Zivilrecht · Streitstand
Genügt beim Geheißerwerb die Lieferung „auf Geheiß“ ohne unmittelbaren Besitz des Veräußerers den Anforderungen an die Übergabe nach § 929 S. 1?
Streckengeschäft: Der Lieferant sendet die Ware unmittelbar an den Endkunden des Zwischenhändlers; der Zwischenhändler hatte nie Besitz.
Herrschende Meinung · h.M./Rspr.
Eine Übergabe i.S.d. § 929 liegt auch beim Geheißerwerb vor: Es genügt, dass die Besitzverschaffung auf Veranlassung („Geheiß“) des Veräußerers und an die vom Erwerber bestimmte Person (Geheißperson) erfolgt; ein eigener Besitz des Veräußerers ist nicht erforderlich.
- Die Übergabe verlangt nur einen vom Willen der Beteiligten getragenen Besitzwechsel, der dem Veräußerer und Erwerber zuzurechnen ist.
- Verkehrsbedürfnis bei Streckengeschäften.
Mindermeinung
Ohne (mittelbaren) Besitz des Veräußerers fehlt es an einer tauglichen Übergabe; es bleibt nur der Weg über § 931.
- Strenge Bindung der Übergabe an einen Besitzverlust auf Veräußererseite.
Stellungnahme für die Klausur · Folge der h.M.
Maßgeblich ist die Zurechenbarkeit des Besitzwechsels nach den Weisungen der Beteiligten. Beim gutgläubigen Erwerb ist allerdings zu beachten, dass die Geheißperson keinen Rechtsschein zugunsten des Veräußerers setzt, wenn der Erwerber sie als neutrale Stelle erkennt.