Öffentliches Recht · Staatshaftungsrecht
Folgenbeseitigungsanspruch
Art. 20 Abs. 3 GG§ 1004 BGB analog
Gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach hoheitlichem Eingriff.
Aufbau
- I. HerleitungGrundrechte bzw. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG); dogmatisch auch § 1004 BGB analog.
- II. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
- III. Andauernder rechtswidriger ZustandRechtswidrigkeit des ZUSTANDS genügt – der Eingriff selbst durfte ursprünglich rechtmäßig sein.
- IV. Keine Duldungspflicht
- V. RechtsfolgeWiederherstellung des status quo ante – soweit tatsächlich möglich und zumutbar.
Typische Klausurfehler
- Nur UNMITTELBARE Folgen des Eingriffs werden beseitigt – mittelbare Schäden laufen über die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
- Klassiker Obdachloseneinweisung: Nach Ablauf der Einweisungsverfügung muss die Gemeinde die Wohnung räumen (lassen) – andauernder rechtswidriger Zustand.
- Anspruchsziel ist Naturalrestitution, kein Geldersatz – Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit lassen den Anspruch entfallen (dann ggf. Entschädigung).
- Auch ursprünglich RECHTMÄSSIGE Eingriffe erfasst, wenn ihre Rechtsgrundlage später wegfällt – entscheidend ist allein der fortdauernde Zustand.