Staatsexamen · ~300 Min.

Examensübungsklausur: „Glücklose Geschäfte

ZJS 2023, S. 1806

§ 626 BGB§ 985 BGB§ 627 BGB§ 989 BGB§ 868 BGB§ 826 BGB

Sachverhalt

1

A wollte seiner Tochter T ein ihm gehörendes, bebautes Grundstück schenken und sich ein lebzeitiges Wohnrecht vorbehalten. Mit der Beratung und der Anfertigung der notwendigen Verträge betraute A den Rechtsanwalt R, der den A bei Beauftragung darüber informierte, dass spätestens zum Vertragsschluss ein Notar beizuziehen sei und dass hierdurch weitere Kosten entstehen könnten. A und R schlossen keine Honorarvereinbarung, über die Kostenfolgen informierte R den A.

Wenige Tage darauf kündigte A gegenüber R den Vertrag mit der Begründung, zunächst den Wert des Grundstücks schätzen lassen zu wollen und es sich gegebenenfalls noch einmal anders zu überlegen. R bestätigte A die Kündigung formlos und übersandte ihm einen mit „Skizze“ überschriebenen ersten Entwurf eines Vertrages sowie eine Rechnung über 10.000 € für die von ihm bis zur Kündigung geleistete Arbeit.

A weist jede Zahlungspflicht zurück. Zwar entspreche die Summe von 10.000 € der durch das Gesetz vorgesehenen Kostenfolge, der von R entworfene Vertrag sei aber – was stimmt – steuerlich überaus ungünstig und in dieser Form wirtschaftlich untragbar. Er, A, sei nun genötigt, den unbrauchbaren Vertragsentwurf des R durch einen anderen Rechtsanwalt oder Notar neu anfertigen zu lassen. Außerdem bezweifelt A, dass R den Vertragsentwurf bereits vor Eingang der Kündigungserklärung gefertigt hat, kann aber seine Zweifel stützende Beweise nicht vorlegen.

Fallfrage 1

Hat R gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 €? Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche sind nicht zu prüfen.

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# Lösungsvorschlag

Lösung Fall 2

A. Ansprüche des B gegen D

I. Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB

B könnte gegen D einen Anspruch auf Herausgabe der Motorsäge gem. § 985 BGB haben.

1. Besitz

D ist als Inhaber der unmittelbaren Sachherrschaft Besitzer der Motorsäge, § 854 Abs. 1 BGB.

2. Eigentum

B müsste Eigentümer der Motorsäge sein.

Ursprünglich war Hersteller H Eigentümer der Motorsäge.

Es ist davon auszugehen, dass A mit Ablieferung der Motorsäge Eigentum erworben hat, § 929 S. 1 BGB.

A könnte das Eigentum an der Säge an B verloren haben, § 929 S. 1 BGB.14 A und B kamen kurze Zeit nach Erwerb der Motorsäge durch A überein, dass B Eigentümer des Geräts werden solle. Hierin lag eine dingliche Einigung i.S.d. § 929 S. 1 BGB.

A müsste B die Motorsäge übergeben haben. Zur Übergabe bedarf es des Verlustes jeglicher Sachherrschaft beim Veräußerer unter vollständigem Besitzerwerb durch den Erwerber auf Veranlassung des Veräußerers.15 Nach dem Willen von A und B sollte A aber im unmittelbaren Besitz der Sache bleiben. Zur Ersetzung der Übergabe i.S.d. § 929 S. 1 BGB müssten A und B ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 vereinbart haben, § 930 BGB. Dies setzt voraus, dass der Besitzmittler aufgrund eines entsprechenden Rechtsverhältnisses dem mittelbaren Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt ist und Fremdbesitzerwillen hat.16 Bei der Abrede von A und B handelt es sich um einen konkludent geschlossenen Sicherungsvertrag. Dieser verpflichtete A, B zur Besicherung von dessen künftiger Darlehensforderung das Eigentum an der Motorsäge zu verschaffen. Durch diesen Vertrag wurde A auch berechtigt, bis zum etwaigen Eintritt des Sicherungsfalls Besitzer der Motorsäge zu bleiben (ähnlich dem Leihvertrag, §§ 598 ff. BGB). A und B vereinbarten ein Besitzmittlungsverhältnis i.S.d. § 868 BGB und ersetzten hierdurch die Übergabe, § 930 BGB.

