Öffentliches Recht · Definition
Inkompatibilität
Art. 137 GG
Das Verbot der gleichzeitigen Wahrnehmung verschiedener Staatsämter, die unterschiedlichen Gewalten zugeordnet sind.
Öffentliches Recht · Definition
Das Verbot der gleichzeitigen Wahrnehmung verschiedener Staatsämter, die unterschiedlichen Gewalten zugeordnet sind.