Schwerpunkt · ~300 Min.

Fortgeschrittenenklausur: Großer Streit, keine Erholung

ZJS 2017, S. 1104

§ 985 BGB§ 651j BGB§ 989 BGB§ 308 BGB§ 649 BGB§ 1004 BGB

Sachverhalt

A betreibt in Bremen eine Tankstelle und ist Mitglied im Bremer-Tankstellen-Verband (BTV). Der BTV hat mit der Marketingagentur M einen Kooperationsvertrag geschlossen, auf dessen Grundlage M in den Tankstellen der Mitglieder des BTV Videogerätesysteme zur Bewerbung verschiedener Produkte aufstellen darf. Die Betreiber der Tankstellen erhalten im Gegenzug einen Teil der Werbeeinnahmen. Die Geräte bleiben dabei im Eigentum der M, die die Geräte nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit von den Betreibern der Tankstellen wieder heraus verlangen kann. Auf der Grundlage dieses Kooperationsvertrages stellt M am 15.1.2016 ein Videogerätesystem in der Tankstelle des A auf. Im Sommer gerät M in finanzielle Schwierigkeiten. Sie veräußert daher alle Videogerätesysteme im August 2016 an K. Dazu übergibt sie K eine Liste, auf der alle Videogerätesysteme und deren aktuelle Standort genannt werden, und tritt die Herausgabeansprüche infolge eines Zeitablaufs aus dem Kooperationsvertrag an K ab. A wird über den Eigentümerwechsel informiert. Mit dem Wissen des A wird der Kooperationsvertrag zum 30.9.2016 wirksam beendet. Am 1.10. verlangt K von A Herausgabe des Videogerätesystems mit der Begründung, dass diesem durch die Beendigung des Vertrages kein Recht zum Besitz mehr zustünde. Da A die Herausgabe verweigert, setzt K ihm eine Frist bis zum 30.11.2016. Nach dem erfolglosen Verstreichen der Frist hat K kein Interesse mehr am Videogerätesystem und verlangt stattdessen Schadensersatz i.H.v. 500 € mit der zutreffenden Begründung, dass er das Videogerätesystem bei Herausgabe bis zum 30.11. für 500 € hätte veräußern können.

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# Lösungsvorschlag

zu Frage 1

I. Anspruch des K auf Zahlung von 500 €

1. Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB

K könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB haben.1

a) Vindikationslage

Zunächst müsste für einen derartigen Anspruch eine Vindikationslage zwischen K und A bestehen. K muss mithin Eigentümer des Videogerätesystems sein und A Besitzer ohne Recht zum Besitz.

aa) Eigentums des K

Ursprünglich war M Eigentümerin des Videogerätesystems. M könnte ihr Eigentum jedoch nach §§ 929 S. 1, 931 BGB auf K übertragen haben. M und K einigten sich im August über den Eigentumsübergang an K. Dass sich diese Einigung auf mehrere Videogeräte bezog, ist mit Blick auf den Bestimmtheitsgrundsatz vorliegend nicht problematisch, da sämtliche Geräte samt ihrem Standort in der Liste, die K übergeben wurde, aufgeführt waren. Damit war hinreichend bestimmt, welche Sachen von der Einigung erfasst wurden.2 Des Weiteren wurden die sich auf dem Kooperationsvertrag zwischen M und dem BTV ergebenden Herausgabeansprüche an K abgetreten und M war außerdem als ursprünglicher Eigentümer zur Verfügung berechtigt. Folglich ist nunmehr K Eigentümer des Videogerätesystems.3

bb) Besitz des A

Das Videogerätesystem befindet sich nach wie vor im unmittelbaren Besitz des A, da er die Sachherrschaft über das System innehat.

cc) Kein Recht zum Besitz

Ein Besitzrecht des A könnte sich allenfalls nach § 986 Abs. 1 Var. 1 BGB aus dem Kooperationsvertrag ergeben. Ein solches könnte er über § 986 Abs. 2 BGB auch gegenüber K geltend machen. Der Kooperationsvertrag wurde allerdings zum 30.9.2016 wirksam beendet. A steht mithin kein Recht zum Besitz zu.

dd) Zwischenergebnis

Eine Vindikationslage zwischen K und A liegt vor.

b) Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB auf den „Nicht-mehrberechtigten-Besitzer“

