BVerfG · Öffentliches Recht

Numerus-Clausus

1 BvL 32/70 u.a. · 1972-07-18

Leitsätze

Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich ein Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungseinrichtungen, soweit diese nicht erschöpft sind. Absolute Zulassungsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn die Kapazitäten vollständig ausgeschöpft sind und die Auswahl nach sachgerechten Kriterien erfolgt.

Sachverhalt

Studienbewerber konnten wegen begrenzter Studienplätze nicht studieren und wandten sich gegen das Hochschulzulassungssystem. Streitig: Verletzt der Numerus Clausus das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte aus Art. 12 GG?

Zitierte Normen

Art. 12 GGArt. 3 GGArt. 20 GG

Prüfungsschemata dazu

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Folgenbeseitigungsanspruch

Begriffe, die hier eine Rolle spielen

BerufChancengleichheit der ParteienNeutralitätspflicht (Regierung)Ermessensleitende VerwaltungsvorschriftAntizipierte VerwaltungspraxisRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte DemokratiePlebiszitVolksbefragungRechtsstaatsprinzipGewaltenteilungLegislativeExekutiveJudikative
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