Öffentliches Recht · Definition
Volkssouveränität
Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG
Grundsatz, dass das Volk der alleinige Träger der Staatsgewalt ist, was eine lückenlose Legitimationskette aller staatlichen Akte voraussetzt.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, dass das Volk der alleinige Träger der Staatsgewalt ist, was eine lückenlose Legitimationskette aller staatlichen Akte voraussetzt.