Umstritten ist jedoch, ob die § 987 ff. BGB nach Beendigung eines vormals bestehenden Besitzrechts Anwendung finden.4 A stand zunächst aus dem Kooperationsvertrag ein Recht zum Besitz zu. Dieses ist erst durch die Kündigung entfallen. Bei A handelt es sich folglich um einen sog. „Nicht-mehr-Berechtigten“. Die Vertreter der Subsidiaritätslehre gehen in diesem Fall von einem Vorrang vertraglicher Regelungen aus und verneinen daher eine Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB auf den nicht mehr berechtigten Besitzer.5 Dieser Auffassung schließen sich weitere Stimmen in der Literatur mit dem Argument an, dass während der Vertragsdauer unstreitig das Vertragsrecht Vorrang habe und daher auch Störungen innerhalb der vertraglichen Beziehung nach dem Vertragsrecht zu behandeln seien.6 Das Vertragsrecht kenne jedoch, anders als die §§ 987 ff. BGB, keine Privilegierung des redlichen Besitzers. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass der Nicht-mehr-Berechtigte nach Beendigung seines Besitzrechts als redlicher Besitzer infolge einer Anwendung der §§ 987 ff. BGB u.U. besser stünde als während seines Besitzrechts.7 Die h.M. wendet hingegen die §§ 987 ff. BGB auch nach der Beendigung eines Besitzrechtsverhältnisses an.8 Dafür spricht neben den Argumenten, dass der Nicht-mehr-Berechtigte wie auch jeder andere nichtberechtigte Besitzer einer Vindikation ausgesetzt ist und, dass das Gesetz keine Einschränkung hinsichtlich der Anwendbarkeit der §§ 987 ff. BGB auf den Nicht-mehr-Berechtigen vorsieht, auch die Selbstständigkeit des Eigentumsschutzes, die von Vertragsrechtsnormen grds. nicht berührt wird, es sei denn, eine Norm ordnet dies explizit an.10 Mit der h.M. finden die §§ 987 ff. BGB daher auch auf den nicht mehr berechtigten Besitzer und somit auch in diesem Fall Anwendung.

c) Untergang oder Verschlechterung der Sache

Weiterhin müsste das Videogerätesystem nach § 989 BGB untergegangen sein, sich verschlechtert haben oder aus anderen Gründen nicht herauszugeben sein. Das Videogerätesystem hat sich im Besitz des A jedoch nicht verschlechtert und kann von A herausgegeben werden. K macht hier einen Vorenthaltungsschaden geltend, der ihm entstanden ist, da A das Gerät trotz Möglichkeit nicht herausgegeben hat. Ein derartiger Vorenthaltungsschaden wird allerdings nicht von § 989 BGB erfasst.11

d) Ergebnis

Demzufolge besteht kein Anspruch des K gegen A aus §§ 989, 990 Abs. 1 BGB.

2. Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB

K könnte allerdings ein Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB gegen A zustehen.

a) Schuldverhältnis

Fraglich ist, worin das für diesen Anspruch erforderliche Schuldverhältnis zwischen K und A zu sehen ist.

