsempfängerin war, dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach aber so behandeln lassen, als ob sie Leistungsempfängerin wäre. Sollte die Bank ihre Zahlstellenfunktion unberechtigt zum Nachteil des Vorbehaltslieferanten ausnutzen, ist von treuwidrigem Verhalten auszugehen.

1. Leistung an einen Nichtberechtigten

Die B müsste Nichtberechtigte im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB sein. Nichtberechtigt ist, wer eine Leistung erhält, die ihm nicht zusteht, wodurch der Gläubiger ein Anspruch verliert und eine Vermögensminderung erfährt.7 Durch die Abtretung aller Kaufpreisforderungen von H gegenüber seinen Kunden zur Sicherung des ausgegebenen Kredites, könnte B jedoch empfangsberechtigt sein. Entscheidend ist also, ob diese (Global-)Abtretung wirksam ist.

a) Abtretung des H

Gutgläubiger Forderungserwerb ist unmöglich, daher kann nur der Berechtigten eine Forderung übertragen. H müsste Forderungsinhaber im Zeitpunkt der Abtretung an B sein. Zweifel bestehen insofern, da H auch L die Forderung abgetreten hat. Die Forderungsinhaberschaft bemisst sich nach dem in § 398 BGB niedergelegten Prioritätsgrundsatz.8 Es entscheidet daher, welche Abtretung zeitlich früher stattfand. Bereits am 2.1.2013 vereinbarte H mit B die Abtretung aller Forderungen aus seinen künftigen Geschäftsbeziehungen. Dass künftige Forderungen abtretbar sind, ist allgemein anerkannt.9 Diese Vereinbarung ist auch der Bezugszeitpunkt, da eine tatsächliche Forderungsübertragung nicht Teil des Abschlusstatbestandes sondern Folge der Abtretung ist.10 Bei Vorausabtretungen muss allerdings besonderes Augenmerk auf die Bestimmbarkeit der Forderungen gelegt werden. Die einzelne Forderung muss individuell derart exakt bestimmt sein, dass es nur noch ihrer Entstehung bedarf, um die Übertragung mit der Entstehung ohne weiteres und zweifelsfrei wirksam werden zu lassen.11 Im vorliegenden Fall erfasst die Abtretung konkret individualisierte Produkte und die zugehörige Kaufpreisforderung, folglich sind die einzelnen Forderungen exakt bestimmbar.

Erst Ende Januar vereinbart H mit L den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Zu diesem Zeitpunkt hat H jedoch seine Verfügungsbefugnis bereits zugunsten der B ausgeübt, weshalb dem Prioritätsgrundsatz nach nur diese erste Verfügung an B Wirksamkeit entfaltet. Dieses Ergebnis kann man sehr kritisch betrachten. Schließlich muss der Globalzession, die zeitlich immer an den Darlehensvertrag anknüpft, irgendwann Priorität gegenüber den einzelnen abzutretenden, aus dem konkreten Weiterverkauf entstehenden, Kaufpreisforderungen des Warenlieferanten eingeräumt werden. Die Schlussfolgerung, dass der globalbesicherte Kapitalkreditgeber dem Warenkreditgeber gegenüber bevorzugt wird, liegt nahe.

aa) Nähe-/Surrogationsprinzip

Um diesem Dilemma zu entkommen begründete Flume das Surrogationsprinzip. Hiernach müsse der Warenkreditgeber Vorrang genießen, da die abgetretene Kaufpreisforderung Surrogat der Vorbehaltsware sei und der Lieferant der Forderung damit näher stehe. Für eine Bevorzugung des Warenkreditgebers vor dem Geldkreditgeber findet sich jedoch kein Anhaltspunkt im Gesetz. Außerdem stößt diese Idee bei gleichartigen Kreditgebern an seine Grenzen. Welcher von zwei Warenkreditgebern sollte vorzuziehen sein? Außerdem ist der Händler auf Kapital angewiesen, um die Waren überhaupt erwerben zu können. Eine wirtschaftliche Nähe ist somit schwerlich begründbar.13 Gewichtig ist auch, dass diese Annahmen zuwider dem gesetzlich normierten Prioritätsgrundsatz läuft.14

