Öffentliches Recht · Definition
Gewaltenteilung
Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG
Verteilung der Staatsmacht auf verschiedene Organe (Legislative, Exekutive, Judikative), um Machtkonzentration zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu ermöglichen.
Öffentliches Recht · Definition
Verteilung der Staatsmacht auf verschiedene Organe (Legislative, Exekutive, Judikative), um Machtkonzentration zu verhindern und gegenseitige Kontrolle zu ermöglichen.