aa) Vertraglicher Herausgabeanspruch

Der Begriff des Schuldverhältnisses wird im BGB nicht definiert, sondern von ihm vorausgesetzt.12 Differenziert werden kann insbesondere zwischen einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne und einem Schuldverhältnis im engeren Sinne. In einem engeren Sinne sind mit einem Schuldverhältnis nur die einzelnen Leistungsbeziehungen gemeint, so dass ein Schuldverhältnis und eine Forderung als Synonym zu verstehen sind.13 Im weiteren Sinne erfasst der Begriff des Schuldverhältnisses die gesamte Rechtsbeziehung zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger.14 § 280 Abs. 1 BGB ist dabei auf jedwedes Schuldverhältnis anwendbar.15 Ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB läge mithin vor, wenn infolge der Beendigung des Kooperationsvertrages ein vertraglicher Herausgabeanspruch entstünde, der auf K übertragen wurde. Der Kooperationsvertrag sieht keinen expliziten Herausgabeanspruch infolge seiner Kündigung vor. Fraglich ist allerdings, ob er als Vertrag sui generis aufgrund seiner mietrechtlichen Elemente nach den §§ 535 ff. BGB behandelt werden kann, so dass für den Zeitraum nach Beendigung des Vertrages der Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB Anwendung findet.16 Insoweit könnte darauf abgestellt werden, dass sich der Vertrag auf einen Teil der Raumfläche der Tankstelle bezieht, die A bereitzustellen hat, wofür er im Gegenzug einen Teil der erzielten Werbeeinnahmen als Mietzins bekommt. Dagegen ist indes anzuführen, dass die Zurverfügungstellung der vom Videogerätesystem beanspruchten Fläche nicht den Schwerpunkt des Vertrages bildet.17 Vielmehr geht es bei dem Kooperationsvertrag um die Eingliederung des Videosystems in einen gewerblichen Betrieb.18 Käme dieser zum Erliegen, wäre die Zurverfügungstellung der Fläche für den Werbetreibenden, hier M, ohne jegliches Interesse, da sich ein Gewinn aus Werbemaßnahmen nur erzielen lässt, wenn die Fläche auch von Publikum frequentiert wird.19 Das wesentliche und charakterisierende Merkmal des Kooperationsvertrages ist demnach nicht in dem mietrechtlichen Element der Gewährung des Gebrauchs einer Aufstellfläche für das System, sondern in dessen Einbettung in einen gewerblichen Betrieb zu sehen. Aufgrund dessen kann § 546 Abs. 1 BGB zumindest nicht direkt angewendet werden. Gleichwohl stellt sich die Frage, ob § 546 Abs. 1 BGB nicht zumindest analog auf den Kooperationsvertrag anzuwenden ist. Für eine analoge Anwendung besteht vorliegend jedoch kein Bedarf. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass M Eigentümerin der Geräte bleiben soll, so dass ihr nach Ablauf des Besitzrechts ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zusteht. Ihr Schutz muss folglich nicht durch die analoge Anwendung eines vertraglichen Herausgabeanspruchs intensiviert werden.20 In der Konsequenz existiert kein vertraglicher Herausgabeanspruch, der ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB begründen könnte. Hinweis: a.A. gut vertretbar.

bb) Herausgabeanspruch aus § 985 BGB

K steht gegen A allerdings ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB zu. Umstritten ist, ob das allgemeine Leistungsstörungsrecht auf einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB anwendbar ist.21 Nach einigen Literaturstimmen soll die Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs nach erfolgloser Fristsetzung zu einem Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB führen können.22 Andere Stimmen wenden dagegen ein, dass dadurch die Sonderregelungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses nach §§ 987 ff. BGB missachtet würden. Es entstünde dabei vor allem ein Widerspruch mit der Privilegierung des redlichen Besitzers.23 Nach §§ 989, 990 Abs. 1 BGB ist ein Besitzer nur zum Schadensersatz bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses verpflichtet, während die §§ 280 ff. BGB eine derartige Differenzierung zwischen dem redlichen und unredlichen Besitzer nicht kennen. Als weiteres Argument gegen eine Anwendung der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB wird darüber hinaus angeführt, dass der Vindikationsanspruch und das allgemeine Leistungsstörungsrecht eine andere Funktion hätten – während der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB den Zweck der Zusammenführung von Besitz und Eigentum verfolge, diene das allgemeine Leistungsstörungsrecht der Kompensation einer nicht möglichen Verwertung einer Sache und gehe damit über die eigentliche Intention des § 985 BGB hinaus, ohne aber dessen eigentlichen Zweck zu erfüllen.24 Der BGH hat sich nunmehr allerdings derjenige Auffassung angeschlossen, welche die Möglichkeit eines Schadenersatzanspruches statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB infolge eines nichterfüllten Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB bejaht. Für diese Auffassung führt der BGH insbesondere an, dass das Gesetz keine Anhaltspunkte gegen eine Anwendbarkeit des Schadensersatzanspruches statt der Leistung bei einem nicht erfüllten Herausgabeanspruch nach § 985 BGB beinhalte und dass bereits wiederholt Vorschriften des allgemeinen Leistungsstörungsrecht auf Verletzung von Pflichten angewandt wurden, die sich aus dinglichen Ansprüchen ergeben, wie z.B. § 275 Abs. 1 BGB auf § 1004 BGB.26 Darüber hinaus setzt sich der BGH auch mit dem Problem eines sog. „Zwangskaufs“ auseinander, zu dem es kommt, wenn der unrechtmäße Besitzer als Konsequenz eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung gezwungen wird, dem Käufer den Wert der Sache zu ersetzen, diese aber sodann auch aufgrund des Untergangs des Primäranspruches auf Herausgabe behalten kann.27 Tatsächlich finde dann zwar eine Art „Zwangskauf“ statt, doch sei der unrechtmäßige Besitzer durch das Fristsetzungserfordernis des § 281 BGB vor diesem ausreichend geschützt und verdiene nach erfolglosem Ablauf der Frist keinen weiteren Schutz, da er durch die Verweigerung der Herausgabe den „Zwangskauf“ selbst herbeigeführt habe.28 Auch die in §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB fehlende Privilegierung des redlichen Besitzers spricht nach Ansicht des BGH nicht gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschriften auf den dinglichen Herausgabeanspruch. Der Privilegierung des redlichen Besitzers nach den §§ 987 ff. BGB könne dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass die Anwendbarkeit der §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB von vorneherein auf den verklagten oder bösgläubigen Besitzer beschränkt werde.29 Nach Ansicht des BGH kann somit die Verweigerung der Herausgabe nach § 985 BGB trotz Möglichkeit bei einem unredlichen Besitzer zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung führen. A hat vorliegend Kenntnis davon, dass der Kooperationsvertrag, aus dem sich vormals sein Recht zum Besitz ergab, gekündigt und sein Recht zum Besitz infolgedessen beendet wurde. Er ist somit ein bösgläubiger Besitzer im Sinne des § 990 Abs. 1 BGB. Da der BGH die Argumente entkräftet hat, die gegen eine Anwendbarkeit eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB auf einen dinglichen Herausgabeanspruch sprechen, kann mit ihm und der entsprechenden Literarturansicht das Vorliegen eines Schuldverhältnisses in Form des Herausgabeanspruches nach § 985 BGB bejaht werden.

