Öffentliches Recht · Definition

Chancengleichheit der Parteien

Art. 21 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GG

Grundsatz, der dem Staat verbietet, den Wettbewerb zwischen den Parteien durch einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung zu beeinflussen.

Wird geprüft in

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

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