Öffentliches Recht · Definition

Repräsentative Demokratie

Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG

Form der Herrschaftsausübung, bei der das Volk nicht direkt entscheidet, sondern gewählte Abgeordnete als Repräsentanten des Ganzen handeln.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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