Öffentliches Recht · Definition
Beruf
Art. 12 Abs. 1 GG
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich ist.
Öffentliches Recht · Definition
Jede auf Dauer angelegte Tätigkeit, die der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dient und nicht schlechthin sozialschädlich ist.