Öffentliches Recht · Definition

Beruf

Art. 12 Abs. 1 GG

Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich ist.

Wird geprüft in

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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