Öffentliches Recht · Definition
Direkte Demokratie
Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
Unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, insbesondere durch Sachabstimmungen.
Öffentliches Recht · Definition
Unmittelbare Ausübung der Staatsgewalt durch das Volk, insbesondere durch Sachabstimmungen.