Schwerpunkt · ~300 Min.
Fortgeschrittenenklausur Erbrecht: Monopoly und Oldtimer
ZJS 2025, S. 1977
Sachverhalt
M ist 82 Jahre alt und sehr vermögend. Sein Vermögen besteht im Wesentlichen aus Häusern. Er ist seit 1980 mit F verheiratet. Die beiden haben zwei Kinder, A und B. Am 2.9.2024 stirbt M nach langer Krankheit. F findet im Schrank des M einen verschlossenen Brief, der auf den 18.6.1984 datiert ist. Auf dem Briefumschlag steht handschriftlich „Mein Testament vom 18.6.1984“. Darunter befindet sich die handschriftliche Unterschrift des M. F öffnet den Brief und findet darin ein Dokument mit folgendem Inhalt, das ebenfalls in der Handschrift des M verfasst ist:
„Ich – M – bestimme, dass meine Häuser an meine Ehefrau F und meine beiden Kinder A und B gehen. F soll entscheiden, welches unserer Kinder mein Fahrrad bekommt. Wer von meinen vier besten Freunden, X1, X2, X3 und X4, meine geliebte Briefmarkensammlung erhalten soll, mögen die vier durch eine Partie Monopoly bestimmen. Der Gewinner bekommt die Sammlung. Mein guter Schulfreund S soll meinen Oldtimer erhalten.“
Das Dokument weist noch das Datum (18.6.1984), aber keine Unterschrift auf. Eine Ortsangabe fehlt ebenfalls.
Zu ihrer Überraschung findet F in dem Schrank ein weiteres Dokument, das auf den 28.11.1989 datiert ist. Darin steht in der Handschrift des M:
„Ich – M – habe soeben am eigenen Leibe erfahren, dass X4 bei Monopoly notorisch mogelt. Meine Anordnung im Testament vom 18.6.1984 gilt nicht mehr. Nur X1, X2 und X3 sollen durch eine Partie Monopoly entscheiden, wem meine Briefmarkensammlung zugutekommt.“
Unter dem Text findet sich die handschriftliche Unterschrift des M sowie die Angabe „Düsseldorf, der 28.11.1989“. Nach dem Tod des M stiehlt der Dieb D den dem M gehörenden Oldtimer. F, A und B trifft am Diebstahl kein Verschulden. D erleidet in der Folge einen selbstverschuldeten Unfall mit Totalschaden. Der Oldtimer hatte einen Verkehrswert von 35.000 €.
Musterlösung anzeigenErst selbst versuchen – die Lösung liest sich danach anders.
# Lösungsvorschlag
ff)
Das auf den 18.6.1984 datierte Testament des M ist wirksam, wenn Testierfähigkeit und Testierwillen des M gegeben sind, der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit gewahrt ist, kein Verstoß gegen zwingende Formvorschriften vorliegt und das Testament nicht nachträglich wirksam widerrufen wurde.
I. Testierfähigkeit
M ist testierfähig, § 2229 BGB.
II. Testierwille
M müsste über einen Testierwillen verfügen. Das Erfordernis eines solchen Willens lässt sich bei eigenhändigen Testamenten mittelbar dem Wortlaut von § 2247 Abs. 3 S. 2 Alt. 2 BGB entnehmen („Ernstlichkeit seiner Erklärung“). Als Sonderfall des Rechtsbindungswillens setzt der Testierwille voraus, dass der Erblasser den ernstlich erklärten Willen hat, ein rechtsverbindliches Testament zu errichten.1 Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es M bloß um einen Entwurf oder Ähnliches ging. Vielmehr nimmt er rechtsverbindliche Anordnungen vor. Der Testierwille ist damit gegeben.
III. Grundsatz der Höchstpersönlichkeit
Der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nach §§ 2064, 2065 BGB müsste gewahrt sein. M hat das Testament selbst errichtet, sodass ein Verstoß gegen den Grundsatz der formellen Höchstpersönlichkeit gem. § 2064 BGB ausscheidet. In Betracht kommen jedoch Verstöße gegen den Grundsatz materieller Höchstpersönlichkeit aus § 2065 BGB. In den §§ 2064, 2065 BGB kommt zum Ausdruck, dass der Erblasser allein vor seinem Gewissen die Verantwortung dafür trägt, wenn er die Erbfolge anders ausgestaltet, als das Gesetz sie vorgesehen hat.2 Die Vorschriften dienen dem Schutz der Testierfreiheit.3
1. § 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB bezüglich des Fahrrads
§ 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB könnte verletzt sein, indem M es F überlässt, welches ihrer Kinder das Fahrrad erhalten soll. Danach kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen. Eine Ausnahme hiervon sieht § 2151 Abs. 1 BGB vor. Der Erblasser kann mehrere mit einem Vermächtnis i.S.d. § 1939 BGB in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das Vermächtnis erhalten soll, § 2151 Abs. 1 BGB. Die Zuwendung des Fahrrads müsste ein Vermächtnis darstellen. Ein solches liegt gem. § 1939 BGB vor, wenn der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwendet. Dies ist durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist allein der Wille des Erblassers. Führt die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis und bestehen damit Zweifel, ist auf die Auslegungsregel insbesondere des § 2087 BGB zurückzugreifen. Zwar setzt M neben F auch A und B als Erben ein. Die Zuwendung des Fahrrads ist aber nach dem Wortlaut des Testaments und der systematischen Ausgestaltung separat zu betrachten. M geht es darum, dass A oder B einen schuldrechtlichen Anspruch auf das Fahrrad erhalten sollen. Dieses Ergebnis wird mit Hinblick auf die Zuwendung eines Einzelgegenstandes subsidiär durch die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB bestätigt („im Zweifel“).4 Folglich liegt ein Vermächtnis vor, §§ 1939, 2147 ff. BGB. F steht ein Bestimmungsrecht darüber zu, wer von den beiden Kindern, A oder B, das Fahrrad bekommen soll. Damit greift die Ausnahme des § 2151 Abs. 1 BGB. Ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB liegt nicht vor.
