Zivilrecht · §§ 989, 990 BGB
Schadensersatz im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
Du arbeitest einen echten Fall durch, Schritt für Schritt: erst selbst, dann die Auflösung. 6 Aufgaben, am Ende eine eigene Klausur mit Punktzahl.
Volkmar (V), ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in Berlin-Friedrichshain. Eine Wohnung hat V schon seit einiger Zeit an den Biologie-Studenten Olaf (O) vermietet. Die monatliche Miete beträgt 500 €.
Os große Leidenschaft ist das Halten von Papageienfischen. Hierfür hat er sich eigens eine Aquarium-Wand mit 3000 Litern Fassungsvermögen gebaut. Um die Fische und Wartung des Aquariums kümmert sich O mit Hingabe. Da er die Wohnung anlässlich eines bevorstehenden Auslandssemesters nicht nutzen kann, vermietet er sie kurzerhand an Udo (U). Damit U, seinerseits ebenfalls ein Zierfischhalter, auch etwas in den Händen hat, setzt O einen Untermietvertrag auf, den beide unterzeichnen. Als Miete sind 750 € monatlich vereinbart. Dem V teilt O den Vertragsschluss nicht mit, da er der Ansicht ist, dass seine Abwesenheit ohnehin nur einige Monate betragen und es dem V schon nicht auffallen werde. Bei der Schlüsselübergabe an U erklärt und zeigt er diesem ausführlich die Handhabung und Wartung des Aquariums sowie die Fütterung und Pflege der Fische. Zunächst läuft alles gut. Eines Abends jedoch vergisst U aus Zeitnot nach Reinigung des Pumpenfilters auch den Schlauch wieder an die Pumpe zu hängen, sodass das Wasser alsbald nach draußen läuft und den Dielenfußboden der Wohnung beschädigt. Das Wasser sickert sodann durch die Decke in die darunterliegende Mietwohnung der Martina (M) und beschädigt deren Möbel. Der Schaden an den Möbeln beläuft sich auf 2.500 €.
V muss für die Beseitigung der Wasserschäden am Haus 8.000 € aufwenden. Diese möchte er ersetzt bekommen. M verlangt ihrerseits Ersatz für die Beschädigungen bzw. entstandenen Kosten. O ist der Ansicht, dass er nicht in Anspruch genommen werden könne, da er das Auslaufen nicht verursacht habe.
Fallfragen
1. Kann M von O Ersatz für die Beschädigung der Möbel verlangen?
2. Stehen V Schadensersatzansprüche zu?
3. Vor welchem Gericht wäre die Schadensersatzklage des V gegen O zu erheben, wenn U weiter in der Wohnung wohnt und O aufgrund der lukrativen Untervermietung mittlerweile nach Neuruppin (Brandenburg) verzogen wäre?
Lies den Fall und schreib den ersten Satz deines Gutachtens zu §§ 989, 990 BGB: mit den Beteiligten aus diesem Fall.
Das Muster
E könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung/Untergangs der Sache aus §§ 990, 989 BGB haben.
Steckt das in deinem Satz?
Tipp die Prüfungsschritte in der Reihenfolge an, in der du sie im Gutachten prüfst.
Der Aufbau
- I.Vindikationslage im SchädigungszeitpunktEigentum des E, Besitz des B, kein Recht zum Besitz
- II.Anspruchsauslösendes Moment§ 989: Rechtshängigkeit · § 990: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb oder spätere Kenntnis
- III.Verschlechterung, Untergang oder Herausgabeunmöglichkeit
- IV.Verschulden (§ 276)
- V.Keine Privilegierung; Sperrwirkung (§ 993 I a.E.)Redlicher unverklagter Besitzer haftet nicht; Ausnahmen: Fremdbesitzerexzess (§ 991 II), deliktischer Besitzer (§ 992)
Begriff 1 von 3. Schreib die Definition so, wie sie in der Klausur stehen müsste, bevor du nachsiehst.
Vertretenmüssen
- Vertretenmüssen
- Zurechnung einer Pflichtverletzung an den Schuldner, entweder durch Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB), durch Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder kraft gesetzlicher Zufallshaftung (z.B. § 287 S. 2 BGB). Verschulden wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.
- Vorsatz
- Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit; ausreichend ist auch bedingter Vorsatz (dolus eventualis) als billigendes Inkaufnehmen des rechtswidrigen Erfolgs.
- Fahrlässigkeit
- Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 II BGB). Einfache (leichte) Fahrlässigkeit liegt bei jeder Sorgfaltspflichtverletzung vor; grobe Fahrlässigkeit erfordert eine besonders schwere, schlechthin unentschuldbare Außerachtlassung der verkehrserforderlichen Sorgfalt.
Bei §§ 989, 990 BGB entscheidet in Klausuren oft dieser Streit:
Wie haftet der unrechtmäßige Fremdbesitzer, der die Grenzen seines (vermeintlichen) Besitzrechts überschreitet (Fremdbesitzerexzess)?
Der Besitzer leitet sein Recht von einem Besitzmittlungsverhältnis ab, überschreitet aber dessen Grenzen (z.B. Mieter nutzt die Sache vertragswidrig und beschädigt sie). Greift die EBV-Privilegierung des redlichen Besitzers (§ 993 I a.E.)?
Welcher Auffassung folgst du?
Herrschende Meinung: Der nicht-so-berechtigte Fremdbesitzer haftet trotz Gutgläubigkeit nach allgemeinen Regeln (§§ 989, 990 analog bzw. § 823); die Privilegierung des § 993 I a.E. greift nicht.
- § 991 II zeigt, dass der Fremdbesitzer, der die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet, nicht schutzwürdiger sein darf als gegenüber seinem eigenen Vertragspartner.
- Wer sich bewusst außerhalb des ihm eingeräumten Rechts bewegt, verdient kein Haftungsprivileg.
Gegenauffassung: Auch der exzedierende redliche Fremdbesitzer ist nach § 993 I a.E. privilegiert; die §§ 987 ff. sind abschließend.
- Wortlaut und Abschließbarkeit des EBV-Regimes.
Wie du es in der Klausur entscheidest
In der Klausur folgst du meist der herrschenden Meinung. Der Rechtsgedanke des § 991 II ist verallgemeinerungsfähig: Wer im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses dessen Grenzen überschreitet, kann gegenüber dem Eigentümer nicht besser stehen als gegenüber dem mittelbaren Besitzer. Die Privilegierung passt nur auf den redlichen Eigenbesitzer.
Jetzt am Fall: Prüf das Merkmal Vertretenmüssen.
Die Definition, die du gerade hattest
Zurechnung einer Pflichtverletzung an den Schuldner, entweder durch Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit, § 276 BGB), durch Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder kraft gesetzlicher Zufallshaftung (z.B. § 287 S. 2 BGB). Verschulden wird gemäß § 280 I 2 BGB vermutet.
Im Gutachtenstil: Obersatz, Definition, dann die Angaben aus dem Sachverhalt darunter fassen, Ergebnis. Ein Absatz.
Kostenlos, braucht eine Anmeldung.Ein anderer Fall zum selben Thema. Diesmal ganz und ohne Hilfen: Was du eben in Teilen geübt hast, schreibst du jetzt am Stück. Danach bekommst du 0 bis 18 Punkte und eine Korrektur.
Fortgeschrittenenklausur: Großer Streit, keine ErholungSchwerpunkt · ca. 300 MinutenDie Bewertung braucht ein Konto und verbraucht einen Bewertungs-Credit. Der Haken hier setzt sich danach von selbst.