Öffentliches Recht · Definition

Gewaltenteilung

Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG

Verteilung der Staatsmacht auf verschiedene Organe (Legislative, Exekutive, Judikative), um Machtkonzentration zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu ermöglichen.

Wird geprüft in

Grundrechtsprüfung – Freiheitsrecht (Schutzbereich · Eingriff · Rechtfertigung)Grundrechte · Prüfungsschema ansehen →FolgenbeseitigungsanspruchStaatshaftungsrecht · Prüfungsschema ansehen →

Verwandte Begriffe

LegislativeExekutiveJudikativeInkompatibilitätRepublikprinzipDemokratieprinzip
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