Öffentliches Recht · Grundrechte
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Art. 12 GG
Einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit; Rechtfertigung von Eingriffen nach der Drei-Stufen-Theorie des BVerfG (Apothekenurteil).
Aufbau
- I. Schutzbereich
- 1. Persönlich: alle DeutschenDeutschengrundrecht (Art. 116 GG); für EU-Ausländer über Art. 2 Abs. 1 GG vergleichbarer Schutz.
- 2. Sachlich: BerufJede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage; Berufswahl und Berufsausübung als einheitliches Grundrecht.
- II. EingriffObjektiv berufsregelnde Tendenz genügt – nicht jede Norm mit faktischen Auswirkungen auf Berufe greift ein.
- III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- 1. Schranke: Regelungsvorbehalt · Art. 12 Abs. 1 S. 2 GGEinheitlicher Regelungsvorbehalt für Wahl und Ausübung (h.M.).
- 2. Drei-Stufen-Theorie1. Stufe: Berufsausübungsregeln (vernünftige Gemeinwohlerwägungen) · 2. Stufe: subjektive Zulassungsvoraussetzungen (Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter) · 3. Stufe: objektive Zulassungsvoraussetzungen (Abwehr nachweisbarer/höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter).
- 3. Verhältnismäßigkeit im Übrigen
Typische Klausurfehler
- Drei-Stufen-Theorie (Apothekenurteil): Je höher die Stufe, desto strenger die Rechtfertigungsanforderungen – Stufe sauber bestimmen, bevor abgewogen wird.
- Objektiv berufsregelnde Tendenz: Allgemeine Steuern oder Verbote mit bloßen Reflexwirkungen auf Berufe sind kein Eingriff in Art. 12 – gern getesteter Filter.
- Einheitliches Grundrecht: Wahl und Ausübung sind nicht getrennte Schutzbereiche; der Regelungsvorbehalt des Abs. 1 S. 2 erfasst nach h.M. beides.
- Konkurrenz zu Art. 14: Art. 12 schützt den ERWERB, Art. 14 das ERWORBENE.