BGH · 5. Zivilsenat

BGH, Urteil v. 16.12.2022 – V ZR 174/21

V ZR 174/21 · 16.12.2022 · Quelle: rechtsprechung-im-internet.de

Amtlicher Leitsatz

1. Soll eine Gesamtheit von Gegenständen, die nicht räumlich zusammengefasst sind, unter Verwendung eines Gattungsbegriffs übereignet werden, ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nur dann gewahrt, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund deren die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 4. Oktober 1993 - II ZR 156/92, NJW 1994, 133). 2. Eine Einigung, nach der nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat, genügt für sich genommen den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nicht (hier: Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen worden sind).

Amtlicher Leitsatz, wörtlich übernommen. Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG gemeinfrei.

Zitierte Normen

§ 929 S 1 BGB§ 931 BGB§ 1004 Abs 1 BGB§ 20 Abs 1 Nr 1 UmwG

Prüfungsschemata dazu

Übereignung beweglicher Sachen (§ 929 S. 1)Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 1004)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

Übereignung beweglicher Sachen (Grundtatbestand)AnwartschaftsrechtTrennungsprinzipAbstraktionsprinzipVerfügungsgeschäftÜbereignung durch Abtretung des HerausgabeanspruchsBeseitigungs- und UnterlassungsanspruchEigentum
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