Öffentliches Recht · Definition

Legitimationskette

Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG

Die ununterbrochene Rückführbarkeit jeder hoheitlichen Entscheidung oder Amtseinsetzung auf den Willen des Staatsvolkes durch Wahlen oder Ernennungen.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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