Zivilrecht · Streitstand
Wie weit reicht der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz bei der Sicherungsübereignung wechselnder Warenbestände (Bestimmtheit vs. Bestimmbarkeit)?
Bei Übereignung eines Warenlagers nach § 930 muss feststehen, welche konkreten Sachen erfasst sind. Problematisch bei Sachgesamtheiten mit wechselndem Bestand.
Herrschende Meinung · h.M./Rspr.
Es genügt, dass anhand einfacher äußerer Kriterien (z.B. räumliche Abgrenzung wie „alle Sachen in Halle 3“) im jeweiligen Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist, welche Sachen erfasst sind (Bestimmtheitsgrundsatz, gewahrt durch Bestimmbarkeit).
- Verkehrsbedürfnis nach praktikabler Kreditsicherung an Warenlagern.
- Eine sachenrechtliche Zuordnung muss für Dritte ohne Rückgriff auf außerhalb liegende Umstände erkennbar sein – die räumliche Abgrenzung leistet dies.
Mindermeinung
Jede einzelne Sache muss konkret individualisiert sein; eine bloße Sammelbezeichnung genügt dem Spezialitätsprinzip nicht.
- Strikte Wahrung des sachenrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes (ein Recht – eine Sache).
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt nur, dass im Verfügungszeitpunkt zweifelsfrei feststeht, welche Sachen betroffen sind. Das „Alle-oder-nichts-Prinzip“ kombiniert mit räumlicher Abgrenzung gewährleistet dies, ohne die wirtschaftlich notwendige Sicherung von Warenlagern unmöglich zu machen.