Zivilrecht · Streitstand

Kann ein Anwartschaftsrecht gutgläubig von einem Nichtberechtigten erworben werden?

§ 929 BGB§ 932 BGB§ 161 Abs. 3 BGB

Der Vorbehaltskäufer (Anwartschaftsberechtigte) überträgt das Anwartschaftsrecht weiter, ist aber in Wahrheit nicht Inhaber (z.B. weil er es schon abgetreten hatte).

Herrschende Meinung · h.M.

Ein gutgläubiger Ersterwerb des Anwartschaftsrechts vom Nichtberechtigten ist nach §§ 932 ff. analog möglich, ebenso das gutgläubige „Erstarken“ zum Vollrecht bei Bedingungseintritt.

  • Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Eigentum; der Rechtsschein des Besitzes trägt auch seinen Erwerb.
  • § 161 III verweist auf die Vorschriften zugunsten des gutgläubigen Erwerbs.

Mindermeinung

Ein gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrechts scheidet aus, weil es keinen eigenen tauglichen Rechtsscheinträger gibt.

  • Das Anwartschaftsrecht ist gesetzlich nicht als verkehrsfähiges Recht mit eigenem Rechtsschein ausgestaltet.

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Da das Anwartschaftsrecht wie das Eigentum nach §§ 929 ff. übertragen wird und sich auf denselben Rechtsscheinträger (Besitz) stützt, ist die analoge Anwendung der §§ 932 ff. konsequent und interessengerecht.

Wird relevant in

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten (§ 932)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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