bb) Teilungslehre

Stärkeren und fortwährenden Zulauf genießt die Teilungslehre. Danach wird die Annahme des Prioritätsgrundsatzes für antizipierte Abtretungen in Frage gestellt wird. Zweifel erwachsen daher, dass eine Verfügung ohne Verfügungsobjekt vorgenommen werden soll. Fordert man hingegen ein entstandenes Verfügungsobjekt, würden sich in diesem Zeitpunkt widersprechende und einander ausschließende Verfügungen gegenüber stehen.15 Über § 139 BGB sollen auf Basis dieser Ansicht die Verfügungen teilnichtig sein. Es folgt eine quotale Aufteilung, wobei der Teilungsschlüssel eine weitere Unbekannte dieses Ansatzes ist.

Vor Augen führen sollte man sich in diesem Zusammenhang, dass zwar die Verfügungswirkung erst mit Entstehung des Verfügungsobjektes (jeweilige Kaufpreisforderung) eintreten kann, die Verfügungshandlung jedoch bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags beendet ist.17 Es erfordert bei Entstehung der Forderung kein erneutes „Einigsein“, diese Handlung wurde gerade antizipiert (von lat. anticipare = vorwegnehmen), sodass bei Entstehung der Zessionar forderungszuständig wird.18 Bekräftig wird dies durch die Annahme, dass der Zedent nach Abschluss des Abtretungsvertrages sofort an seine Abtretungserklärung gebunden ist.19 Bezugszeitpunkt ist also der Abtretungsvertrag, nicht die Forderungsentstehung, sodass weiterhin dem Prioritätsgrundsatz gefolgt werden kann.

cc) Zwischenergebnis

Festzuhalten ist, dass die Abtretung des H zugunsten B wirkt.

b) Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB

Eine Globalzession zugunsten der B könnte jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein. Sittenwidrig sind solche Rechtsgeschäfte, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Diese Definition enthält kaum Mehrwert für eine Subsumtion und bedarf der weiteren Ausformung. Es bietet sich eine Gesamtwürdigung des konkreten Rechtsgeschäfts an, wobei einerseits bereits objektive Elemente wie Inhalt und Charakter für eine Sittenwidrigkeit sprechen können, andererseits erst subjektive Elemente wie Absichten und Beweggründe dafür ausschlaggebend sind.

aa) Objektiver Sittenverstoß

Um einen objektiven Sittenverstoß zu bestimmen, können gängige Fallgruppen zur Einordnung zu Rate gezogen werden.20 Bei Sicherungsrechten kommen insbesondere die Tatbestände der Übersicherung, Knebelung und Gläubigergefährdung in Betracht. Eine exakte Abgrenzung dieser einzelnen Fallgruppen ist extrem schwierig, sind ihre Grenzen doch fließend oder überschneiden sich gar.

(1) Übersicherung

Übersicherung kann anfänglich und nachträglich eintreten. Charakterisiert wird sie durch ein krasses oder auffälliges Missverhältnis zwischen dem zu realisierenden Wert des Sicherungsmittels und der zu sichernden Forderung. H und B haben vereinbart Forderungen bis zu einem Wert von 110 % der Darlehensschuld abzutreten; überschüssige Forderungen werden freigegeben. Eine solche Übersicherung um 10 % stellt kein krasses Missverhältnis dar, dürfen doch Solvenzund Veritätsrisiken eingepreist werden.

(2) Knebelung und Gläubigergefährdung

Die Vorausabtretung aller künftigen Forderungen gegenüber den Kunden könnte H knebeln oder seine Gläubiger gefährden. Unterschieden werden beide Formen durch ihre Ausrichtung. Wird durch erstgenannte die Entscheidungsfreiheit des Gläubigers eingeschränkt, missachtet zweitgenannte die Interessen von Mitgläubigern. Beide Elemente verbinden sich typischerweise bei der Knebelung durch Sicherungsverträge;22 hier zeigt sich, wie verwoben die einzelnen Fallgruppen der Sittenwidrigkeit sind.

