Öffentliches Recht · Definition
Beruf
Was versteht man unter „Beruf“?
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich ist.
Rechtsprechung zu diesen Normen
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Bestätigungsseite Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Fernunterrichtsschutzgesetz Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Zu den Anforderungen an eine gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung zwecks Wahrung der Ausschlussfrist des § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF (seit 1. Januar 2026: § 15 Abs. 3 Satz 1 VBVG). 2. Die in § 16 Abs. 3 Satz 1 VBVG aF geregelte Ausschlussfrist für die gerichtliche Geltendmachung der pauschalen Betreuervergütung verstößt nicht gegen das Grundgesetz.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht. (3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.