Hinweis: a.A. vertretbar.

cc) Zwischenergebnis

Ein Schuldverhältnis liegt damit vor.

b) Pflichtverletzung

Indem A das Videogerätesystem trotz Möglichkeit nicht herausgibt, verletzt er seine Herausgabepflicht aus § 985 BGB. Eine Pflichtverletzung ist somit gegeben.

c) Vertretenmüssen

Zu vertreten hat der Schuldner nach § 276 Abs. 1 BGB grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit. A wurde vorliegend sowohl über den Eigentümerwechsel als auch über die Kündigung des Kooperationsvertrages informiert. Er weiß daher, dass er gegenüber K zur Herausgabe des Videogerätesystems verpflichtet ist. Indem er trotz dieser Kenntnis die Herausgabe verweigert, begeht er die Pflichtverletzung vorsätzlich.

d) Frist

Um einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung geltend machen zu können, muss K zudem nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben, die erfolgslos verstrichen ist. K hat am 1.10.2016 eine Frist bis 30.11.2016 gesetzt. Innerhalb dieser Zeitspanne hätte A ohne Weiteres leisten können, so dass die gesetzte Frist angemessen im Sinne des § 281 Abs. 1 S. 1 BGB ist.30 Da A das Gerät noch nicht herausgegeben hat, ist eine angemessene Frist erfolglos verstrichen.

e) Schaden

Ferner müsste K ein Schaden in Form einer unfreiwilligen Vermögenseinbuße erlitten habe. Hätte A seine Herausgabepflicht ordnungsgemäß erfüllt, wäre es K möglich gewesen, das Videogerätesystem für 500 € zu veräußern. K erlitt mithin infolge der Pflichtverletzung eine Vermögenseinbuße i.H.v. 500 €. Der Sachverhalt differenziert insoweit nicht zwischen dem Wert des Videogerätesystems und dem Gewinn als Differenz zwischen dem objektiven Sachwert des Videogerätesystems und dem erzielbaren Kaufpreis, wobei auch letzterer über § 252 BGB zu ersetzen ist. Daher ist K insgesamt ein Schaden i.H.v. 500 € entstanden.31

f) Ergebnis

K steht gegen A ein Anspruch auf 500 € als Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu.

3. Anspruch auf Zahlung von 500 € aus §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB

Gem. § 990 Abs. 2 BGB bleibt beim Vorliegen einer Vindikationslage eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs unberührt. In der Höhe des entgangenen Gewinns kann K somit grds. auch einen Anspruch aus §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 1, 2, 286 BGB geltend machen, da aufgrund des Verzugs des A der Verkauf gescheitert ist.32 Dieser Anspruch hat jedoch keine eigenständige Bedeutung mehr, da der entgangene Gewinn bereits durch den Anspruch nach §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB erfasst wird.33

4. Ergebnis

K steht gegen A ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 500 € aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB zu.

Zur Vertiefung

Schwichtenberg, ZJS 2017, S. 1104.

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