2. § 2065 Abs. 1 BGB bezüglich der Briefmarkensammlung
Bezüglich der Briefmarkensammlung kommt ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach kann der Erblasser eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. Ein mittelbarer Verstoß dagegen kommt insoweit in Betracht, als X1, X2, X3 und X4 das Spiel nicht vornehmen und so faktisch darüber entscheiden könnten, ob die Verfügung gelten oder nicht gelten soll. Allerdings deutet der Wortlaut des § 2065 Abs. 1 BGB („in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat“) auf das zielgerichtete Einräumen eines Bestimmungsrechts hin. Eine mittelbare Bestimmungsmöglichkeit genügt nicht. Zudem zeigt die Wertung der §§ 2074, 2075 BGB, dass letztwillige Zuwendungen auch unter Bedingungen getroffen werden können. Mithin ist § 2065 Abs. 1 BGB nicht verletzt.
3. § 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB bezüglich der Briefmarkensammlung
§ 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB könnte verletzt sein, indem es M dem Ausgang des Monopoly-Spiels überlässt, wer von seinen vier besten Freunden die Briefmarkensammlung erhält. Fraglich ist, ob dadurch M dem Wortlaut des § 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB entsprechend „die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, einem anderen überlässt.“ Dafür könnte sprechen, dass es bei Monopoly auch auf Verhandlungsgeschick und kluge Entscheidungen ankommt (Tauschgeschäfte, Häuserbau etc.). Insoweit unterscheidet sich Monopoly von Karten- oder reinen Würfelspielen. Gleichwohl hängt der Ausgang des Spiels erheblich vom Zufall ab, weil die gewürfelte Zahl nicht selten darüber entscheidet, ob man auf einer mit Häusern oder Hotels bebauten Straße landet oder nicht. Hinzukommt, dass die gewürfelte Zahl maßgeblich dafür ist, ob man Straßen erwerben kann. Damit ist Monopoly – trotz der Bedeutung beeinflussbarer Faktoren wie Verhandlungsgeschick – von zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet. Daher überlässt es M nicht „einem anderen“, sondern weitgehend dem Zufall, wer seine Briefmarkensammlung erhalten soll. Überdies sind erneut die Wertungen der §§ 2074, 2075 BGB zu berücksichtigen. Folglich liegt kein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 Alt. 1 BGB vor.
IV. Form
Das Testament müsste formwirksam errichtet worden sein. Gem. § 2231 Nr. 2 BGB kann ein Testament in ordentlicher Form durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung errichtet werden.5 Der Verstoß gegen zwingende Formvorschriften des § 2247 BGB führt zur Nichtigkeit des Testaments, § 125 S. 1 BGB.