Zur Zeit der Vereinbarung des Besitzmittlungsverhältnisses waren sich A und B mangels entgegenstehender Sachverhaltsangaben auch einig.

A war als Eigentümer gem. § 903 S. 1 BGB zur Verfügung über die Motorsäge befugt und in seiner Verfügungsbefugnis nicht beschränkt.

Mithin erwarb B von A das Eigentum gem. §§ 929 S. 1, 930, 868 BGB.

Allerdings könnte B das Eigentum durch Erwerb des D mit Ablieferung im Wege der Zwangsvollstreckung verloren haben, § 817 Abs. 2 ZPO.17

Voraussetzung hierfür ist eine wirksame Pfändung und Pfandverwertung.

Es müssten die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorgelegen haben.

C hat wegen der Rückzahlungsforderung aus dem Darlehensvertrag i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB kein formell rechtskräftiges und damit vollstreckbares Endurteil (siehe §§ 704, 705 S. 1 ZPO) gegen A erstritten. Jedoch hat sich A in einer notariellen Urkunde unter Bezeichnung des Rückzahlungsanspruchs des C der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Die Urkunde genügte den §§ 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 797 ZPO.

Es ist davon auszugehen, dass der Notar C eine § 797 Abs. 2 S. 1 ZPO entsprechende vollstreckbare Ausfertigung (Klausel) der vor ihm errichteten Urkunde erteilt hat. Ebenso ist davon auszugehen, dass die durch § 750 Abs. 1 S. 1 ZPO vorausgesetzte und § 798 ZPO entsprechende Zustellung erfolgt ist. Schließlich stellte C auch einen Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung, § 753 Abs. 1 ZPO.

Weiter müssten die in §§ 803 ff. ZPO genannten Voraussetzungen der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen vorgelegen haben. Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche Vermögen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, §§ 753 Abs. 1, 808 Abs. 1 ZPO.

Das Gerät war nicht nach §§ 811 ff. ZPO unpfändbar, insb. diente es nicht zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des A (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ZPO). Eine § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO widersprechende Überpfändung ist nicht ersichtlich. Schließlich befand sich die Motorsäge im Gewahrsam des A (siehe § 808 Abs. 1 ZPO).

Mit Inbesitznahme der Motorsäge hat der Gerichtsvollzieher den Pfandgegenstand verstrickt und für C ein Pfändungspfandrecht begründet, § 804 Abs. 1 ZPO.

Die Verwertung einer gepfändeten beweglichen Sache erfolgt im Wege der Zwangsversteigerung, §§ 814 ff. ZPO. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher.

Mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die wesentlichen Verwertungsvoraussetzungen vorlagen, der Grundsatz der Öffentlichkeit der Versteigerung (§ 814 Abs. 1 1. HS ZPO) gewahrt und die Verfahrensvorschriften der §§ 816 ff. ZPO eingehalten wurden.

In materieller Hinsicht genügt für eine wirksame Verwertung nach oben genannter Ansicht eine wirksame Verstrickung, die der Gerichtsvollzieher durch die wirksame Pfändung der Motorsäge bewirkte.

Die Versteigerung der Motorsäge durch den Gerichtsvollzieher war wirksam; D erwarb mit Ablieferung der Motorsäge nach Maßgabe des § 817 Abs. 2 ZPO das Eigentum hieran.

3. Zwischenergebnis

Damit ist B nicht mehr Eigentümer des Geräts; er hat gegen D keinen Anspruch aus § 985 BGB.

II. Weitere Anspruchsgrundlagen

1. §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB

Ein Anspruch aus unechter GoA (angemaßte Eigengeschäftsführung) gem. §§ 687 Abs. 2, 681, 667 BGB scheitert, da der Eigentumserwerb des Ersteigerers D kein dem B zugewiesenes und damit fremdes Geschäft ist.

2. §§ 869 S. 1, 861 Abs. 1 BGB

Ein Anspruch aus §§ 869 S. 1, 861 Abs. 1 BGB bedürfte des fehlerhaften Besitzes des A oder des fehlerhaften Besitzerwerbs durch D. Beides liegt nicht vor.

