Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 3 — Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
§ 952 BGB – Eigentum an Schuldurkunden
Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de
Wortlaut
(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
Rechtsprechung zu § 952 BGB
Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.