1. Eigenhändige Niederschrift und Unterschrift
Gem. § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Sowohl die Unterschrift auf dem Brief als auch der Inhalt des Dokuments sind handschriftlich von M verfasst, sodass eine eigenhändige Niederschrift gegeben ist. Fraglich ist, wie es sich auswirkt, dass sich nur auf dem zugeklebten Briefumschlag, nicht aber auf dem Dokument selbst die Unterschrift des M befindet. Der Unterschrift kommt eine Abschlussfunktion zu.6 Sie bezweckt, ein untrügliches Anzeichen für die Vollständigkeit und den Abschluss der Erklärung zu gewährleisten.7 Die Unterschrift soll das Dokument räumlich abschließen, um so spätere Zusätze auszuschließen.8 Bei dem hier vorliegenden Brieftestament ist die Unterschrift auf dem Umschlag nach der Verkehrsauffassung und dem Willen des Erblassers nur dann als Fortsetzung und Abschluss der Testamentserrichtung anzusehen, wenn weder aus dem Inhalt des Umschlags noch den begleitenden Umständen die selbstständige und damit vom in dem Umschlag befindlichen Dokument losgelöste Bedeutung des Umschlags zu entnehmen ist.9 Zudem muss ein innerer Zusammenhang mit den Erklärungen des Erblassers bestehen.10 In einem solchen Fall lässt sich die auf dem Umschlag befindliche Unterschrift als äußere Fortsetzung und als Abschluss des innen liegenden Testaments begreifen.11 Der Unterschrift darf mithin keine selbständige abweichende Bedeutung zukommen.12
Auf dem verschlossenen Brief steht „Mein Testament vom 18.6.1984“. Das in dem Brief befindliche Dokument weist das gleiche Datum auf und enthält erbrechtliche Verfügungen des M. Damit bilden der verschlossene Brief und das darin befindliche Dokument eine äußere und innere Einheit. Die äußere Einheit wird durch das Zukleben, die innere Einheit durch die Überschrift „Mein Testament vom 18.6.1984“, dasselbe Datum auf dem Dokument und den folgenden Verfügungen hergestellt. Aufgrund dieser äußeren und inneren Einheit schließt die auf dem Umschlag befindliche Unterschrift das in dem Umschlag liegende Dokument räumlich ab. Damit erfüllt die Unterschrift ihre Abschlussfunktion. Eine eigenhändig unterschriebene Erklärung nach § 2247 Abs. 1 Alt. 2 BGB liegt vor.
2. Ort und Datum
Nach § 2247 Abs. 2 BGB soll der Erblasser in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat. Das Dokument weist mit dem 18.6.1984 das Datum auf. Zwar fehlt eine Ortsangabe. Jedoch stellt § 2247 Abs. 2 BGB nach seinem Wortlaut eine reine Sollvorschrift dar, weshalb Verstöße nicht zur Nichtigkeit nach § 125 S. 1 BGB führen. Eine Ausnahme folgt auch nicht aus § 2247 Abs. 5 S. 2 BGB.
3. Zwischenergebnis
Das Testament des M genügt den Formvorgaben der §§ 2231 Nr. 2, 2247 BGB.
V. Kein wirksamer Widerruf
Das Testament des M vom 18.6.2024 könnte durch das auf den 28.11.1989 datierte Testament teilweise widerrufen worden sein. Gem. § 2258 Abs. 1 BGB wird durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
1. Widerrufstestament
Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne in einem Testament enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen, § 2253 BGB. Der Widerruf erfolgt gem. § 2254 BGB durch Testament. Dieses muss alle Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllen. An der Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) und am Testierwillen (§ 133 BGB) bestehen keine Zweifel. Zudem hat M das Testament vom 28.11.1989 handschriftlich und damit eigenhändig geschrieben (§§ 2231 Nr. 2, 2247 Abs. 1 BGB). Unter dem Text findet sich die handschriftliche Unterschrift des M. Darüber hinaus weist das Dokument mit „Düsseldorf, der 28.11.1989“ auch eine Orts- und Datumsangabe auf (§ 2247 Abs. 2 BGB). Folglich ist das Testament vom 28.11.1989 wirksam.
2. Rechtsfolge
In der Rechtsfolge gilt § 2258 Abs. 1 BGB. Die Norm ordnet keine Gesamt-, sondern lediglich eine Teilunwirksamkeit an. Das Testament vom 28.11.1989 hebt nach § 2258 Abs. 1 BGB das Testament vom 18.6.1984 insoweit auf, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Im Testament vom 18.6.1984 ordnet M an, dass X1, X2, X3 und X4 mit einem Spiel Monopoly entscheiden sollen, wer die Briefmarkensammlung erhalten soll. Diese Anordnung soll laut dem Testament vom 29.11.1989 nicht mehr gelten. Nunmehr sollen wegen der Mogelei des X4 nur noch X1, X2 und X3 durch eine Partie Monopoly entscheiden, wem die Briefmarkensammlung zugutekommen soll. Folglich hebt das Testament vom 28.11.1989 dasjenige vom 18.6.1984 insoweit auf, als X4 nicht mehr zum Kreis der potentiellen Vermächtnisnehmer gehört.
3. Gesamtunwirksamkeit nach § 2085
Abweichend von § 2258 Abs. 1 BGB könnte nach § 2085 BGB die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen, nämlich das Bedenken des X4, zur Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen führen, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln, § 133 BGB. Die Einsetzung des X4 steht in keinem Zusammenhang mit den übrigen Verfügungen des M. Vielmehr handelt es sich um separate Anordnungen. Aus § 2085 BGB folgt damit nichts Abweichendes.
4. Zwischenergebnis
Die Anordnung im Testament vom 18.6.1984, dass X4 zum Kreis der potentiellen Vermächtnisnehmer zählt, ist gem. §§ 2258 Abs. 1, 2253, 2254 BGB unwirksam.
VI. Ergebnis
Das Testament des M vom 18.6.1984 ist bis auf die Einbeziehung von X4 in den Kreis der Vermächtnisnehmer wirksam.
Zur Vertiefung
Cetiner, ZJS 2025, S. 1977.