Zivilrecht · Streitstand

Wie haftet der unrechtmäßige Fremdbesitzer, der die Grenzen seines (vermeintlichen) Besitzrechts überschreitet (Fremdbesitzerexzess)?

§ 991 Abs. 2 BGB§ 993 BGB§ 823 BGB

Worum geht es?

Der Besitzer leitet sein Recht von einem Besitzmittlungsverhältnis ab, überschreitet aber dessen Grenzen (z.B. Mieter nutzt die Sache vertragswidrig und beschädigt sie). Greift die EBV-Privilegierung des redlichen Besitzers (§ 993 I a.E.)?

Herrschende Meinung · h.M.

Welche Auffassung ist herrschend?

Der nicht-so-berechtigte Fremdbesitzer haftet trotz Gutgläubigkeit nach allgemeinen Regeln (§§ 989, 990 analog bzw. § 823); die Privilegierung des § 993 I a.E. greift nicht.

  • § 991 II zeigt, dass der Fremdbesitzer, der die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet, nicht schutzwürdiger sein darf als gegenüber seinem eigenen Vertragspartner.
  • Wer sich bewusst außerhalb des ihm eingeräumten Rechts bewegt, verdient kein Haftungsprivileg.

Mindermeinung

Was sagt die Gegenauffassung?

Auch der exzedierende redliche Fremdbesitzer ist nach § 993 I a.E. privilegiert; die §§ 987 ff. sind abschließend.

  • Wortlaut und Abschließbarkeit des EBV-Regimes.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Wie entscheidet man das in der Klausur?

Der Rechtsgedanke des § 991 II ist verallgemeinerungsfähig: Wer im Rahmen eines Besitzmittlungsverhältnisses dessen Grenzen überschreitet, kann gegenüber dem Eigentümer nicht besser stehen als gegenüber dem mittelbaren Besitzer. Die Privilegierung passt nur auf den redlichen Eigenbesitzer.

Wird relevant in

Deliktischer Schadensersatz (§ 823 Abs. 1)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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