Knebelung liegt vor, wenn der Sicherungsgeber seiner wirtschaftlichen und kaufmännischen Entscheidungsräume weitestgehend beraubt wird. Die Globalzession verpflichtet zwar zur allumfassenden Abtretung der Kaufpreisforderungen gegenüber Dritten, beschränkt dahingehend jedoch nicht die Dispositionsfreiheit des H – verbleiben ihm gerade die wirtschaftlichen Entscheidungsspielräume bei wem er Ware bezieht und an wen er diese wiederum verkauft. Von einer sittenwidrigen Knebelung kann folglich nicht ausgegangen werden.

Anders könnte es sich allerdings bezüglich der Gläubigergefährdung verhalten. Um eine Gläubigergefährdung anzunehmen genügt allein die Globalabtretung nicht,23 würde sonst dieses Sicherungsinstrument gänzlich unbrauchbar. Es muss ein weiteres Element hinzutreten, beispielsweise die Täuschung anderer – gegenwärtiger oder zukünftiger – Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners mit der Folge, dass eben jene Gläubiger Schaden erleiden. Hierbei wird sich regelmäßig auf Insolvenzrisiken bezogen. Im Verhältnis B und H war eine mögliche Insolvenz bei Bestellung der Sicherheiten jedoch noch nicht abzusehen. Folglich wurden keine Gläubiger gefährdet.

(3) Vertragsbruch

Ein die objektive Sittenwidrigkeit begründendes Element könnte darin liegen, dass der Globalzessionsgläubiger den Schuldner zu Vertragsbrüchen mit künftigen Zessionsgläubigern verleitet. Den Ausgangspunkt dieses Ansatzes liefert wiederrum der Prioritätsgrundsatz. Es sei erinnert, dass die Globalzession generell alle entstehenden Forderungen umfasst, der verlängerte Eigentumsvorbehalt des L hingegen nur punktuell für aus dem Verkauf konkreter Waren resultierender Forderungen. Demnach gewinnt die Globalzession mit Zeitablauf Vorrang vor dem immer wieder neu zu begründendem verlängerten Eigentumsvorbehalt. Diese Situation kann und wird erhebliche wirtschaftliche Implikationen nach sich ziehen: Der Lieferant ist nicht bereit, ungesichert Waren zu liefern; der Händler wird nicht alle Waren sofort bezahlen können. Um dennoch Warenlieferungen zu erhalten, müssten Händler also die Globalabtretung vor ihren Lieferanten verschweigen und damit Vertragsbrüche, gar strafbewährte Handlungen (Betrug, Unterschlagung, Untreue), begehen. Globalzessionen, die solche Forderungen mitumfassen, die der Schuldner seinen Lieferanten im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts abtreten will und muss, sind folglich der einschneidenden Zwangslage wegen objektiv sittenwidrig.24

B könnte eben diese Forderungen mittels Teilverzichtsklausel von der Globalzession ausgenommen haben. Für einen wirksamen Verzicht entscheidet, ob der Charakter der Teilverzichtsklausel ein schuldrechtlicher oder dinglicher ist. Die schuldrechtliche Teilverzichtsklausel entspricht einem berechtigenden Vertrag zugunsten Dritter.25 Ein schuldrechtlicher Anspruch verschafft dem Lieferanten keinerlei Vorzugsrechte; im Falle der Insolvenz des Kreditinstituts kommen L keine Aussonderungsrechte zugute.26 Daher kann ein lediglich schuldrechtlicher Teilverzicht die Sicherungswirkung des verlängerten Eigentumsvorbehaltes nicht erhalten, sondern bürdet dem Lieferanten unnötig zusätzlich die Insolvenzrisiken der Bank auf. Bei einem dinglichen Teilverzicht werden die jeweiligen Forderungen gar nicht erst an den Verzichtenden übertragen, sondern auf dinglicher (oder Verfügungs- )Ebene ausgesondert und kommen dem „Folgezessionar“ zugute.

Die Formulierung der B „Forderungen, die einem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt unterfallen, auf Verlangen des Lieferanten – soweit der gesicherte Anspruch noch nicht getilgt ist – an diesen abzutreten oder aus dem eingezogenen Erlös zu befriedigen“ hat keine dingliche Ausschlusswirkung sondern bloß schuldrechtlichen Charakter. Entsprechende Forderungen werden dem Wortlaut nach weiterhin abgetreten und erst nachträglich auf Verlangen des Lieferanten gegebenenfalls ausgesondert respektive aus dem Erlös befriedigt. Demnach kann der Sittenwidrigkeitsvorwurf auf diesem Wege nicht ausgeräumt werden.

