Öffentliches Recht · Staatshaftungsrecht

Folgenbeseitigungsanspruch

Art. 20 Abs. 3 GG§ 1004 BGB analog

Gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands nach hoheitlichem Eingriff.

Aufbau

  1. I. HerleitungGrundrechte bzw. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG); dogmatisch auch § 1004 BGB analog.
  2. II. Hoheitlicher Eingriff in ein subjektives Recht
  3. III. Andauernder rechtswidriger ZustandRechtswidrigkeit des ZUSTANDS genügt – der Eingriff selbst durfte ursprünglich rechtmäßig sein.
  4. IV. Keine Duldungspflicht
  5. V. RechtsfolgeWiederherstellung des status quo ante – soweit tatsächlich möglich und zumutbar.

Typische Klausurfehler

  • Nur UNMITTELBARE Folgen des Eingriffs werden beseitigt – mittelbare Schäden laufen über die Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
  • Klassiker Obdachloseneinweisung: Nach Ablauf der Einweisungsverfügung muss die Gemeinde die Wohnung räumen (lassen) – andauernder rechtswidriger Zustand.
  • Anspruchsziel ist Naturalrestitution, kein Geldersatz – Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit lassen den Anspruch entfallen (dann ggf. Entschädigung).
  • Auch ursprünglich RECHTMÄSSIGE Eingriffe erfasst, wenn ihre Rechtsgrundlage später wegfällt – entscheidend ist allein der fortdauernde Zustand.

Definitionen zu diesem Schema

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragung
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