3. § 1007 Abs. 1, 2 S. 1 BGB

Ein Anspruch aus § 1007 Abs. 1 BGB bedürfte der Bösgläubigkeit des D zur Zeit des Besitzerwerbs; D war aber gutgläubig. Ein Anspruch aus § 1007 Abs. 2 S. 1 BGB scheitert am fehlenden Abhandenkommen bei B, jedenfalls aber am wirksamen Eigentumserwerb durch D.

4. Deliktsrecht

Sowohl § 823 Abs. 1 Var. 5 BGB (keine Verletzungshandlung des D, sondern Erwerb kraft Hoheitsakts) als auch § 826 BGB (kein vorsätzlicher Missbrauch einer formalen Rechtsstellung erkennbar) kommen nicht als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

5. Bereicherungsrecht

Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert daran/ dass der Erwerbsakt keine „Verfügung“ (ein auf die Begründung, Übertragung, Aufhebung oder inhaltliche Änderung eines Rechts gerichtetes rechtsgeschäftliches Handeln)22 des Gerichtsvollziehers ist.23 Für einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB fehlt es an der Nichtberechtigtenstellung des D, der mit Zuschlag gem. § 817 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO einen Erfüllungsanspruch erlangte. Dieser Erfüllungsanspruch des D sperrt als rechtlicher Grund einen Anspruch des B gegen D aus einfacher Nichtleistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

III. Ergebnis

B hat gegen D keine Ansprüche.

B. Ansprüche des B gegen C

I. Schadensersatzansprüche

1. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB

B könnte gegen C einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB haben.

Zwischen B und C müsste ein Schuldverhältnis bestehen. Ein solches entsteht regelmäßig durch Vertragsschluss, § 311 Abs. 1 BGB, der nicht zu erkennen ist. Ein Schuldverhältnis könnte aber dadurch entstanden sein, dass C die B gehörende Motorsäge bei A pfänden ließ. Dies ist umstritten, wird aber von der h.M.24 angenommen.

C müsste eine sich aus dieser gesetzlichen Sonderverbindung ergebende Pflicht verletzt haben. Der Vollstreckungsgläubiger hat sich vor Veranlassung der Vollstreckung zu vergewissern, dass das von ihm beauftragte Vollstreckungsorgan ausschließlich in dem Schuldner gehörende Sachen vollstrecken wird (Miteigentum genügt). Dies tat C nicht.

Allerdings müsste C die Pflichtverletzung zu vertreten haben, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Ein Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, § 276 Abs. 1 BGB. Weder für einen Vorsatz- noch einen Fahrlässigkeitsvorwurf sind dem Sachverhalt hinreichende Angaben zu entnehmen.

B hat gegen C keinen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB inne.

2. § 717 Abs. 2 ZPO analog

Dasselbe gilt für einen Anspruch analog § 717 Abs. 2 ZPO; es besteht schon kein Raum für eine analoge Anwendung dieser Norm, deren Sinn lediglich darin besteht, Risiken zu verteilen.25

3. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB

Mangels Kenntnis der Schuldnerfremdheit scheitert auch ein Anspruch des B gegen C auf Schadensersatz aus unechter GoA (angemaßter Eigengeschäftsführung) gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 678 BGB.

4. §§ 989, 990 BGB

Ob die Normen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Weiteren Anwendung finden, ist umstritten. Einem Anspruch des B gegen C auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB steht jedenfalls das mangelnde Verschulden des C entgegen.

5. Deliktsrecht

Daran scheitert auch ein Anspruch des B gegen C auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 Var. 5 BGB bzw. § 826 BGB.

II. Zwischenergebnis

B hat gegen C keinen Schadensersatzanspruch.

III. Erlösherausgabeansprüche

1. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB

Ein Anspruch des B gegen C auf Herausgabe des durch die Verwertung erlangten Erlöses i.H.v. 5.000 € aus unechter GoA (angemaßter Eigengeschäftsführung) gem. §§ 687 Abs. 2 S. 1, 681 S. 2, 667 BGB scheitert; die bloße Veranlassung der Zwangsvollstreckung stellt keine Geschäftsführung dar.26 Jedenfalls steht die zulässige Veranlassung von Vollstreckungsmaßnahmen Gläubigern wie C zu, nicht aber dem Schuldner B. Es mangelt damit jedenfalls an der Fremdheit des „Geschäfts“.

