Zivilrecht · Streitstand

Wie weit reicht der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung wechselnder Warenbestände (Bestimmtheit vs. Bestimmbarkeit)?

§ 929 BGB§ 930 BGB

Bei Übereignung eines Warenlagers nach § 930 muss feststehen, welche konkreten Sachen erfasst sind. Problematisch bei Sachgesamtheiten mit wechselndem Bestand.

Herrschende Meinung · h.M./Rspr.

Es genügt, dass anhand einfacher äußerer Kriterien (z.B. räumliche Abgrenzung wie „alle Sachen in Halle 3“) im jeweiligen Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist, welche Sachen erfasst sind (Bestimmtheitsgrundsatz, gewahrt durch Bestimmbarkeit).

  • Verkehrsbedürfnis nach praktikabler Kreditsicherung an Warenlagern.
  • Eine sachenrechtliche Zuordnung muss für Dritte ohne Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände erkennbar sein – die räumliche Abgrenzung leistet dies.

Mindermeinung

Jede einzelne Sache muss konkret individualisiert sein; eine bloße Sammelbezeichnung genügt dem Spezialitätsprinzip nicht.

  • Strikte Wahrung des sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes (ein Recht – eine Sache).

Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.

Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nur, dass im Verfügungszeitpunkt zweifelsfrei feststeht, welche Sachen betroffen sind. Das „Alle-oder-nichts-Prinzip“ kombiniert mit räumlicher Abgrenzung gewährleistet dies, ohne die wirtschaftlich notwendige Sicherung von Warenlagern unmöglich zu machen.

Wird relevant in

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Sachenrecht · Prüfungsschema ansehen →

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