Öffentliches Recht · Definition

Volkssouveränität

Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG

Grundsatz, dass das Volk der alleinige Träger der Staatsgewalt ist, was eine lückenlose Legitimationskette aller staatlichen Akte voraussetzt.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

LegitimationsketteStreitbare (wehrhafte) DemokratieFreiheitlich demokratische Grundordnung (FdGO)Politische ParteiParteienprivilegChancengleichheit der Parteien
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen