Öffentliches Recht · Definition
Ermessensleitende Verwaltungsvorschrift
Art. 3 Abs. 1 GG
Anweisung zur einheitlichen Handhabung des behördlichen Ermessens, die über Art. 3 Abs. 1 GG (Selbstbindung der Verwaltung) mittelbare Außenwirkung entfalten kann.