Öffentliches Recht · Definition

Ermessensleitende Verwaltungsvorschrift

Art. 3 Abs. 1 GG

Anweisung zur einheitlichen Handhabung des behördlichen Ermessens, die über Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung) mittelbare Außenwirkung entfalten kann.

Wird geprüft in

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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