Zivilrecht · Streitstand
Wie weit reicht der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung wechselnder Warenbestände (Bestimmtheit vs. Bestimmbarkeit)?
Worum geht es?
Bei Übereignung eines Warenlagers nach § 930 muss feststehen, welche konkreten Sachen erfasst sind. Problematisch bei Sachgesamtheiten mit wechselndem Bestand.
Herrschende Meinung · h.M./Rspr.
Welche Auffassung ist herrschend?
Es genügt, dass anhand einfacher äußerer Kriterien (z.B. räumliche Abgrenzung wie „alle Sachen in Halle 3“) im jeweiligen Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist, welche Sachen erfasst sind (Bestimmtheitsgrundsatz, gewahrt durch Bestimmbarkeit).
- Verkehrsbedürfnis nach praktikabler Kreditsicherung an Warenlagern.
- Eine sachenrechtliche Zuordnung muss für Dritte ohne Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände erkennbar sein – die räumliche Abgrenzung leistet dies.
Mindermeinung
Was sagt die Gegenauffassung?
Jede einzelne Sache muss konkret individualisiert sein; eine bloße Sammelbezeichnung genügt dem Spezialitätsprinzip nicht.
- Strikte Wahrung des sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes (ein Recht – eine Sache).
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Wie entscheidet man das in der Klausur?
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nur, dass im Verfügungszeitpunkt zweifelsfrei feststeht, welche Sachen betroffen sind. Das „Alle-oder-nichts-Prinzip“ kombiniert mit räumlicher Abgrenzung gewährleistet dies, ohne die wirtschaftlich notwendige Sicherung von Warenlagern unmöglich zu machen.