Öffentliches Recht · Definition
Parteienprivileg
Art. 21 Abs. 4 GG
Der verfassungsrechtliche Schutz politischer Parteien, wonach nur das Bundesverfassungsgericht über deren Verfassungswidrigkeit entscheiden darf.
Öffentliches Recht · Definition
Der verfassungsrechtliche Schutz politischer Parteien, wonach nur das Bundesverfassungsgericht über deren Verfassungswidrigkeit entscheiden darf.