2. § 985 BGB

Ein Erlösherausgabeanspruch des B gegen C gem. § 985 BGB scheitert daran, dass B zwar im Augenblick der Versteigerung kraft dinglicher Surrogation analog § 1247 BGB27 Eigentum am Verwertungserlös erlangte, dieses aber durch Auskehr an C hoheitlich übertragen wurde.

3. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB

Ein Anspruch des B gegen C aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert bereits daran, dass die Veranlassung einer ordnungsgemäßen Versteigerung keine „Verfügung“ im oben genannten Sinn ist, sondern das Auslösen hoheitlichen Handelns darstellt.28

4. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB

Allerdings könnte B gegen C einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB haben.

C müsste „etwas“ erlangt haben. Dies ist jeder vermögenswerte Vorteil.29 C erhielt kraft Hoheitsakts den Versteigerungserlös abzüglich der Verfahrenskosten i.H.v. 500 €.

Dies müsste „in sonstiger Weise“/ also insb. nicht durch Leistung des A oder eines Dritten geschehen sein.

Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.30 A selbst hat C keinen Vermögensvorteil zugewendet. Jedoch könnte die Aushändigung des Versteigerungserlöses durch den Gerichtsvollzieher aus Sicht des Empfängers C als Leistung des A anzusehen sein. Dagegen spricht, dass der Gerichtsvollzieher nur auf Antrag des C tätig wurde (§ 753 Abs. 1 ZPO); der Gerichtsvollzieher ist im Übrigen als staatliches Vollzugsorgan keiner Partei zuzurechnen.

Damit leistete niemand an C, der folglich in sonstiger Weise bereichert worden sein könnte. In Betracht kommt eine Eingriffskondiktion, die einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts voraussetzt.31 Mit rechtmäßiger Pfändung und Versteigerung wurde B Eigentümer des Versteigerungserlöses abzüglich der Verfahrenskosten, § 1247 S. 2 BGB analog Durch Auskehr des Erlöses an C hat B diese Rechtsposition verloren.

Als Rechtsgrund für diesen Eingriff kommt das zugunsten von C entstandene Pfändungspfandrecht an der Motorsäge in Betracht. In Ansehung des oben genannten Streits entstand ein solches entweder gar nicht (so die h.M.), oder es berechtigte den C jedenfalls nicht dazu, materielle Befriedigung zu suchen (so die m.M.). Jedenfalls fehlt es an einem rechtlichen Grund.

Es könnte erwogen werden, B und C analog §§ 1 Abs. 1 S. 1, 187 ff. InsO lediglich quotal zu befriedigen, B also nur 2/3 der 5.000 € zuzusprechen.

Dafür spricht, dass B und C beide Gläubiger des A aus gesonderten Darlehensverträgen (§§ 488 ff. BGB) waren und sich ihre Forderungen zwar der Höhe, nicht aber des Rechtsgrundes wegen unterschieden. Zwischen beiden bestand zu keinem Zeitpunkt ein materielles Stufenverhältnis. Wohl aber war B durch das Sicherungseigentum an der Motorsäge dinglich, C durch die sofort vollstreckbare Urkunde prozessual „abgesichert“. Auch kennt das Bereicherungsrecht selbst keine Vorschriften zum Ausgleich mehrerer Gläubiger untereinander. Schließlich erscheint das verbleibende Vermögen des A offenkundig dürftig, sodass eine Inanspruchnahme des A nur geringe Befriedigungsaussichten bietet.

Dagegen aber spricht, dass § 166 InsO selbst von durch Absonderungsrechte bevorzugten Gläubigern ausgeht. Eine Kürzung des Anspruchs des B mittels Analogie zu §§ 1 Abs. 1 S. 1, 187 ff. InsO scheidet damit aus.

Zur Vertiefung

Rehtmeyer, ZJS 2023, S. 1806.

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