Abschnitt 3 — Eigentum · Titel 3 — Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen · Untertitel 1 — Übertragung

§ 929 BGB – Einigung und Übergabe

Bürgerliches Gesetzbuch · amtlicher Wortlaut, Quelle gesetze-im-internet.de

Wortlaut

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

§ 929 BGB in der Klausur

Wo diese Norm geprüft wird, was man darunter subsumiert und woran sie sich entscheidet.

Prüfungsschemata

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)

Definitionen zu § 929 BGB

Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)AnwartschaftsrechtTrennungsprinzipAbstraktionsprinzipVerfügungsgeschäft

Streitstände

Wie weit reicht der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung wechselnder Warenbestände (Bestimmtheit vs. Bestimmbarkeit)?Kann ein Anwartschaftsrecht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben werden?Genügt beim Geheißerwerb die Lieferung „auf Geheiß“ ohne unmittelbaren Besitz des Veräußerers den Anforderungen an die Übergabe nach § 929 S. 1?

Rechtsprechung zu § 929 BGB

Amtliche Leitsätze von BGH und BVerfG, mit Aktenzeichen und Datum.

BGH, Urteil v. 16.12.2022 – V ZR 174/211. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der …BGH, Urteil v. 23.09.2022 – V ZR 148/21Beruft sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb, trägt derjenige, der den guten Glauben in Abrede stellt, die Beweisl…BGH, Urteil v. 13.07.2022 – VIII ZR 317/211. Bei dem Vertrieb von Eintrittskarten über eine Vorverkaufsstelle, die als Kommissionärin des Veranstalters handelt, wird zwischen dieser und dem Kä…
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