Öffentliches Recht · Definition

Neutralitätspflicht (Regierung)

Art. 21 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GG

Was versteht man unter „Neutralitätspflicht (Regierung)“?

Gebot an Regierungsmitglieder, bei der Nutzung staatlicher Ressourcen und in amtlicher Funktion auf parteipolitische Äußerungen zu verzichten.

Rechtsprechung zu diesen Normen

ApothekenurteilBVerfG 1 BvR 596/56 · BVerfGE 7, 377Numerus-ClaususBVerfG 1 BvL 32/70 u.a. · BVerfGE 33, 303

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 186/22Urteil vom 13.05.2025 · zu Art. 21 Abs. 1 GG

Ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten durch einen unbefugten Dritten kann nicht zu einer Entschädigung gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvE 15/23Beschluss vom 10.12.2024 · zu Art. 21 Abs. 1 GG

1. Das "bloße" Unterlassen einer Gesetzesänderung kann jedenfalls dann Gegenstand der Organklage einer politischen Partei sein, wenn sie die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG rügt, weil der Gesetzgeber eine hieraus folgende Handlungspflicht missachtet habe. 2. Das Erfordernis von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge hat den Zweck, die Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23Urteil vom 30.07.2024 · zu Art. 21 Abs. 1 GG

1. Der Entschluss des Gesetzgebers, das Wahlrecht zu reformieren, ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. 2.Das in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4 Sätze 1 und 2 BWahlG geregelte Zweitstimmendeckungsverfahren begründet über die gerechtfertigten Ausnahmeregelungen für erfolgreiche unabhängige Bewerber hinaus keine Ungleichbehandlung. 3. Unter den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvR 319/26Beschluss vom 22.07.2026 · zu Art. 3 Abs. 1 GG

Auch wenn der Exekutive zulässigerweise ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, so ist sie im Rechtsstaat niemals „völlig frei“. Sie ist an allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze wie das Willkürverbot gebunden.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 21 GG

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. (3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien. (4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Art 3 GG

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Gleichheitsprüfung (Art. 3 Abs. 1 GG)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

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