Öffentliches Recht · Definition

Antizipierte Verwaltungspraxis

Art. 3 Abs. 1 GG

Was versteht man unter „Antizipierte Verwaltungspraxis“?

Situation, in der eine Behörde erstmals nach einer neuen Verwaltungsvorschrift handelt und der Bürger bereits einen Gleichbehandlungsanspruch geltend machen kann.

Rechtsprechung zu diesen Normen

ApothekenurteilBVerfG 1 BvR 596/56 · BVerfGE 7, 377Numerus-ClaususBVerfG 1 BvL 32/70 u.a. · BVerfGE 33, 303

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvR 319/26Beschluss vom 22.07.2026 · zu Art. 3 Abs. 1 GG

Auch wenn der Exekutive zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 1. Senat 1 BvR 2490/24Beschluss vom 14.04.2026 · zu Art. 3 Abs. 1 GG

1. Im Zivilprozess gewährleistet das Recht auf prozessuale „Waffengleichheit“ die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Den Prozessparteien ist im Rahmen der Prozessordnung gleichermaßen die Möglichkeit einzu-räumen, alle für die Begründung des Antrags erheblichen Angriffsmittel vorzubringen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 254/25Beschluss vom 18.02.2026 · zu Art. 3 Abs. 1 GG

1. Die aus dem islamischen Rechtskreis herrührende Rechtsfigur der Brautgabe betrifft jedenfalls in ihrer typischen, nicht überwiegend unterhaltsrechtlich geprägten Ausgestaltung die „ehelichen Güterstände“ im Sinne der Europäischen Güterrechtsverordnung. 2. Zur kollisionsrechtlichen Behandlung einer unter der Geltung iranischen Rechts vereinbarten Brautgabe (mahr) bei einer vor dem 29. Januar …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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