Öffentliches Recht · Definition
Chancengleichheit der Parteien
Art. 21 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GG
Grundsatz, der dem Staat verbietet, den Wettbewerb zwischen den Parteien durch einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung zu beeinflussen.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, der dem Staat verbietet, den Wettbewerb zwischen den Parteien durch einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung zu beeinflussen.