Mithin liegt ein objektiver Sittenverstoß vor.

bb) Subjektiver Sittenverstoß

Die verwerfliche Gesinnung ist kein grundsätzliches Sittenwidrigkeitskriterium, kann aber Gradmesser für einen Sittenverstoß sein. Kreditsicherung mittels Globalzession ist per se nicht verwerflich. Erst wenn der Kapitalkreditgeber (Bank) um den verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten des H wusste oder wissen musste,28 ist von seiner verwerflichen Gesinnung auszugehen. Gewichtiger Indikator dafür ist die Branchenüblichkeit eines solchen verlängerten Eigentumsvorbehalts der Lieferanten, wodurch sich die Möglichkeit und Gefahr einer Kollision der Sicherheiten aufdrängt.

Einzelhändler werden regelmäßig über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt der Lieferanten mit Waren bestückt. Banken sind sich dem aufgrund ihrer gesteigerten ökonomischen Expertise, regelmäßig bewusst und rechnen mit derartigen Konstruktionen. In Kenntnis dessen wird die verwerfliche Gesinnung bei objektiver Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts unterstellt.29 Wobei die Bank im Einzelfall den Nachweis führen kann, dass es ihr an der missbilligten Gesinnung fehlt.30

Im vorliegenden Fall spricht die Ausgestaltung des Vertragswerks mit der schuldrechtlichen Teilverzichtsklausel dafür, dass die B Lieferungen an H unter verlängertem Eigentumsvorbehalt erwartet hat. Dementsprechend wird es ihr nicht gelingen die Vermutung zu wiederlegen. B versuchte die Untiefen der Sicherheitenkollision zu umschiffen, dass dies nicht gelang steht auf einem anderen Blatt. Jedenfalls wusste die B von dem branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt im Verhältnis des H zu seinen Lieferanten oder hat sich diesem Wissen zumindest fahrlässig verschlossen.

Es liegt ebenfalls ein subjektiver Sittenverstoß vor, weshalb die Globalzession der B als solche nichtig ist.

c) „Leistung“ an B

Die Zahlung auf das Konto des H bei der B könnte vergleichbar einer direkten Leistung sein. Insbesondere ist zu beachten, dass die B den H verpflichtet hat, sein Bankkonto bei ihr als alleinige Zahlstelle auf den Kundenrechnungen anzugeben und das sich die Bank die Guthaben auf eben jenem Konto wiederrum zur Sicherung begeben ließ. Diese Zahlstellenklausel der Bank veranlasst es, dass der Sicherungsgeber Drittschuldner anhält auf das bei der Bank geführte Konto zu zahlen. Solch eine Konstruktion als vermeintlich bloße Zahlstelle für H kombiniert mit der Verfügungsbefugnis der Bank über das Konto ist geeignet, die durch die Sittenwidrigkeit der Globalzession geschaffene – für B nachteilige – Rechtslage zu unterlaufen, da somit alle Kundenzahlungen durch „ihre Hände“ laufen mussten,31 ohne das es auf eine Offenlegung der Globalabtretung ankommt. Dies höhlt den Schuldnerschutzgedanke des § 407 BGB aus. Zudem verleibt sich B auf diesem Wege mehr Sicherheiten ein, als ihr bei einer wirksamen Globalzession mit dinglicher Teilverzichtsklausel zustehen würden. Aufgrund dieser zu missbilligenden Konstruktion darf sich die Bank nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, kein Leistungsempfänger im Sinne von § 816 Abs. 2 BGB zu sein.

d) Zwischenergebnis

Folglich ist festzuhalten, dass B wegen der sittenwidrigen Globalzession Nichtberechtigte im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB ist, an die unter Berücksichtigung der Leitgedanken aus § 242 BGB geleistet wurde.

2. Dem Berechtigten gegenüber wirksam

Berechtigter ist der tatsächliche Inhaber des Rechts, über das verfügt wurde. Wie oben erläutert, ist die primäre Globalzession nichtig. Wegen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes wurde L Forderungsinhaber. Diesem müsste die Leistung gegenüber wirksam sein. Hierbei keimt die Frage, ob obige Ausdehnung über § 242 BGB der Leistung der Kunden an B auch auf dieser Ebene Wirkung zeitigt oder aber, ob auf die Leistungsbeziehung der Kunden zu H in tatsächlicher Hinsicht rekurriert werden muss.

