Öffentliches Recht · Definition
Repräsentative Demokratie
Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
Form der Herrschaftsausübung, bei der das Volk nicht direkt entscheidet, sondern gewählte Abgeordnete als Repräsentanten des Ganzen handeln.
Öffentliches Recht · Definition
Form der Herrschaftsausübung, bei der das Volk nicht direkt entscheidet, sondern gewählte Abgeordnete als Repräsentanten des Ganzen handeln.