Nimmt man eine Leistung von den Kunden zu B an, lässt sich eine Norm für die Begründung deren Wirksamkeit gegenüber L schwer finden. B war weder ursprünglicher Gläubiger im Sinne des § 407 Abs. 1 BGB, noch konnten die Kunden ein berechtigtes Vertrauen in ihre Stellung als Zweitzessionarin nach § 408 Abs. 1 BGB entwickeln.32 Keine der Abtretungen wurde ihnen offenbart.

Bezieht man sich hingegen auf das Leistungsverhältnis der Kunden zu H, könnte zum einen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB eingetreten sein. Es müsste folglich der Leistungserfolg zur Schuldtilgung an den richtigen Empfänger bewirkt wurden sein. Gläubiger und damit Empfänger der Kaufpreisforderungen ist wegen der Zession allerdings L und nicht H. Der Zahlungseingang bei H reicht für die Erfüllung nicht aus, die Gelder hätten weitergeleitet werden müssen. Es liegt keine Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB vor.

Eine andere Beurteilung könnte sich durch die Gestattung zur Weiterveräußerung mit Einziehungsermächtigung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB) ergeben. L willigte ein (§ 183 S. 1 BGB), dass H Kaufpreisforderungen aus ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr einziehen darf. Dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr wiederspräche es, wenn der Vorbehaltskäufer die Ware verschleudert oder es ihm benommen ist, die erzielten Kaufpreisforderungen weiterzuleiten.33 H veräußerte die Waren nicht unter Wert, verschleuderte sie somit nicht. Auch dienen die Zahlung auf das Konto bei B weder dazu, ein Passivsaldo abzutragen,34 noch ist das Konto gesperrt. Demnach sind die Zahlungen durch die Einziehungsermächtigung gedeckt und L gegenüber wirksam.

Bemüht man überdies den den §§ 407 f. BGB innewohnenden Rechtsgedanken den Schuldner vor Rechtsnachteilen aus unbekannter Abtretungen zu schützen,35 überzeugt es, für die Beurteilung der Leistungswirksamkeit auf das tatsächliche Verhältnis abzustellen. Schließlich kann der Kunde als Schuldner nur seine Rechtsbeziehung zum Händler richtig verorten. Ihn mit den Auswirkungen des Konflikts der Sicherungsnehmer zu belasten, wiederspricht dem Regelungszweck der §§ 407 f. BGB, wonach der Schuldner bei Unkenntnis von Zessionen auf den Fortbestand der Verfügungsberechtigung seines Altgläubigers vertrauen kann. Der modifizierte Leistungsbegriff hingegen soll lediglich die Stellung der Sicherheitennehmer zueinander in Ausgleich bringen,36 verdient damit keine Außenwirkung auf das Leistungsverhältnis des Händlers zu den Kunden.

Die Zahlung der Kunden ist L gegenüber wirksam.

3. Rechtsfolge

L hat gegen B einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 BGB auf Herausgabe der gezahlten Beträge in Höhe von 15.000 Euro.

VI. Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, da es Forderungsrechten aufgrund ihrer bloß relativen Wirkung am Ausschließlichkeitscharakter fehlt und sie somit kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sind.

VII. Schadenersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 26 StGB

Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB scheitern, soweit der Lieferant wegen seines Bereicherungsanspruchs keinen Schaden erlitten hat.38 Zudem ist der Vorsatzvorwurf fraglich.

VIII. Schadenersatz nach § 826 BGB

Im Unterschied zur bloßen Sittenwidrigkeit ist nach § 826 BGB Vorsatz der B im Zeitpunkt des Schadenseintritts zur Anspruchsbegründung erforderlich. Das B nur fahrlässig nicht um den branchenüblichen Eigentumsvorbehalt weiß, genügt dementsprechend nicht. Positive Kenntnis der B kann insoweit nicht angenommen werden. Ein Anspruch nach § 826 BGB scheidet aus.

Zur Vertiefung

Hennig, ZJS 2014, S. 781.

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